Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZR 74/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6889

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 74/11

Verkündet am:

26. April
2012

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1
Ein uneigennütziger
Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet.

[X.] §
143 Abs.
1 Satz
2; BGB §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §
292 Abs.
1, §
989
Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an dessen Gläubiger auszahlt, ist zum [X.] verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung
berufen zu können (Aufgabe von [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1993 -
IX
ZR 100/93, [X.]Z 124, 298, 301 ff).

[X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX ZR 74/11 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 2012 durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt wurde.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens
-
an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 15.
Dezember 2003 über das Vermögen der G.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 2.
März 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.

Die [X.], eine Steuerberatersozietät, erbrachte für die im Bereich der Lagerlogistik tätige Schuldnerin allgemeine wirtschaftliche und steuerrecht-liche Beratungsleistungen. Zur Abgeltung ihr zuvor in Rechnung gestellter Ho-norarforderungen überwies die Schuldnerin am 18.
Dezember 2003 Beträge
1
2
-
3
-
von insgesamt 24.650

Dezember 2003 einen Betrag von 9.601,61

Außerdem veranlasste die Schuldnerin am 23.
Dezember 2003 zwei wei-tere Überweisungen über insgesamt 33.000

diesen Gel-dern tilgte die [X.] weisungsgemäß offene Beitragsrückstände der Schuld-nerin bei verschiedenen Krankenkassen sowie Lohnforderungen von Arbeit-nehmern der Schuldnerin.

Der auf Erstattung sämtlicher Überweisungsbeträge gerichteten [X.] haben [X.] und [X.] lediglich hinsichtlich der Überweisungen vom 18. und 22.
Dezember 2003 in Höhe von 34.251,61

stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Zahlungsbegehren über 33.000

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Hinsichtlich der Abweisung der Klageforderung über 33.000

t das Berufungsgericht ausgeführt, eine Anfechtung gegen die [X.] nach §§
130, 131 [X.] scheide aus, weil diese die Zahlungen vereinbarungsgemäß als Sozi-alversicherungsbeiträge an verschiedene Krankenkassen und als Vergütung an 3
4
5
6
-
4
-
Arbeitnehmer weitergeleitet und daher lediglich als Zahlstelle fungiert habe. Die Überweisung sei auch nicht nach §
133 [X.] anfechtbar. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des [X.] vom 29.
November 2007 (IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314) berufen, weil der jener Entscheidung zugrunde-liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. Der [X.] habe ausgeführt, [X.] im Sinne der Vorsatz-anfechtung könne auch sein, wer infolge der anfechtbaren Handlung [X.] von einer Verbindlichkeit erlangt habe. So liege es hier jedoch nicht, weil die [X.] das Geld nur zur Weiterleitung erhalten habe und nicht von einer Ver-bindlichkeit befreit worden sei. Die [X.] könne nicht deshalb als Dritt-schuldnerin angesehen werden, weil die Schuldnerin vor der Weiterleitung der empfangenen Beträge noch
die Möglichkeit gehabt habe, von der [X.]n Rückzahlung des Geldes zu verlangen. Vielmehr seien die Überweisungen [X.] vorgenommen worden, um die empfangenen Beträge nach Weisung der Schuldnerin weiterzuleiten.

Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.

II.

Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine [X.] (§§
130, 131 [X.]) gegen die [X.] ausscheidet, weil diese keine Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin ist.

Hat der Schuldner eine [X.] eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen [X.] bewirkt 7
8
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-
5
-
und damit zugleich unmittelbar das den [X.] haftende Vermö-gen vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den [X.] als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte ([X.], Urteil vom 16.
September 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287; vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
35). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der be-friedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die [X.] nicht gegen den [X.], der als solcher
kein Gläu-biger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt ([X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
14). Die Schuldnerin hat sich im Streitfall der [X.]n als [X.] bedient, um Zuwendungen an ihre Gläubiger zu erbringen. Zugleich erkannten die [X.], dass es sich um Leistungen der Schuldnerin handelte. Vor diesem Hintergrund kommt eine Anfechtung nach §§
130, 131 [X.] gegen die [X.] als bloße [X.]in nicht in Betracht.

