Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. 3 StR 463/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3048

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom28. März 2001in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als [X.],Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2000 wird [X.].Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-teinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahrenverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er aufdie Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel istunbegründet.1. Nach den Feststellungen gehören der Angeklagte und der Nebenklä-ger [X.]miteinander verfeindeten Landfahrerfamilien an. In der [X.] waren der Angeklagte und seine Angehörigen mehrfach vom [X.] oder dessen Brüdern mit Schußwaffen angegriffen worden. Am Mor-gen des 19. Oktober 1999 näherte sich der Angeklagte in einer Bäckerei vonhinten dem an der Theke wartenden [X.], der ihn nicht bemerkte, undstieß ihm mit voller Wucht ein Messer zweimal in die linke hintere [X.] -und einmal in den linken Brustkorb, wobei er dessen Tod billigend in Kaufnahm. Der Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen.2. Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom23. Oktober 2000 bleibt die Revision mit allen verfahrensrechtlichen [X.] und mit den sachlichrechtlichen Einwendungen gegen den Schuld-spruch ohne Erfolg.3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.Das [X.], das die für Mord angedrohte lebenslange Freiheits-strafe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert und einenStrafrahmen von drei bis zu 15 Jahren angenommen hat, durfte zu Lasten [X.] dessen vorausgegangene Verurteilung wegen versuchten [X.], da sie entgegen der Meinung der Revision nicht tilgungsreif(§ 51 Abs. 1 BZRG) war. Die Tilgungsfrist setzt sich zusammen aus der Fristvon fünf Jahren gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BZRG sowie der verhäng-ten (vgl. BGHR BZRG § 46 I Tilgungsfrist 2) Jugendstrafe von sechs Jahren(§ 46 Abs. 3 BZRG) und betrug somit insgesamt elf Jahre. Für die Fristberech-nung kommt es nach §§ 36 Satz 1, 47 Abs. 1 BZRG auf den [X.] - den 13. August 1970 - und nicht auf den der Tatbegehung an (vgl. [X.]/[X.], [X.] 1985 § 47 [X.]. 14). Vor Ablauf [X.] ist der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 22. Juli 1981 wegen vorsätzlichen Fahrens eines Fahrzeugs ohneVersicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt [X.]. Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist beim Eintrag mehrerer Verurteilungenim Bundeszentralregister die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für- 5 -alle Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen, wobei es auf Art undHöhe der Verurteilungen nicht ankommt (vgl. [X.]/Tolzmann, [X.]. § 47 [X.]. 14).Das [X.] hat ausdrücklich bedacht, daß die Verurteilungen we-gen versuchten Mordes vom 13. August 1970 und wegen vorsätzlicher Körper-verletzung vom 11. März 1986 schon lange Zeit zurückliegen und der Ange-klagte seitdem nicht mehr mit Aggressionsdelikten in Erscheinung getreten ist.Auch stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß die [X.] bei der Strafzu-messung nicht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten dessen Alter sowiedessen Behinderung wegen der im Jahre 1992 durchgeführten [X.] nach einem Herzinfarkt angeführt hat. Da das [X.] diese Um-stände in anderem Zusammenhang erörtert hat, schließt der Senat aus, daßsie ihm im Rahmen der Strafzumessung aus dem Blick geraten sein könnten.Außerdem handelt es sich insoweit nicht um bestimmende [X.], weil das Alter von 50 Jahren noch nicht als hoch (vgl. [X.]) und der Zustand nach der Bypassoperation [X.] schwere Erkrankung anzusehen sind, so daß eine wesentlich erhöhteStrafempfindlichkeit wegen einer nur noch geringen Lebenserwartung nichtbesteht (vgl. BGHR § 46 I Schuldausgleich 3, 7 und 19). Eine Strafmilderungallein deshalb, weil der Angeklagte nicht mit direktem, sondern nur mit beding-tem Tötungsvorsatz gehandelt hat, mußte das [X.] nicht vornehmen, [X.] Vorsatzform nur im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen [X.] eine taugliche Beurteilungsgrundlage bildet und eine bedingt vorsätzli-che Tötung aus nichtigem Anlaß schwerer wiegen kann, als eine mit direktemVorsatz verübte Tat (vgl. [X.], 2204; [X.] in [X.]. § 46[X.]. 86; [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 [X.]. 33). Der von der [X.] -behauptete Widerspruch zwischen dem straferschwerend gewerteten [X.] in der Öffentlichkeit begangenen [X.] und der [X.] liegt nicht vor. Die Berücksichtigung der Schwere der Verlet-zungen, der dauerhaft entstellenden Narben und der [X.] zu [X.] ist zulässig, ohne daß wegen der [X.] verwirk-lichten schweren Körperverletzung gegen das Doppelverwertungsverbot ge-mäß § 46 Abs. 3 StGB verstoßen wird [X.], Praxis der Strafzumessung 2.Aufl. [X.]. 305 a).Die posttraumatische Belastungsstörung des Angeklagten als Folge ei-nes 1994 erfolgten Schußwaffenangriffs hat die Kammer ausdrücklich strafmil-dernd berücksichtigt. Der Vorwurf der Verteidigung, sie sei nur unzureichendgewertet worden, ist lediglich der unzulässige Versuch, die eigene Wertung andie des Tatrichters zu setzen. Das angefochtene Urteil mußte sich nicht mit derfernliegenden Möglichkeit auseinandersetzen, bei der Tat könne es sich [X.] die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründende Auswir-kung der lange zurückliegenden posttraumatischen Belastungsstörung gehan-delt haben.Entgegen der Meinung der Verteidigung ist schließlich auch die Erwä-gung des [X.]s, die im oberen Bereich des Strafrahmens angesiedelteFreiheitsstrafe von 14 Jahren sei auch zur Einwirkung sowohl auf den Ange-klagten als auch dessen Umfeld - wegen der vorangegangenen [X.] zwischen den verfeindeten Landfahrerfamilien - erforderlich, trotz dermißverständlichen Formulierung im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Da es die verhängte Strafe auch ohne Berücksichtigung dieser prä-ventiven Gedanken unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte für- 7 -tat- und [X.] gehalten hat, war entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1StGB allein die Schuld des Angeklagten ihre Grundlage. Die für die Strafhöhenicht tragenden Gesichtspunkte der Spezial- und Generalprävention hat das[X.] lediglich bestätigend angeführt, ohne den Bereich der schuldan-gemessenen Strafe zu verlassen (vgl. [X.] StGB § 46 I Generalprävention 8und 10; [X.], aaO [X.]. 351 f.).Kutzer [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 463/00

28.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. 3 StR 463/00 (REWIS RS 2001, 3048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3048

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