Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2009, Az. VI ZR 92/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1778

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/06 vom 14. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29. Juni 2009 gegen den Se-natsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-rüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht 2 - 3 - geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der [X.] das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte [X.] in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom [X.] ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von [X.] zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die Ausfüh-rungen der Beklagten dazu, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung [X.] zugrunde gelegt habe, die sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen ließen. Auch den Vortrag der Beklagten, das [X.] habe die Hinweise des [X.] im Urteil [X.]Z 164, 50 ff. [X.] insbesondere auch den [X.] sowie das Ergebnis der Beweisauf-nahme im ersten Rechtsgang vollständig außer [X.] gelassen, hat der [X.] und in Erwägung gezogen. Auch die [X.], welche die auf den [X.] 11 ff. (der [X.] betreffenden) genannten rechtlichen Gesichtspunkte betreffen, waren Gegenstand der Senatsberatung. Der angegriffene Senatsbe-schluss beruht danach nicht darauf, dass das Vorbringen der Beklagten nicht zur 3 - 4 - Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. [X.]Zoll [X.]

Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.06.1999 - 6 O 14770/97 - [X.], Entscheidung vom 22.02.2006 - 7 U 4657/05 -

Meta

VI ZR 92/06

14.09.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2009, Az. VI ZR 92/06 (REWIS RS 2009, 1778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1778

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