Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2011, Az. V ZR 202/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6679

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

13. Mai 2011

Mayer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,
§ 46
a)
Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die [X.]sklage, solange Auswir-kungen der [X.] auf Folgeprozesse nicht sicher [X.] sind.
b)
Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher [X.] auch dann nicht in analoger Anwendung von §
16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann.
[X.], Urteil vom 13. Mai 2011 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2011 durch [X.]
Dr.
[X.], die
Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des [X.] vom 1. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien sind
Mitglieder
einer
Wohnungseigentümergemeinschaft.
[X.] wurde
Sanierungsbedarf an den
Fassaden
der beiden zugehörigen Gebäude festgestellt. Im Juli 2008 beschloss die Eigentümerversammlung die Instandsetzung für
ca. 45.000

e-gebene Begutachtung ergab einen erheblich höheren Sanierungsbedarf. Am 8.
September 2008 beschlossen
die Wohnungseigentümer die Fortsetzung der [X.] das Amtsgericht rechtskräftig für ungültig, weil die Eigentümer keine Möglich-keit zur Vorbefassung mit dem Gutachten hatten und keine Alternativen zur Sa-nierung der neu festgestellten Mängel aufgezeigt wurden.
1
-
3 -

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an dem ersten Gebäude fassten die Eigentümer in der Versammlung vom 12. Mai 2009 unter anderem drei Be-schlüsse, gegen die sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage wendet. Zu [X.] 3
beschlossen sie, die durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage des Beschlusses vom 8.
September 2008 zu genehmigen und die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren, zu [X.] 4 lehnten sie einen Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schäden und Erstellung eines Sanierungskon-zepts durch einen anderen Sachverständigen ab
und zu [X.] 6 beschlossen sie die Fortsetzung der Sanierungsarbeiten an dem
zweiten Gebäude
sowie die Entnahme des hierfür erforderlichen Betrages von 32.000

l-tungsrücklage.
Einen weiteren im Oktober 2009 gefassten Beschluss über
die Fortsetzung der Sanierungsarbeiten an dem zweiten Haus
bei einer erneuten Erhöhung des Gesamtbudgets a

die Klägerin erfolg-reich angefochten; über die dagegen gerichtete Berufung der übrigen [X.] ist noch nicht entschieden.
Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich [X.] 3 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das
Landgericht hat die Berufung zu-rückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihre im [X.] gestellten Anträge weiter, die Beklagten beantragen die Zu-rückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Hauptsache habe sich mit der [X.] der Sanierungsarbeiten während des Rechtsstreits erledigt. Die Berufung 2
3
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-
4 -

sei aus diesem Grund zurückzuweisen, nachdem
die Klägerin den Rechtsstreit trotz entsprechenden Hinweises nicht für erledigt erklärt habe. Das [X.] für eine Fortführung des Rechtsstreits sei entfallen, weil die Beschlüsse keine Auswirkungen mehr
hätten. Eine Folgenbeseitigung sei un-zumutbar, wenn nicht sogar technisch unmöglich, weil die Sanierung nicht rückgängig gemacht werden könne. In einem späteren Rechtsstreit über
[X.] etwa gegen die Verwaltung könne die Ordnungsmäßig-keit der
Beschlüsse inzident geprüft werden. Die Klägerin könne auch nicht ver-langen, von ihrer Verpflichtung zur anteiligen Beteiligung an den [X.] freigestellt zu werden.
Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung von §
16 Abs.
6 [X.].

II.
Die Revision hat Erfolg.
1. Entgegen der seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vertretenen Auffassung ist die
Revision
uneingeschränkt zuge-lassen.
Allerdings kann sich eine
Beschränkung der in der Entscheidungsformel zugelassenen Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie
eindeutig ist
(vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Januar 2003
-
XII
ZR 92/01, [X.]Z 153, 358, 360
ff. mwN).
Das ist hier nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Anlass für die Zulassung sei die
Frage der Kostenfreistellung des überstimmten Wohnungseigentümers nach einer erfolgreichen [X.]. Diese Rechtsfrage hat es bei der [X.] des -
im Ergebnis verneinten
-
Rechtsschutzbedürfnisses erörtert, ohne zwischen den einzelnen angefochtenen Beschlüssen zu differenzieren. Die An-5
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5 -