III.

Im Streitfall können jedoch entgegen der Annahme des Berufungs-gerichts die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß §
129
Abs.
1, §
133 Abs.
1 [X.] bestehen. Nach diesen Vorschriften ist
eine Rechtshandlung anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger
benachteiligt, wenn der Schuldner sie in den letzten zehn Jahren
vor dem Antrag auf Eröffnung des [X.] oder nach
diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benach-teiligen,
vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den
Vor-satz des Schuldners kannte.

10
-
6
-

1. Die Überweisungen des Schuldners an die [X.] in Höhe von
ins-

objektive [X.]benachteiligung im Sinne des §
129 Abs.1 [X.]
bewirkt. Eine Gläubigerbe-nachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermö-gen des
Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich
somit die
Be-friedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die
Handlung bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/10, [X.], 371 Rn.
12; vom 17.
März 2011
-
IX
ZR 166/08, [X.], 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 -
IX
ZR 74/09, [X.], 2293 Rn. 6;
ständige Rechtsprechung).

Durch die Überweisungen an die [X.] hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller

hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch beste-hende
Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die [X.] gemäß
§§
675, 667 BGB ist kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen
Zah-lungsmittel. Allerdings war das Treuhandverhältnis zwischen
der Schuldnerin und der [X.]n nach §
116 [X.] mit der Insolvenzeröffnung über das Ver-mögen der Schuldnerin und Treugeberin erloschen. Die Masse hätte Zwangs-vollstreckungen in das
Treuhandanderkonto der [X.]n nach §
771 ZPO abwehren und
in einer etwaigen Treuhänderinsolvenz das Treuhandguthaben aussondern können. Deshalb wird im Schrifttum die Einzahlung des Schuldners auf ein Treuhandanderkonto teilweise nicht als gläubigerbenachteiligend ange-sehen ([X.]/[X.], [X.],
§
129 Rn.
193
f). Dagegen spricht, dass [X.] des Schuldners das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuldner pfänden können, so dass
ein [X.] entstanden ist ([X.], Urteil vom 9. Dezember
1993
11
12
-
7
-
-
IX
ZR 100/93, [X.]Z 124, 298, 301). Gerade ein beruflich zur
Verschwiegen-heit verpflichteter Treuhänder ist dem Insolvenzverwalter auch nicht ohne [X.] nach § 97 [X.] zur Auskunft verpflichtet, so dass
sich Schwierigkeiten [X.] ergeben können, den Verbleib von
Treuhandgeldern aufzuklären. Folglich ist daran festzuhalten, dass
bereits die [X.] von [X.] an einen unei-gennützigen [X.] des Schuldners für dessen Gläubiger be-nachteiligend ist. Diese Wirkung tritt nicht erst durch die Weiterleitung
der emp-fangenen Geldmittel auf Geheiß des Schuldners ein, so
dass es hier auf die Frage nicht ankommt, ob eine darin liegende
weitere Gläubigerbenachteiligung durch Erlöschen der Rechte des
Schuldners gegenüber dem [X.] diesem
im
Falle eines kollusiven Zusammenwirkens zugerechnet wer-den kann.

2. Der [X.] hat früher die Gläubigeranfechtung gegen den uneigennützigen [X.] des Schuldners nach §
7 [X.] aF ver-sagt, weil er dann, wenn er dem [X.] zum [X.] verpflichtet wä-re, wirtschaftlich etwas gewähren
würde, was, solange das Treuhandverhältnis bestand, niemals aus
dem Schuldnervermögen ausgeschieden sei. Habe der Treuhänder
auf Geheiß des Schuldners das [X.] auf einen [X.] übertra-gen, so werde vielfach dieses Geschäft ebenfalls anfechtbar
sein. Daneben bedürfe es keines [X.]anspruchs der Gläubiger
gegen den Treuhänder (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1993, aaO
S.
302). Diese Überlegung ist nach der Rechtsfolgenverweisung
des §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht mehr stichhaltig.

