Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2011, Az. V ZR 202/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6683

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Gegenstand

Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach Vollzug des Beschlusses; Befreiung des überstimmten Wohnungseigentümers von den Kosten der Instandsetzung nach erfolgreicher Beschlussanfechtung bei bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen


Leitsatz

1. Auch nach Vollzug eines Beschlusses der Wohnungseigentümer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind .

2. Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird nach erfolgreicher Beschlussanfechtung auch dann nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und nicht rückgängig gemacht werden kann .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des [X.] vom 1. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. [X.] wurde Sanierungsbedarf an den Fassaden der beiden zugehörigen Gebäude festgestellt. Im Juli 2008 beschloss die Eigentümerversammlung die Instandsetzung für ca. 45.000 €. Eine nach Beginn der Arbeiten in Auftrag gegebene Begutachtung ergab einen erheblich höheren Sanierungsbedarf. Am 8. September 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer die Fortsetzung der Arbeiten und Erhöhung des Budgets auf ca. 65.000 €. Diesen Beschluss erklärte das Amtsgericht rechtskräftig für ungültig, weil die Eigentümer keine Möglichkeit zur Vorbefassung mit dem Gutachten hatten und keine Alternativen zur Sanierung der neu festgestellten Mängel aufgezeigt wurden.

2

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an dem ersten Gebäude fassten die Eigentümer in der Versammlung vom 12. Mai 2009 unter anderem drei Beschlüsse, gegen die sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage wendet. Zu [X.] beschlossen sie, die durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage des Beschlusses vom 8. September 2008 zu genehmigen und die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren, zu [X.] lehnten sie einen Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schäden und Erstellung eines Sanierungskonzepts durch einen anderen Sachverständigen ab und zu [X.] beschlossen sie die Fortsetzung der Sanierungsarbeiten an dem zweiten Gebäude sowie die Entnahme des hierfür erforderlichen Betrages von 32.000 € aus der Instandhaltungsrücklage. Einen weiteren im Oktober 2009 gefassten Beschluss über die Fortsetzung der Sanierungsarbeiten an dem zweiten Haus bei einer erneuten Erhöhung des Gesamtbudgets auf nunmehr 87.000 € hat die Klägerin erfolgreich angefochten; über die dagegen gerichtete Berufung der übrigen Wohnungseigentümer ist noch nicht entschieden.

3

Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich [X.] als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre im [X.] gestellten Anträge weiter, die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, die Hauptsache habe sich mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten während des Rechtsstreits erledigt. Die Berufung sei aus diesem Grund zurückzuweisen, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit trotz entsprechenden Hinweises nicht für erledigt erklärt habe. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortführung des Rechtsstreits sei entfallen, weil die Beschlüsse keine Auswirkungen mehr hätten. Eine Folgenbeseitigung sei unzumutbar, wenn nicht sogar technisch unmöglich, weil die Sanierung nicht rückgängig gemacht werden könne. In einem späteren Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche etwa gegen die Verwaltung könne die Ordnungsmäßigkeit der Beschlüsse inzident geprüft werden. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, von ihrer Verpflichtung zur anteiligen Beteiligung an den Sanierungskosten freigestellt zu werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 16 Abs. 6 [X.].

II.

5

Die Revision hat Erfolg.

6

1. Entgegen der seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vertretenen Auffassung ist die Revision uneingeschränkt zugelassen. Allerdings kann sich eine Beschränkung der in der Entscheidungsformel zugelassenen Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie eindeutig ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 358, 360 ff. [X.]). Das ist hier nicht der Fall.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Anlass für die Zulassung sei die Frage der Kostenfreistellung des überstimmten Wohnungseigentümers nach einer erfolgreichen [X.]. Diese Rechtsfrage hat es bei der Prüfung des - im Ergebnis verneinten - [X.] erörtert, ohne zwischen den einzelnen angefochtenen Beschlüssen zu differenzieren. Die Annahme, das Berufungsgericht habe die Revision für den [X.] nicht zulassen wollen, liegt angesichts dessen fern. Zudem steht auch dieser Beschluss in dem Gesamtzusammenhang der streitigen Sanierungsmaßnahmen, an deren Kosten sich die Klägerin nicht beteiligen möchte.

8

2. Im Hinblick auf die Anfechtung der Beschlüsse zu [X.] 4 und 6 halten die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil es die Berufung auch aus seiner Sicht nicht uneingeschränkt zurückweisen durfte. Denn nachdem das Amtsgericht die Klage insoweit durch Sachentscheidung abgewiesen und erst das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis ohne eigene Sachprüfung verneint hat, durfte es die Berufung nur mit der Maßgabe einer Abweisung der Klage als unzulässig zurückweisen. Diese Unterscheidung ist wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung insbesondere im Hinblick auf Nichtigkeitsgründe bedeutsam (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 230 Rn. 6).

