Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1795

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[X.]:[X.]:BGH:2015:251115XIIZB261.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

25. November 2015

in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrund-satz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des [X.] auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage ge-genüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 6.
November 2013 -
XII
[X.]/13
-
FamRZ 2014, 113).
BGH, Beschluss vom 25. November 2015
-
XII [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
[X.]:[X.]:BGH:2015:251115XIIZB261.13.0
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
November 2015
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und die Richter [X.], Dr.
Günter, [X.] und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird
der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
April 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 156

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Betreuervergütung.
Die Beteiligte zu 1
war vom 14. Dezember 2004 bis zum 6. August 2009 als Berufsbetreu[X.] des Betroffenen bestellt.
Ihre Vergütung erfolgte aufgrund der Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Landeskasse.
Dabei wurde nahezu während des
gesamten Zeitraums
ein erhöhter Stundensatz zunächst in Höhe

§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVormG sowie
ab dem 1. Juli 2005 in Höhe § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] in Ansatz gebracht. Im Ein-vernehmen mit
der Betreu[X.]
ergingen zumindest von
August 2006 bis
Januar 2009 keine förmlichen Festsetzungsbeschlüsse
nach
§ 56 g Abs. 1 Satz
1 1
2
-
3
-
[X.], sondern die Vergütung wurde nach rechnerischer Überprüfung durch die zuständige
Rechtspfleg[X.] im sog. vereinfachten Verwaltungsverfahren gemäß
§ 56 g Abs. 1
Satz 4 [X.] vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zur Aus-zahlung angewiesen. Zuletzt wurden auf diese Weise im Januar 2009
für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom
14.
Januar 2008 bis zum
13.
Januar 2009 insgezur Auszahlung freigegeben.
Für den abschließenden Betreuungszeitraum vom
14. Januar 2009 bis zum
6. August 2009 erfolgte demgegenüber eine Festsetzung der Betreuerver-gütung durch förmlichen Beschluss
vom 14. Dezember 2009. Das Amtsgericht gewährte unter Hinweis auf eine in einem Parallelverfahren anhängige Be-schwerde einen Abschlag auf der Basis eines Stundensatzes in Höhe von nunmehr

.
In einem weiteren Parallelverfahren, in dem die Beteiligte zu 1 ebenfalls
als Betreu[X.] tätig war, wurde dieser angesichts ihrer Qualifikation
als Fachar-beit[X.] für Datenverarbeitung lediglich ein Stundensatz von

gebilligt ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2012 -
[X.] 461/10
-
FamRB 2012, 119).
Daraufhin stellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 19. April 2012 fest, dass der Beteiligten zu 1 auch im anhängigen
Betreuungsverfahren
lediglich
ein Stundensatz in Höhe von stehe. Soweit in der Vergangenheit auf der einer Überzahlung ge-kommen. Das Amtsgericht hat einen
Rückforderungsanspruch festgestellt und
die

Die zugelassene Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entschei-dung ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich ihre
zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der
sie die Aufhebung der vorgenannten Beschlüsse sowie hilfsweise die Abänderung der erstinstanzlichen Entschei-3
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-
4
-
dung dahingehend begehrt, dass es bei
der Vergütungsanweisung vom 30.
Januar 2009 verbleibt und ein Rückforderungsanspruch nicht besteht.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 70 Abs.
1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Betreu[X.] durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012
beschwert, da dieser u.a. die Beitreibung einer
überzahlten Vergütung