a) Zwar trifft es auch weiterhin zu, dass die Weiterleitung von
Treuhand-geldern des Schuldners auf dessen Weisung vielfach als
mittelbare Zuwendung gegenüber
den begünstigten [X.] gleichfalls anfechtbar sein 13
14
-
8
-
wird. Die Deckungsanfechtung
gegen den Insolvenzgläubiger schließt aber nach der jüngeren Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich die Vorsatzanfechtung gegen einen die Zahlung vermittelnden [X.] des Schuldners nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2007
-
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314
Rn. 24
f).

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der zahlungsvermit-telnde [X.] ist nicht schutzwürdig, wenn er infolge seiner Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, der sich nicht nur auf die Begründung der Verwaltungstreuhand beschränkt, sondern eine Masseverkürzung
durch die auf diesem Wege ermöglichten mittelbaren Zuwendungen an bestimmte Insolvenzgläubiger einschließt, sich auch die wei-tere Gläubigerbenachteiligung zurechnen lassen muss. Er handelt trotz seines [X.] damit
auch schuldhaft im Sinne von §
989 BGB. Denn durch die Ausführung einer vorsätzlich gläubigerbenachteiligenden Weisung, die der [X.] als solche erkennt, wird er anfechtungsrechtlich nicht entschuldigt. Der uneigennützige [X.] ist unter diesen Um-ständen gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der mittelbaren Zuwendung zur Rückgewähr der weggegebenen Gelder verpflichtet (vgl.
[X.], Urteil vom 29.
November 2007, aaO Rn.
25
f). Im Innenverhältnis
schuldet dieser Empfän-ger nach §
426 Abs.
1 BGB die Rückgewähr des mittelbar an ihn geleisteten Geldes allein. Diese Regressmöglichkeit mildert das anfechtungsrechtliche Haf-tungsrisiko eines nach
§
133 Abs.
1 [X.] bösgläubigen [X.] des
Schuldners in interessengerechter Weise. Muss der Empfänger
einer mittelbaren Leistung aufgrund des Gesamtschuldnerausgleichs
das Erlangte an den mithaftenden [X.] herausgeben,
so lebt nach Wortlaut und Sinn von §
144 Abs.
1 [X.] seine Forderung gegen die Insolvenzmasse ebenso 15
-
9
-
wieder auf,
als wenn er den
[X.] der Masse gemäß §
143 Abs.
1 [X.] selber
erfüllt hätte.

3. Das Berufungsgericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] getroffen. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren als zutreffend zu unter-stellenden Klagevorbringens liegt ein [X.] der Schuldnerin vor.

Der [X.] ist gegeben, wenn der Schuldner bei [X.] der Rechtshandlung (§
140 [X.]) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge -
sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten an-deren Vorteils
-
erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteili-gungsvorsatz ([X.], Urteil vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 158/05, [X.]Z 167, 190, Rn.
14
mwN; vom 20.
Dezember 2007 -
IX
ZR 93/06, [X.], 452 Rn.
19; vom 18.
März 2010 -
IX
ZR 57/09, [X.], 851 Rn.
19; vom 30.
Juni 2011
-
IX
ZR 134/10, [X.], 1429 Rn.
8). In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen ([X.], Urteil vom 27.
Mai
2003 -
IX
ZR 169/02, [X.]Z 155, 75, 83
f). Der Be-nachteiligungsvorsatz eines Schuldners, der
unter Einschaltung einer Mittels-person
Zahlungen an seine
Gläubiger bewirkt, ist im Deckungs-
und Valutaver-hältnis einheitlich zu bestimmen ([X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314
Rn.
33).

