Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Heranziehung von glaubensverschiedenen Ehegatten zur Kirchensteuer oder zum besonderen Kirchengeld
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten [X.] angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur [X.]nsteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der [X.]nsteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend [X.], [X.], [X.] und [X.] (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten [X.]n selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).
Die Annahmevoraussetzungen für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).
Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt (vgl. insb. [X.] 19, 268; fernerhin etwa [X.] 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet. Insbesondere hat das [X.] hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer [X.] angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann (vgl. [X.] 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Oktober 2005 - [X.]/04 -, [X.], S. 274 <277> m.w.N.). Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10
28.10.2010
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BFH, 21. Dezember 2005, Az: I R 44/05, Urteil
Art 140 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 13 Abs 3 KiStG BY 1994, Art 5 KiStG TH 2000, § 7 KiStRG ND, § 7 KiStG NW, Art 137 Abs 3 S 1 WRV, Art 137 Abs 6 WRV, Art 137 Abs 8 WRV
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2010, Az. 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10 (REWIS RS 2010, 1917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1917
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
9 LA 120/17 (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)
Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(Inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 13.02.2019 I B 28/18 - Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener …
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.