nahme, das Berufungsgericht habe die Revision für den Negativbeschluss [X.] 4 nicht zulassen wollen, liegt angesichts dessen fern. Zudem steht auch dieser Beschluss in dem Gesamtzusammenhang der
streitigen [X.], an deren Kosten sich die Klägerin nicht beteiligen möchte.
2. Im Hinblick auf die Anfechtung der Beschlüsse zu [X.] 4 und 6
halten die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung schon [X.] nicht stand, weil es die Berufung auch aus seiner Sicht
nicht uneinge-schränkt zurückweisen
durfte.
Denn nachdem das Amtsgericht die Klage
inso-weit durch Sachentscheidung
abgewiesen und erst das Berufungsgericht
das
Rechtsschutzbedürfnis ohne eigene Sachprüfung verneint hat, durfte es die Berufung nur
mit der Maßgabe einer Abweisung der Klage als unzulässig zu-rückweisen. Diese Unterscheidung ist
wegen der unterschiedlichen Rechts-kraftwirkung insbesondere im Hinblick auf Nichtigkeitsgründe bedeutsam (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2009 -
V
ZR 74/08, [X.]Z 179, 230 Rn. 6).
3.
Aber auch die Annahme, das Rechtsschutzschutzbedürfnis sei durch den Vollzug der beschlossenen Maßnahmen entfallen, ist rechtsfehlerhaft. Die Klage ist zulässig.
a) Über die Auswirkungen des Vollzugs eines Beschlusses auf die Be-schlussanfechtungsklage besteht
nur im Ausgangspunkt weitgehend Einigkeit. Danach fehlt das
Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beschluss nicht rückgängig
gemacht werden und eine Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann
(BayObLG, [X.], 286, 287; [X.], 623; [X.], [X.], 146;
[X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., §
46 Rn.
90, 93; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 23 [X.] Rn. 18; [X.]/Bub,
[X.]
[2005], § 23 [X.] Rn. 309; [X.]/[X.] aaO §
44 [X.] Rn. 44; Tim-me/[X.], [X.], § 46 Rn. 49 f.
jeweils mwN; [X.], [X.], 163, 164).

Verfolgt der Kläger -
wie
hier
-
erklärtermaßen nicht das Ziel einer Folgenbesei-8
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6 -

tigung, sondern
will
die eigene Belastung mit Kosten verhindern bzw. [X.] vorbereiten, gehen die
Meinungen darüber auseinander, ob der Beschluss noch Auswirkungen haben kann.
Nach
einer Ansicht entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, weil
in einem Schadensersatzprozess inzident geprüft werden könne, ob der
Beschluss rechtmäßig sei
([X.], [X.], 868, 869; [X.], 139, 140; [X.], 468, 469 f.; [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., § 46 Rn. 93). Die Bestandskraft des Beschlusses stehe dem nicht entgegen, weil die [X.] mögliche Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer nicht konstitu-tiv verändern könnten ([X.], [X.], 468, 469 f.). Nach der Ge-genmeinung
bleibt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig
bestehen
(BayObLG, NJW-RR 1992, 1367; [X.], 279, 280; [X.], 623; [X.], [X.], 58, 61; [X.], [X.], 484, 485; Suilmann in [X.], [X.], 2. Aufl., §
46 Rn.
135; [X.], [X.], 163, 164
ff.; [X.], [X.], 2. Aufl., Rn.
1935). Zur Begründung wird überwiegend geltend gemacht, die erfolgreiche Anfechtung habe die Kostenfreistellung des überstimmten Wohnungseigentümers gemäß §
16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] in direkter oder analoger Anwendung
zur Folge.
Teilweise
wird
auch auf die mögliche Bindungswirkung einer Entscheidung über die Anfechtungsklage in weiteren Prozessen
verwiesen.
b) Im Ergebnis
ist die zweite Auffassung vorzuziehen. Das [X.] entfällt in der Regel nicht allein durch den Vollzug des Be-schlusses.
aa) Dieses Ergebnis
lässt sich allerdings nicht auf eine Kostenbefreiung des überstimmten Wohnungseigentümers
gemäß
§
16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] nach erfolgreicher Anfechtung stützen.
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13
-
7 -