Die Schuldnerin hat die Überweisungen am 23.
Dezember 2003 laut der Klagedarstellung erbracht, nachdem sie über ihre Zahlungsunfähigkeit und den 16
17
18
-
10
-
am 15.
Dezember 2003 gegen sie gestellten Insolvenzantrag unterrichtet
war. Mit ihrer Zahlung wollte sie unter Einschaltung der [X.]n ersichtlich eine Begünstigung sowohl der Sozialversicherungsträger als auch ihrer Arbeitneh-mer sicherstellen, die notwendigerweise zu Lasten der übrigen Gläubiger gehen musste. Bei dieser Sachlage einer Gläubigerbefriedigung in Kenntnis der [X.] und des bereits gestellten [X.] wäre ein Benach-teiligungsvorsatz ohne weiteres gegeben (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
IX
ZR 202/10, [X.], 85
Rn.
14).

4. Der Gesamtplan des Schuldners, bestimmte Gläubiger zum Nachteil der anderen zu bevorzugen, wurde auf der Grundlage des Klagevorbringens
auch von der [X.]n erkannt.

a) Kennt der [X.] die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ist er über einen gegen den Schuldner gestellten Eröffnungsantrag unter-richtet, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedi-gungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der [X.] zugleich regelmäßig über den Be-nachteiligungsvorsatz im Bilde ([X.], Urteil vom 10.
Februar
2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 153; vom 18.
März 2010, aaO
Rn.
19
ff; vom 30.
Juni 2011, aaO Rn.
21; vom 29.
September 2011, aaO
Rn.
15). Nach dem Klagein-halt war der
[X.]n sowohl die
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin als auch der
gegen sie gestellte
Insolvenzantrag bekannt. Allein aus dem Wissen um tatsächliche Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit folgt, kann nicht in jedem Fall schon die Kenntnis vom [X.] des Schuldners abgeleitet werden ([X.], Urteil vom 13.
August 2009 -
IX
ZR 159/06, [X.], 1943 Rn.
8).

19
20
-
11
-

b) Wird ein
[X.] als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig, ist der [X.] an dem Zahlungsvorgang nur in dieser technischen Funktion als Zahlstelle beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen. Sofern sich hingegen die Mitwirkung des [X.]s nicht in der Erledigung von Zahlungsvorgängen erschöpft, sondern er über die allgemein geschuldeten Dienstleistungen einer Zahlstelle hinaus im Eigen-
oder Fremdinteresse aktiv an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners teilnimmt, kann aus dieser Mitwirkung in Verbindung mit der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf die Kenntnis des [X.]es geschlossen werden
(MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.], 2. Aufl., §
129 Rn.
49a). In dieser Weise könnte der Streitfall gelagert sein.

aa) Bei der Würdigung, ob eine Vorsatzanfechtung gegen einen Leis-tungsmittler durchgreift, ist zu beachten, dass dieser
selbst in Kenntnis der [X.] des Schuldners oder eines gegen ihn gestellten [X.] in seiner
Funktion als Zahlstelle verpflichtet sein kann, von dem Schuld-ner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen.
Dies trifft insbesondere auf Banken zu, soweit diese in den Leistungsvorgang zwischen dem Schuldner und dem Leistungsempfänger eingeschaltet werden.

(1) Allein die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ei-nes gegen ihn gestellten [X.] berechtigt ein Kreditinstitut im [X.] der Insolvenzeröffnung
nicht dazu, die Ausführung von eingereichten [X.] des -
mangels Erlasses
von Anordnungen nach §
21 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 [X.]
-
weiter verpflichtungs-
und verfügungsbefugten Schuldners zu verweigern. Vielmehr
darf ein Zahlungsdienstleister gemäß §
675o Abs.
2 BGB die Ausführung eines Vertrages nicht ablehnen, wenn die vertraglich ver-einbarten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen 21
22
23
-
12
-
sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Ausnahmsweise ist der [X.] etwa bei einem Verstoß gegen Regelungen zur Bekämpfung von Geld-wäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Ablehnung des Auftrags verpflichtet (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S.
108). Mithin muss die Bank, sofern ein Guthaben oder eine offene Kreditlinie vorhanden ist, eine Überweisung vornehmen, selbst wenn sie von einem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit des [X.] erfahren hat (Obermüller, Insolvenzrecht in der [X.], 8.
Aufl.,
Rn.
3.15, 3.20; ebenso [X.], [X.], 13.
Aufl., §
82 Rn.
21 zum früheren Rechtszustand). Es besteht dann kein rechtlicher Unterschied, ob das Kreditin-stitut die dem Schuldner geschuldete Leistung an diesen selbst
oder an einen von diesem bezeichneten [X.] erbringt (vgl. [X.] in FS G.
Fischer, 2008, S.
37, 47). Entsprechendes gilt im Lastschriftverfahren. Als Zahlstelle ist die Bank auch in diesem Fall -
sofern nicht gesetzliche Verbotsregeln eingreifen
-
zur Einlösung der ihr vorgelegten Lastschrift verpflichtet, falls für die konkrete Buchung ausreichende Deckung vorhanden ist ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2011 -
XI
ZR 368/09, [X.], 2316 Rn.
17 mwN).