im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2
JBeitrO anordnet (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. November 2013 -
XII [X.]/13
-
FamRZ 2014, 113
Rn. 7 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das [X.] hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Ver-pflichtung der Betreu[X.]
zur Rückzahlung einer bereits gewährten Vergütung beruhe auf § 812 BGB. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
habe sie ei-Berufsausbildung zur Facharbeit[X.] für EDV einen Stundensatz in Höhe von überzahlten Vergütung Beschränkungen. Äußerste Grenze für eine Rückforde-rung sei die Verjährung, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei, und nach § 195 BGB drei Jahre dauere.
Gemessen hieran sei Verjährung vorliegend zum Zeitpunkt der Rückforderung durch das Amtsgericht noch nicht eingetreten. Da die Vergütung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum am 2.
Februar 2009 geleistet worden sei, habe die Verjährungsfrist für die hierdurch entstandenen Rückfor-6
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derungsansprüche
erst am 1. Januar 2010 zu laufen begonnen. Die [X.] sei am 19. April 2012 noch nicht verstrichen gewesen.
Die Rückforderungsansprüche der Landeskasse seien auch nicht [X.]. Zwar habe
das Amtsgericht bei der Betreu[X.]
durch seine frühere Vergü-tungspraxis möglicherweise einen Vertrauenstatbestand geschaffen. [X.] habe es den erhöhten Stundensatz von 33,auf ihre Erinnerung durch richterlichen Beschluss vom 16. November 2007
be-stätigt. Hingegen sei das Zeitmoment nicht erfüllt.
Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrauensschutz entsprechend der Situation im Unterhaltsrecht bei [X.] einsetzen sollte, die länger
als ein
Jahr zurückliegen würden.
Da die letzte Anweisung mit einem
erhöhten Stundensatz von
33,50

Januar 2009 erfolgt sei, werde der hier verfahrensgegenständliche Vergütungszeitraum von der Jahresfrist noch in etwa erfasst. Eine analoge Anwendung der Fünf-zehnmonatsfrist
gemäß § 2 [X.] auf Rückforderungsansprüche der [X.] etwa ab dem Zeitpunkt ihres
Entstehens durch Überweisung der Betreu-ervergütung am 2. Februar 2009 komme mangels einer vergleichbaren Interes-senlage nicht in Betracht.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in [X.] Hinsicht stand.
Denn das [X.] hat unberücksichtigt gelassen, dass einem Rückforderungsanspruch der Landeskasse möglicherweise ein schutz-würdiges Vertrauen auf Seiten
der Betreu[X.] entgegensteht.
aa) Die Auszahlung
der Betreuervergütung in Höhe von 804

für den Zeitraum
vom 14. Januar 2008 bis zum 13. Januar 2009 ist zunächst am 2.
Februar 2009 im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren gemäß
§
56
g Abs.
1 Satz 4 [X.] durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt. Die bloße Anweisung einer
Vergütung ohne förmlichen
Beschluss
wird indes wir-9
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-
kungslos, wenn in einem nachfolgenden förmlichen Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 FamFG
eine Entscheidung ergeht.
Dabei ist die Durchführung des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens an keine Frist gebunden. Eine vorangegangene [X.] ist insoweit ohne Bedeutung.
Auch wenn der
Rechtspfle-ger, der
für die gerichtliche Festsetzung funktional zuständig ist, den [X.] im vorangegangenen vereinfachten Verwaltungsverfahren über-prüft und für richtig befunden hat, ist er
grundsätzlich nicht daran gehindert, die Vergütung im gerichtlichen Verfahren anderweitig festzusetzen ([X.]sbe-schluss vom 6. November 2013 -
XII [X.]/13
-
FamRZ 2014, 113 Rn.
14 mwN).
bb) Bei der Entscheidung
des Amtsgerichts
vom 19. April 2012 handelt es sich um eine förmliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§
292 Abs.
1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG.
Das zugrundeliegende Verfahren
ist nicht bereits durch den ursprünglichen Vergütungsantrag der Betreu[X.] vom 21.
Januar 2009 eingeleitet worden. Das Amtsgericht hat vielmehr
erst aufgrund des [X.] vom 18. Januar 2012 ([X.] 461/10
-
FamRB 2012, 119) in der [X.], also
nach dem 1. September 2009, gemäß §
168 Abs.
1 Satz 1 Alt. 2 FamFG von Amts wegen die Betreuervergütung förmlich festgesetzt.
Als selbständiges
Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs.
2
[X.]-RG (vgl. [X.] Rpfleger 2010, 426; [X.] FamRZ 2010, 1269) unterliegt die angefochtene Vergütungsfestsetzung gemäß Art. 111 Abs.
1 Satz
1 [X.]-RG neuem Recht.
cc) Zutreffend
ist das Beschwerdegericht
ferner davon ausgegangen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 die förmliche Festset-zung einer pauschalierten Betreuervergütung für den verfahrensgegenständli-chen Zeitraum in [X.]. Zwar hat das Amtsgericht im Tenor 12
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-
zunächst ohne einen konkreten zeitlichen Bezug festgestellt, dass der Betreue-rin angesichts ihrer Ausbildung ein Stundensatz in Höhe von (lediglich) 27