(1) § 16 Abs. 6 [X.] ist auf Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 [X.] bezo-gen und damit auf Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und In-standsetzung im Sinne von §
21 Abs. 5 Nr. 2 [X.] -
wie die hier in Rede ste-hende Sanierung der schadhaften Fassaden
-
nicht direkt anwendbar. Für diese
gilt die Pflicht zur anteiligen Kostentragung gemäß §
16 Abs. 2 [X.].
(2) Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz
1 Halbsatz
2 [X.]
kommt nicht in Betracht. Insoweit
wird vertreten, der nicht zustimmende [X.] müsse sich nach erfolgreicher Anfechtung eines Beschlusses in analoger Anwendung dieser Bestimmung
an den Kosten einer bereits durch-geführten Maßnahme nicht beteiligen, wenn der Beschluss nicht rückgängig zu machen sei ([X.], [X.], 58, 61; [X.] in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
27 Rn.
25; [X.], [X.], 113, 116; [X.]/[X.], [X.], §
16 Rn.
234). Die Vorschrift sei Ausdruck des Rechtsgedankens, dass derjenige, der einer Kosten auslösenden Maßnahme nicht zustimmen müsse und nicht zustimme, keine
Kosten zu übernehmen habe ([X.], [X.], 113, 116). Diese Auffassung teilt der [X.] nicht. Weil §
16 Abs.
2 [X.] die gesetzliche Kostenverteilung regelt, fehlt es an einer Regelungslücke. Die Verteilung nach Anteilen ohne Rücksicht auf das Abstimmungsverhalten gemäß §
16 Abs.
2 [X.] beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers für das Mehr-heitsprinzip und kann nur durch Vereinbarung oder Beschluss unter den in §
16 Abs.
3 und 4 [X.] bestimmten Voraussetzungen, nicht aber mittels einer Ana-logie verändert werden. Im Übrigen unterscheiden sich die [X.] grundlegend, weil bauliche Veränderungen in §
22 Abs. 1 [X.] gerade dadurch definiert sind, dass sie über Maßnahmen der ordnungsgemäßen In-standhaltung und Instandsetzung im Sinne von §
21 Abs. 5 Nr. 2 [X.] hinaus-gehen. Wird im Rahmen einer [X.]sklage festgestellt, dass eine Instandsetzungsmaßnahme nicht ordnungsgemäßer Verwaltung [X.], wird sie dadurch nicht -
wie die Revision meint
-
zur baulichen Verände-14
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8 -

rung (so aber OLG
Hamm, [X.], 58, 61). Eine analoge Anwendung von §
16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] wäre angesichts
der Vielfalt möglicher An-fechtungsgründe auch in der Sache unangemessen. Eine erfolgreiche Anfech-tung muss keineswegs zwingend zur Folge haben, dass die durchgeführten Maßnahmen unbrauchbar sind.
[X.]) Das Rechtsschutzbedürfnis besteht aber aus anderen Gründen re-gelmäßig fort. Der [X.] hat bereits entschieden, dass ein Rechtsschutzbe-dürfnis im [X.]sverfahren im Regelfall nicht zu prüfen ist, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der [X.] an einer ordnungsge-mäßen Verwaltung
dient ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2003
-
V
ZB 11/03, [X.]Z 156, 19, 22; vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010 -
V
ZR 114/09, [X.]Z 184, 88 Rn.
13). Es entfällt
deshalb nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der [X.]
keinen Nutzen mehr bringen kann. Das kann beispielsweise bei
Eintritt der Bestandskraft eines in-haltsgleichen Zweitbeschlusses
anzunehmen sein
([X.], Urteil vom 19. Sep-tember 2002 -
V
ZB 30/02, [X.]Z 152, 46, 51
mwN), nicht aber, solange [X.] der [X.] auf Folgeprozesse der Wohnungseigen-tümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte nicht sicher aus-zuschließen sind.
Die [X.] darf weder dazu führen, dass die Auswirkungen eines
Beschlusses
auf nachfolgende Rechtsstreitigkeiten
ab-schließend beurteilt werden, noch darf
die Sachentscheidung unter Hinweis auf eine Prüfung des Beschlusses
in Folgeprozessen verwehrt werden. Denn ein bestandskräftiger Beschluss
schließt jedenfalls den Einwand aus, die [X.] habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen ([X.], [X.], 808, 809). Nach einer erfolgreichen [X.]s-klage
steht unter den
Wohnungseigentümern
als Folge der Rechtskraft fest, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach
([X.], [X.], 163, 165 f.). Das gilt auch für Rechtsstreitigkeiten mit dem
Verwal-16
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9 -