9

3. Aber auch die Annahme, das Rechtsschutzschutzbedürfnis sei durch den Vollzug der beschlossenen Maßnahmen entfallen, ist rechtsfehlerhaft. Die Klage ist zulässig.

a) Über die Auswirkungen des Vollzugs eines Beschlusses auf die [X.]sklage besteht nur im Ausgangspunkt weitgehend Einigkeit. Danach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Beschluss nicht rückgängig gemacht werden und eine Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann (BayObLG, [X.], 286, 287; [X.], 623; [X.], [X.], 146; [X.] in Bärmann, [X.], 11. Aufl., § 46 Rn. 90, 93; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 23 [X.] Rn. 18; [X.]/Bub, [X.] [2005], § 23 [X.] Rn. 309; [X.]/[X.] aaO § 44 [X.] Rn. 44; [X.]/[X.], [X.], § 46 Rn. 49 f. jeweils [X.]; [X.], [X.], 163, 164). Verfolgt der Kläger - wie hier - erklärtermaßen nicht das Ziel einer Folgenbeseitigung, sondern will die eigene Belastung mit Kosten verhindern bzw. Schadensersatzansprüche vorbereiten, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob der Beschluss noch Auswirkungen haben kann.

Nach einer Ansicht entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, weil in einem Schadensersatzprozess inzident geprüft werden könne, ob der Beschluss rechtmäßig sei ([X.], [X.], 868, 869; [X.], 139, 140; [X.], 468, 469 f.; [X.] in Bärmann, [X.], 11. Aufl., § 46 Rn. 93). Die Bestandskraft des Beschlusses stehe dem nicht entgegen, weil die Wohnungseigentümer mögliche Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer nicht konstitutiv verändern könnten ([X.], [X.], 468, 469 f.). Nach der Gegenmeinung bleibt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig bestehen (BayObLG, NJW-RR 1992, 1367; [X.], 279, 280; [X.], 623; [X.], [X.], 58, 61; [X.], [X.], 484, 485; Suilmann in [X.], [X.], 2. Aufl., § 46 Rn. 135; [X.], [X.], 163, 164 ff.; [X.], Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Rn. 1935). Zur Begründung wird überwiegend geltend gemacht, die erfolgreiche Anfechtung habe die Kostenfreistellung des überstimmten Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] in direkter oder analoger Anwendung zur Folge. Teilweise wird auch auf die mögliche Bindungswirkung einer Entscheidung über die Anfechtungsklage in weiteren Prozessen verwiesen.

b) Im Ergebnis ist die zweite Auffassung vorzuziehen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt in der Regel nicht allein durch den Vollzug des Beschlusses.

aa) Dieses Ergebnis lässt sich allerdings nicht auf eine Kostenbefreiung des überstimmten Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] nach erfolgreicher Anfechtung stützen.

(1) § 16 Abs. 6 [X.] ist auf Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 [X.] bezogen und damit auf Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 [X.] - wie die hier in Rede stehende Sanierung der schadhaften Fassaden - nicht direkt anwendbar. Für diese gilt die Pflicht zur anteiligen Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2 [X.].

(2) Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] kommt nicht in Betracht. Insoweit wird vertreten, der nicht zustimmende Wohnungseigentümer müsse sich nach erfolgreicher Anfechtung eines Beschlusses in analoger Anwendung dieser Bestimmung an den Kosten einer bereits durchgeführten Maßnahme nicht beteiligen, wenn der Beschluss nicht rückgängig zu machen sei ([X.], [X.], 58, 61; [X.] in Bärmann, [X.], 11. Aufl., § 27 Rn. 25; [X.], [X.], 113, 116; [X.]/[X.], [X.], § 16 Rn. 234). Die Vorschrift sei Ausdruck des Rechtsgedankens, dass derjenige, der einer Kosten auslösenden Maßnahme nicht zustimmen müsse und nicht zustimme, keine Kosten zu übernehmen habe ([X.], [X.], 113, 116). Diese Auffassung teilt der [X.] nicht. Weil § 16 Abs. 2 [X.] die gesetzliche Kostenverteilung regelt, fehlt es an einer Regelungslücke. Die Verteilung nach Anteilen ohne Rücksicht auf das Abstimmungsverhalten gemäß § 16 Abs. 2 [X.] beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers für das Mehrheitsprinzip und kann nur durch Vereinbarung oder Beschluss unter den in § 16 Abs. 3 und 4 [X.] bestimmten Voraussetzungen, nicht aber mittels einer Analogie verändert werden. Im Übrigen unterscheiden sich die Regelungsgegenstände grundlegend, weil bauliche Veränderungen in § 22 Abs. 1 [X.] gerade dadurch definiert sind, dass sie über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 [X.] hinausgehen. Wird im Rahmen einer [X.]sklage festgestellt, dass eine Instandsetzungsmaßnahme nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, wird sie dadurch nicht - wie die Revision meint - zur baulichen Veränderung (so aber [X.], [X.], 58, 61). Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] wäre angesichts der Vielfalt möglicher Anfechtungsgründe auch in der Sache unangemessen. Eine erfolgreiche Anfechtung muss keineswegs zwingend zur Folge haben, dass die durchgeführten Maßnahmen unbrauchbar sind.