zustehe, wodurch
es in der Vergangenheit zu einer Überzahlung gekommen sei. Im Rahmen der zugleich erfolgten "Feststellung eines
Rückforderungsan-spruchs"
in Höhe
v

jedoch
in tabellarischer Form auf der Basis von 24 Gesamtstunden und einem Stundensatz in Höhe von 27

eine Vergütung in

. In
der Zusammenschau mit der Rückforderung einer Überzahlung
in Höhe von

kann hi[X.] nichts anderes als eine entsprechende gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung gese-hen werden.
dd) Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der Landeskasse auf Rückerstattung
einer überzahlten
Betreuervergütung nicht um einen zivilrechtli-chen Bereicherungsanspruch nach
§ 812 BGB, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch,
welcher nach seiner Festsetzung durch
förm-lichen Beschluss im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens gemäß § 1 Abs.
1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO beizutreiben ist ([X.]sbeschluss vom 6. November 2013 -
XII
[X.]/13
-
FamRZ 2014, 113 Rn. 15 mwN).
ee) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine analoge Anwendung der fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist
nach § 2
Satz
1
[X.] auf den Erstattungsanspruch mangels einer vergleichbaren [X.] nicht in Betracht kommt. § 2 [X.] richtet sich nach seiner Stellung im Gesetz ausschließlich an den Vormund bzw. an den Betreuer. Sinn und Zweck der geregelten Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vergütungsan-spruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendma-chung seiner Ansprüche anzuhalten. Damit soll verhindert werden, dass [X.] in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten [X.], dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Einstandspflicht der 14
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8
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Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht
begründet gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der Staatskasse soll in allen Fällen vermieden werden, in denen die Vergütungsansprüche bei fristgerechter Geltendmachung aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen des Be-troffenen befriedigt werden können. Die Obliegenheit zur fristgerechten Gel-tendmachung des Vergütungsanspruchs
dient wesentlich dem Interesse der Staatskasse. Sie kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. November 2013 -
XII
[X.]/13
-
FamRZ 2014, 113 Rn. 19 f. unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/7158 S.
27 und S.
22
f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB).
ff) Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft
nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung einer überzahlten
Vergü-tung nach [X.] und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist.
(1) Zwar ist die Landeskasse nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögens-verschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz
1
FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten [X.] gebunden ist, kann die zu viel [X.] grundsätzlich zurückgefordert werden. Allerdings kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche
eine Rückforde-rung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der [X.] entgegenstehen, wenn
das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten
Vergütung schutzwürdig ist.
Dies ist
bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Ver-16
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fahren
nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG
zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zu viel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfol-gende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwen-dungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rück-forderung ([X.]sbeschluss vom 6. November 2013 -
XII [X.]/13
-
FamRZ 2014, 113 Rn. 22 ff. mwN).
(2) Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Ab-wägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des [X.] auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermö-genslage der Vorrang einzuräumen ist
([X.]sbeschluss vom 6. November 2013 -
XII
[X.]/13
-
FamRZ 2014, 113 Rn. 25 mwN).
(3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus der Rechtsprechung des [X.]s zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ([X.]surteile
vom 15.
September 2010