ter, auf den sich die Rechtskraft nach
ordnungsgemäßer Beiladung gemäß §
48 Abs. 3 [X.] erstreckt. Dabei
geht es
nicht um eine Veränderung von Sekun-däransprüchen durch Mehrheitsbeschluss, weil das Ergebnis der Beschluss-anfechtungsklage für solche Ansprüche nur mittelbar von Bedeutung sein kann (BayObLG, [X.], 279, 280).

c) Gemessen daran ist die Klage hinsichtlich aller Tagesordnungspunkte zulässig.
Die
Auslegung der Beschlüsse
durch
den [X.]
ergibt, dass die
[X.] mit [X.] 3
die Sanierung nachträglich
genehmigten, um
eine Rechtsgrundlage für
die Sanierung und ihre
Finanzierung aus der [X.] zu schaffen, nachdem
der vorangegangene Beschluss vom 8.
September 2008 für ungültig erklärt worden war.
[X.] 4 und 6 haben die Fortführung der Sanierungsarbeiten unter Umsetzung des gewählten Sanie-rungskonzepts zum Gegenstand. Dass [X.] 4 einen Negativbeschluss darstellt, lässt das
Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Ja-nuar 2010 -
V
ZR 114/09, [X.]Z 184, 88 Rn.
13). Allerdings
enthalten die Be-schlüsse weder
eine
Anerkennung der Arbeiten als ordnungsgemäß noch
einen Verzicht auf Ansprüche gegen den Verwalter oder sonstige Dritte. Sie können dennoch Bedeutung gewinnen, wenn die Wohnungseigentümer untereinander Ansprüche geltend machen
oder gegen den Verwalter
vorgehen, weil die Be-schlüsse
die rechtliche Grundlage für die interne Willensbildung der Gemein-schaft hinsichtlich der Fassadensanierung schaffen.
Darin unterscheiden sie sich von Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabrechnung, die Re-gressansprüchen gegen den Verwalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegenstehen können ([X.], Urteil vom 4. März 2011 -
V
ZR 156/10, juris Rn. 8).
Ob [X.] tatsächlich bestehen, bedarf keiner näheren Prüfung; sie sind schon wegen der ungewöhnlichen Kostensteigerungen und 17
18
-
10 -

des Erfolgs der bislang erhobenen [X.]sklagen jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen.

III.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, das sich -
von seinem
Standpunkt aus folge-richtig
-
mit den behaupteten [X.] bislang nicht befasst und aus-reichende Feststellungen dazu nicht getroffen hat.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass der Verwalter in diesem Verfahren entgegen §
48 Abs.
1 Satz
2 [X.] bislang nicht beigela-den worden
ist. Die Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ersetzt die Beiladung nicht ([X.], Urteil vom 5.
März

19
20
-
11 -

2010 -
V
ZR 62/09, [X.], 256
Rn. 13). Das
Berufungsgericht
wird sie [X.] nachzuholen haben.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Roth

[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2009 -
102G
C 16/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.09.2010 -
318 S 182/09 -

Meta

V ZR 202/10

13.05.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2011, Az. V ZR 202/10 (REWIS RS 2011, 6679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6679

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 202/10

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