bb) Das Rechtsschutzbedürfnis besteht aber aus anderen Gründen regelmäßig fort. Der [X.] hat bereits entschieden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis im [X.]sverfahren im Regelfall nicht zu prüfen ist, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der [X.] an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 156, 19, 22; vgl. auch Urteil vom 15. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 88 Rn. 13). Es entfällt deshalb nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der [X.] keinen Nutzen mehr bringen kann. Das kann beispielsweise bei Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses anzunehmen sein ([X.], Urteil vom 19. September 2002 - [X.], [X.]Z 152, 46, 51 [X.]), nicht aber, solange Auswirkungen der [X.] auf Folgeprozesse der Wohnungseigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte nicht sicher auszuschließen sind. Die [X.] darf weder dazu führen, dass die Auswirkungen eines Beschlusses auf nachfolgende Rechtsstreitigkeiten abschließend beurteilt werden, noch darf die Sachentscheidung unter Hinweis auf eine Prüfung des Beschlusses in [X.] verwehrt werden. Denn ein bestandskräftiger Beschluss schließt jedenfalls den Einwand aus, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen ([X.], [X.], 808, 809). Nach einer erfolgreichen [X.]sklage steht unter den Wohnungseigentümern als Folge der Rechtskraft fest, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach ([X.], [X.], 163, 165 f.). Das gilt auch für Rechtsstreitigkeiten mit dem Verwalter, auf den sich die Rechtskraft nach ordnungsgemäßer Beiladung gemäß § 48 Abs. 3 [X.] erstreckt. Dabei geht es nicht um eine Veränderung von Sekundäransprüchen durch Mehrheitsbeschluss, weil das Ergebnis der [X.]sklage für solche Ansprüche nur mittelbar von Bedeutung sein kann (BayObLG, [X.], 279, 280).

c) Gemessen daran ist die Klage hinsichtlich aller Tagesordnungspunkte zulässig.

Die Auslegung der Beschlüsse durch den [X.] ergibt, dass die Wohnungseigentümer mit [X.] 3 die Sanierung nachträglich genehmigten, um eine Rechtsgrundlage für die Sanierung und ihre Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage zu schaffen, nachdem der vorangegangene Beschluss vom 8. September 2008 für ungültig erklärt worden war. [X.] 4 und 6 haben die Fortführung der Sanierungsarbeiten unter Umsetzung des gewählten Sanierungskonzepts zum Gegenstand. Dass [X.] 4 einen Negativbeschluss darstellt, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 88 Rn. 13). Allerdings enthalten die Beschlüsse weder eine Anerkennung der Arbeiten als ordnungsgemäß noch einen Verzicht auf Ansprüche gegen den Verwalter oder sonstige Dritte. Sie können dennoch Bedeutung gewinnen, wenn die Wohnungseigentümer untereinander Ansprüche geltend machen oder gegen den Verwalter vorgehen, weil die Beschlüsse die rechtliche Grundlage für die interne Willensbildung der [X.] hinsichtlich der Fassadensanierung schaffen. Darin unterscheiden sie sich von Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabrechnung, die Regressansprüchen gegen den Verwalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegenstehen können ([X.], Urteil vom 4. März 2011 - [X.], juris Rn. 8). Ob Sekundäransprüche tatsächlich bestehen, bedarf keiner näheren Prüfung; sie sind schon wegen der ungewöhnlichen Kostensteigerungen und des Erfolgs der bislang erhobenen [X.]sklagen jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen.

III.

Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit den behaupteten [X.] bislang nicht befasst und ausreichende Feststellungen dazu nicht getroffen hat.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass der Verwalter in diesem Verfahren entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 [X.] bislang nicht beigeladen worden ist. Die Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer ersetzt die Beiladung nicht ([X.], Urteil vom 5. März 2010 - [X.], [X.], 256 Rn. 13). Das Berufungsgericht wird sie daher nachzuholen haben.

[X.]                                      Schmidt-Räntsch                                           Roth

                    Brückner                                                      Weinland

Meta

V ZR 202/10

13.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 1. September 2010, Az: 318 S 182/09, Urteil

§ 16 Abs 6 S 1 Halbs 2 WoEigG, § 46 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2011, Az. V ZR 202/10 (REWIS RS 2011, 6683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6683

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