[X.]/09

FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 und [X.], 217 = FamRZ 2002, 1698 f.) ein generell schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers im Hinblick auf Auszahlungsanordnungen ableiten lässt, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
länger
als ein
Jahr in der Vergangenheit liegen. Denn
der Gesetzgeber hat die hier relevanten Ver-trauensschutzgesichtspunkte bei vergleichbarer Interessenlage im
Kostenrecht bereits aufgegriffen. Für den Fall einer Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kosten
hat er
in § 20 Abs. 1 GNotKG (früher:
§ 20 Abs.
1 GKG) eine Regelung getroffen, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalen-derjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrech-18
19
-
10
-
nung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auf-erlegt, die kostenrechtlichen Interessen der Landeskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls genießt das Vertrauen in den [X.] der getroffenen Regelung Vorrang (vgl. [X.]sbeschluss vom 6.
November 2013 -
XII [X.]/13
-
FamRZ 2014, 113 Rn. 31).
Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da es sich hier nicht um eine
Kostennachforderung,
sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wertung, dass das [X.] der Landeskasse zurücktreten kann, wenn es von der zustän-digen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Ge-genüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch auch bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden. Für eine entspre-chende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungs-aufwand bei den Gerichten einzusparen. Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennba-ren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (vgl. [X.]sbeschluss vom 6.
November 2013 -
XII [X.]/13
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FamRZ 2014, 113 Rn. 32 mwN).
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11
-
gg) Diesen Vorgaben wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Denn das Beschwerdegericht hat einen möglichen Ausschluss der Rückzah-lungsverpflichtung der Betreu[X.]
lediglich unter den
Aspekten
der Verjährung und der Verwirkung
geprüft.
Soweit es
Vertrauensgesichtspunkte zugunsten der Betreu[X.] herausgearbeitet hat, hat es diese
nicht dem
öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenübergestellt, sondern es hat im Rahmen einer
etwaigen
Verwirkung ein schutzwürdiges Vertrauen
auf Seiten der Betreu[X.] ausschließlich in Beziehung
zum insoweit ebenfalls erforderli-chen Zeitmoment gesetzt.
Dabei hat es eine Jahresfrist im Hinblick auf die
Rückforderung einer
überzahlten Betreuervergütung fehlerhaft nicht an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs,
sondern an den Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung durch den Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle geknüpft.
3. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler
kann die angefochtene Ent-scheidung keinen Bestand haben. Der [X.] vermag nicht abschließend in der Sache zu entscheiden, da der von der Betreu[X.] geltend gemachte Vertrau-enstatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung bedarf, die der [X.] nicht er-setzen kann. Der angefochtene Beschluss ist vielmehr aufzuheben, die Sache ist zur erneuten
Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht
zu-rückzuverweisen.
Dabei wird das Beschwerdegericht
zu berücksichtigen haben, dass der Betreu[X.] nahezu während
der gesamten Betreuungszeit ein erhöhter Stun-densatz zuund sodann in Höhe von 33,50

gewährt worden
ist. Noch etwa 15 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Auszah-lung am 2. Februar 2009 hatte das Amtsgericht in einem Parallelverfahren durch richterlichen Beschluss vom 16. November 2007 zu
ihren Gunsten einen Stundensatz in Höhe von

stätigt. Die Feststellung eines Erstattungs-21
22
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12
-

den erstinstanzlichen Beschluss vom 19.
April 2012 ist demgegenüber erst mehr als drei Jahre nach der [X.] vom 2. Februar 2009 erfolgt.
[X.]Günter

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2012 -
63 [X.]/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.04.2013 -
25 [X.] -

Meta

XII ZB 261/13

25.11.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13 (REWIS RS 2015, 1795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1795

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 261/13

XII ZB 461/10

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