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PDF anzeigen[X.]/01vom8. August 2001in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 6. März 2001 aufgehoben; jedoch werdendie Feststellungen aufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechsJahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision [X.] mit sachlichrechtlichen Angriffen. Sie hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die [X.] [X.]eils keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, daß die Feststellungen ei-ne Verurteilung wegen schweren Raubes in der Qualifikation gemäß § 250- 3 -Abs. 2 Nr. 1 StGB (Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe) nicht tragen.Danach setzte einer der Mittäter des Angeklagten bei der Tat eine "langläufigeSchußwaffe" bzw. eine "doppelläufige Schußwaffe" als Drohmittel ein, was [X.] wußte und billigte. Es ist auch dem Gesamtzusammenhang [X.] nicht zu entnehmen, daß die Schußwaffe geladen war. Dies istaber die Voraussetzung dafür, daß es sich bei der Waffe um den von § 250Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen Gegenstand handelt (Trönd-le/[X.], StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 7 a m.w.Nachw.). Wäre die Waffe unge-laden gewesen, käme - wenn sie nicht als Schlagwerkzeug zum Einsatz [X.] wäre - nur ein schwerer Raub in der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 1Nr. 1 b StGB (Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht.Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berüh-renden Rechtsnorm betrifft (zur gleichgelagerten Problematik bei § 177 Abs. 3und 4 StGB vgl. [X.], [X.]. vom 28. Februar 2001 - 3 StR 400/00 - und vom23. Mai 2001 - 3 [X.]), bedingt die Aufhebung auch des Schuldspruchs.Da nicht ausgeschlossen ist, daß der neue Tatrichter genauere Feststellungenzum Ladezustand der Waffe treffen kann, kommt eine eigene Sachentschei-dung des Senats nicht in Betracht.Die zugrundeliegenden Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei ge-troffen und können deshalb - einschließlich der zu den persönlichen Verhält-nissen des Angeklagten - aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter wirdlediglich- 4 -zu der Frage, welche der [X.] erfüllt ist, ergänzende [X.] treffen, sowie den Schuldspruch fällen und eine neue Strafe zumessenmüssen.[X.] Winkler [X.]
Meta
08.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 3 StR 271/01 (REWIS RS 2001, 1680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1680
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