(2) Setzt eine
Zahlstelle
die Erledigung seitens des Schuldners erteilter Zahlungsaufträge lediglich rein zahlungstechnisch um, wird eine Vorsatzanfech-tung vielfach nicht in Betracht kommen, weil sie als
[X.] nicht er-kennen kann, ob die von dem Schuldner veranlassten Zahlungsvorgänge über-haupt rechtlich zu beanstanden sind. Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs etwa durch ein Kreditinstitut handelt es sich um alltägliche Geschäftsvorgänge, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, regel-mäßig nicht zu entnehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
37). Für das Kreditinstitut
sind unterschiedliche
Gestaltungen denkbar, bei denen die Ausführung eines Zahlungsauftrags trotz Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers keinen anfechtungsrechtlichen [X.]
-
13
-
ken begegnet. Eine Überweisung kann etwa dem Zweck dienen, einen [X.] gesicherten Vertragspartner zu befriedigen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2011 -
IX
ZR 63/10, [X.], 762, vorgesehen für [X.]Z 189, 1 Rn.
32) oder bei dem Zahlungsempfänger ein insolvenzfestes Sicherungsrecht abzulösen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
März 2009 -
IX
ZR 39/08, [X.], 812 Rn.
13). Handelt es sich um eine Privatperson, kann die Zahlung aus dem unpfändbaren Schonvermögen herrühren ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2010
-
IX
ZR 37/09, [X.]Z 186, 242 Rn.
13
ff). Ebenso kann eine Zahlung mit der Erledigung eines für sich genommen [X.] verknüpft sein. Gerade die von §
142 [X.] eröffnete Möglichkeit, auch zahlungsunfähigen Schuldnern beim unmittelbaren Austausch gleichwer-tiger
Leistungen ohne Anfechtungsrisiken für deren Vertragspartner die Teil-nahme am allgemeinen Geschäftsverkehr zu erhalten
(vgl. BT-Drucks. 12/2443, S.
167), würde angesichts der Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ausgehöhlt, wenn bei Ausführung darauf bezogener Zahlungsaufträge anstelle der Vertragspartner die mitwirkenden
Banken eine Anfechtung zu befürchten hätten.

(3) Allerdings kann
ein Kreditinstitut auch ohne rechtliche Verpflichtung [X.] zulassen oder Überweisungen vornehmen, wenn die seinem Kunden gewährte Kreditlinie überschritten ist. Dann kommt es zu einer Erweite-rung der Kreditlinie hinsichtlich der geduldeten Zahlung ([X.], Urteil vom 6.
Ok-tober 2009 -
IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn.
14). Auch in diesem Fall kann allein aus der Vornahme der Handlung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine
Kenntnis seines [X.]es
hergeleitet wer-den. Durch eine Kreditgewährung an einen zahlungsunfähigen Schuldner mag die Bank ihr Ausfallrisiko erhöhen; für ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteili-gungsvorsatz des Schuldners ist dieser Umstand
jedoch
ohne Belang.
25
-
14
-

bb) Dagegen erkennt der [X.] den [X.] des Schuldners, wenn er bei Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht nur über dessen Zahlungsunfähigkeit unterrichtet ist, sondern im Zuge der Verfolgung von Sonderinteressen in eine von dem Schuldner angestrebte
Gläubigerbe-nachteiligung
eingebunden ist.
In einem solchen Fall ist der [X.] nicht mehr als reine Zahlstelle anzusehen. Bereits der historische Gesetzgeber hat es als Selbstverständlichkeit
betont, dass kollusive Vorgehensweisen der Vorsatzanfechtung unterliegen (Hahn, Materialien zur Konkursordnung, [X.] der Ausgabe [X.] 1881, 1983, S.
121, 130 f). Im Fall
eines
kollusiven Zusammenwirkens
mit dem Schuldner hat der [X.] -
anders als bei der rein technischen
Durchführung von Zahlungsvorgängen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314
Rn.
37
f)
-
Kenntnis von dem [X.] des Schuldners.

(1) Es sind vielfältige Gestaltungen denkbar, in denen eine Gläubigerbe-nachteiligung auf kollusives
Zusammenwirken des Schuldners mit dem [X.] zurückgeht. Eine solche Konstellation ist anzunehmen, wenn es sich um ein zwischen dem Schuldner und dem
[X.]
mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Zwangslage des Schuldners abgestimmtes, einzelne Gläubiger begünstigendes Zahlungsverhalten handelt. In solchen Fällen besteht kein Unterschied, ob es sich bei dem Zahlungsmittler um einen beauftragten Treuhänder oder um eine Bank handelt. Der [X.] wird etwa erkannt, wenn der [X.] mangels insgesamt hinreichender Deckung in Absprache mit dem Schuldner bestimmte
Gläubiger durch eine Zahlung be-friedigt. Ebenso
ist von einer Kenntnis des [X.]es auszu-gehen, wenn eine
Bank
bei unzureichender Deckung, ohne sich mit dem Schuldner ins Benehmen zu setzen, lediglich einzelne Zahlungsaufträge
an von 26
27
-
15
-
ihr bevorzugte
Empfänger zum Zwecke einer selektiven Befriedigung ausführt. Gleiches gilt bei Duldung einer Überschreitung der Kreditlinie, die allein deshalb erfolgt, weil die Bank die Befriedigung eines bestimmten Zahlungsempfängers sicherstellen will. In einer solchen Situation schaltet sich die Bank anders als im normalen Giroverkehr mit eigenem Benachteiligungswillen
in die konkreten Zahlungsabläufe zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern ein. Die Kenntnis des [X.]es ist schließlich nicht zu bezweifeln, wenn ein Kreditinstitut seine Funktion als Zahlstelle missbraucht, indem es bei insgesamt nicht genügender Deckung eine Überweisung von einem Guthaben-konto des Schuldners auf ein bei dem Kreditinstitut geführtes Darlehenskonto des Schuldners zulässt, die in der Art einer Vorwegbefriedigung zur Verringe-rung eines dem Schuldner von der Bank gewährten Kredits führt.

(2) Im Streitfall
kann die [X.] möglicherweise einen Benachteili-gungsvorsatz der Schuldnerin erkannt haben.

Die [X.] war nicht allgemein in die Abwicklung des Zahlungsver-kehrs der Schuldnerin eingeschaltet. Vielmehr wurden ihr von der Schuldnerin eigens Zahlungsbeträge mit der Weisung zugewandt, die Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Treuhandvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der [X.]n, [X.] die [X.] zur weisungsgemäßen Befolgung von Zahlungsaufträgen der Schuldnerin verpflichtete, möglicherweise zu einem Zeitpunkt geschlossen
wur-de, als der [X.]n die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits bekannt war und sie folglich gebilligt hat, durch den Vertragsschluss in gläubigerbenach-teiligende Handlungen
eingebunden zu werden. Überdies kann die [X.] zahlungslenkend an einer selektiven Befriedigung von Gläubigern der Schuld-nerin mitgewirkt haben, wenn sie die ihr anvertrauten Gelder weisungsgemäß
28
29
-
16
-
und wissentlich
gezielt zur Befriedigung von bestimmten einzelnen Gläubigern der Schuldnerin trotz zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit verwendet hat. Im Blick auf die Zahlungsempfänger kann
die [X.] ferner erkannt haben, dass es sich nicht etwa um bevorrechtigte Gläubiger handelte und keine Barge-schäfte vorlagen.

IV.

Falls die Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] eingreifen, ist die [X.] gemäß §
143 Abs.
1 Satz 2 [X.], §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §
292 Abs.
1, §
989 BGB zur Zahlung von 33.000

1.
Die [X.], welche -
nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt
-
die ihr überlassenen Geldmittel an Gläubiger der Schuldnerin [X.] hat, ist nicht in der Lage, der sie gemäß §
143 Abs.
1 Satz
1 [X.] treffenden Verpflichtung nachzukommen, die aus dem Vermögen der Schuldne-rin weggegebenen Gegenstände zurückzugewähren. Vielmehr hat die [X.] gemäß §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §
292 Abs.
1, §
989 BGB [X.] zu leisten. Da gemäß §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] der Mangel des rechtlichen Grundes als von Anfang an bekannt gilt, ist der Anfech-tungsgegner wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des §
819 Abs.
1 BGB unterworfen und so zu behandeln, als wäre der [X.] gegen ihn im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen
Handlung (§
140 [X.]) rechtshängig geworden ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2007 -
IX
ZR 96/04, [X.]Z 171, 38 Rn.
14; vom
13.
Dezember 2007 -
IX
ZR 116/06, [X.], 449 Rn.
7). Ist folglich bei dem [X.] von einer Kenntnis der Rückgewährpflicht auszugehen, erweist sich jede Weitergabe des 30
31
-
17
-
zurückzugewährenden Gegenstandes durch ihn als pflichtwidrig ([X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2011, §
143 Rn.
60). Darum hat der Empfänger im Falle einer freiwilligen Übertragung der anfechtbar erworbenen Gegenstände dafür uneingeschränkt [X.] zu leisten ([X.] in Kübler/Prütting/[X.], aaO, §
143 Rn.
61
ff; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO, §
143 Rn.
79; [X.]/
[X.], aaO, §
143 Rn.
126). Da die [X.] den anfechtbar erworbenen Be-trag in vollem Umfang durch Überweisungen an Dritte weitergeleitet hat, ist sie unter den Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] in Höhe von
33.000

Zahlung von [X.] verpflichtet.

2.
Zwar hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil zu §
3 Abs.
1, §
7 Abs.
1 [X.] entschieden, dass sich der [X.]anspruch ausnahmsweise auf den von dem [X.] selbst erlangten wirtschaftlichen Vorteil beschränkt, wenn dieser -
wie im Streitfall
-
allein in der Funktion eines unei-gennützigen Treuhänders anfechtbar eine Leistung erhalten und das Erlangte im Rahmen des Treuhandauftrags verwendet hat ([X.], Urteil vom 9.
Dezem-ber 1993 -
IX
ZR 100/93, [X.]Z 124, 298, 302
f). An dieser Entscheidung
kann unter der Geltung von §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
11 Abs.
1 Satz
2 [X.] zum Umfang der geschuldeten Rückgewähr nicht festgehalten werden.

a) Vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung hatte
der [X.] nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung im Rah-men der [X.] bei Unmöglichkeit einer Rückgabe in Natur auch dann vollen [X.] zu leisten, wenn er die Unmöglichkeit der Rückgewähr oder die Verschlechterung des anfechtbar erworbenen Gegenstandes nicht verschuldet hatte (BT-Drucks. 12/2443, S.
167; vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 1987 -
IX
ZR 167/86, [X.]Z 101, 286, 288
f). Die Zufallshaftung galt auch für die Gläubigeranfechtung ([X.], [X.], 10.
Aufl., §
11 Rn.
5). Diese strengen 32
33
-
18
-
Grundsätze hat der Senat jedoch nicht auf die Haftung eines uneigennützigen Treuhänders angewandt und ihm ausnahmsweise die Berufung auf Entreiche-rung gestattet ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1993, aaO, S.
303
f).

b) Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung und des entsprechend ange-passten Anfechtungsgesetzes hat es als unangemessen erachtet, den Anfech-tungsgegner einer Zufallshaftung zu unterwerfen, sondern sowohl bei der Insol-venzanfechtung (§
143 Abs.
1 Satz
2 [X.]) als auch bei der Gläubigeranfech-tung (§
11 Abs.
1 Satz
2 [X.]) einer Gleichbehandlung mit bösgläubigen Berei-cherungsschuldnern
und unrechtmäßigen Besitzern den Vorzug gegeben (§
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §
292 Abs.
1, §
989 BGB). Durch die [X.] hat der Gesetzgeber im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand zuguns-ten von [X.]n eine Haftungserleichterung beabsichtigt (BT-Drucks. 12/2443, S.
167). Allerdings soll der [X.] im Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe haftungsrechtlich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als bösgläubige Bereicherungsschuldner und unrecht-mäßige Besitzer (vgl. BT-Drucks. 12/3803, S.
58). Angesichts der einheitlichen Anbindung der Haftung des [X.]s an die Haftung bösgläubiger Bereicherungsschuldner und unrechtmäßiger Besitzer ist die genannte Ent-scheidung, soweit sie sich mit dem Entreicherungseinwand befasst,
überholt. Haftet der [X.] bei [X.] eines anfechtbar erworbenen Ge-genstandes generell auf [X.], hat dies auch für einen uneigennützigen Treuhänder zu gelten.

c) Diese rechtliche Bewertung ist mit Rücksicht auf den Zweck der Insol-venzanfechtung, im Interesse der Wiederherstellung des [X.] bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rück-gängig zu machen ([X.], Urteil vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 34
35
-
19
-
174, 228 Rn.
29; vom 17.
Februar 2011 -
IX
ZR 91/10, [X.], 1080 Rn.
9), allein sachgerecht. Versagte der [X.]anspruch gegen einen uneigennüt-zigen Treuhänder generell, könnte der Schuldner durch Einsatz einer solchen Person, die Schuldnervermögen auf bevorzugt befriedigte Gläubiger überträgt, die der Gläubigergleichbehandlung verpflichtete Insolvenzanfechtung auf ein-fachstem Wege unterlaufen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1993, aaO
S.
303
f). Geradezu widersinnig wäre es, wenn ein Treuhänder ihm vor Verfah-renseröffnung von dem Schuldner zwecks Vereitelung eines Zugriffs durch den Insolvenzverwalter vorübergehend übertragene Vermögenswerte dem Schuld-ner nach Verfahrenseröffnung ohne Anfechtungsrisiko heimlich zurückgewäh-ren könnte (vgl. [X.], aaO
S.
303). Damit würden sogar
Fälle eines kollusiven Zusammenwirkens von Schuldner und Treuhänder allgemein der Anfechtung entzogen.

V.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht im Blick auf die Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] zu prüfen haben, ob ein [X.] der Schuldnerin daraus hergeleitet werden kann, dass ihr im Zeitpunkt der an die [X.] bewirkten Überweisungen ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Ein etwaiger Benachtei-ligungsvorsatz kann von der [X.]n erkannt worden sein, wenn diese über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unterrichtet war und die überwiesenen

36
-
20
-
Beträge weisungsgemäß eingesetzt hat, um bestimmte Gläubiger der Schuld-nerin bevorzugt zu befriedigen.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2008 -
321 O 52/06 -

O[X.], Entscheidung vom 14.04.2011 -
6 [X.]/08 -

Meta

IX ZR 74/11

26.04.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2012, Az. IX ZR 74/11 (REWIS RS 2012, 6889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6889

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 235/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 201/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

VII R 63/18

VII R 21/21

Zitiert

IX ZR 74/11

6 U 225/08

Zitieren mit Quelle:
x

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