Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2019, Az. 5 StR 499/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 11687

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Erweiterung auf andere Verfahrensbeteiligte nach Ablauf der Einlegungsfrist


Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2018 wird bezüglich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe verurteilt und die Mitangeklagten [X.]und [X.]    vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Die Anordnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte hat die Strafkammer abgelehnt.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Nach der Revisionsbegründung geht die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel zwar ausdrücklich auch gegen die [X.] einer [X.] gegen die Nebenbeteiligte vor. Insoweit fehlt es aber an einer wirksamen Revisionseinlegung.

3

Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: „In der Strafsache gegen     [X.],       [X.]und      [X.]    lege ich gegen das Urteil des [X.]s Braunschweig vom 31.01.2018 bzgl. aller Angeklagten Revision ein.“ Damit ist das Urteil bezüglich der [X.] nicht angegriffen.

4

Eine versehentliche Falschbezeichnung der Staatsanwaltschaft ist auszuschließen. Die Nebenbeteiligte ist in Anklageschrift und Urteil ausdrücklich als „Nebenbeteiligte“ oder „Beteiligte“ und nicht etwa als „Angeklagte“ bezeichnet worden. In der Rechtsmitteleinlegung wird sie auch nicht an anderer Stelle wie etwa im Rubrum genannt. Bei der Frage, ob und inwieweit eine Erklärung der Auslegung oder Umdeutung zugänglich ist, sind auch die – hier ohne weiteres zu unterstellenden – Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. [X.]/[X.], § 300 Rn. 9 mwN). Danach ist der verkörperte [X.] ausschließlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die drei Angeklagten gerichtet.

5

Nach Ablauf der [X.] kann eine Revision nicht auf eine weitere Verfahrensbeteiligte erweitert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich innerhalb der [X.] bereits eindeutig aus der Anfechtungserklärung selbst ergeben, auf welche Beteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht, da anderenfalls die Anfechtungsfrist unterlaufen würde (vgl. auch LR/[X.], 26. Aufl., § 300 Rn. 8 mwN).

6

Es kommt deshalb nicht mehr auf die Frage an, ob angesichts des inzwischen rechtskräftigen Freispruchs des früheren Mitangeklagten [X.]    vom Vorwurf der Vorteilsgewährung der bisherige Anknüpfungspunkt der [X.] nach in dieser Form eröffneter Anklage – strafbare Pflichtverletzung von [X.]    in seiner Eigenschaft als Prokurist der [X.] gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG – einfach ausgetauscht und nunmehr ohne weiteres gemäß der Revisionsbegründung auf ein Fehlverhalten des Angeklagten [X.] als Betriebsleiter oder des Geschäftsführers der [X.] abgestellt werden kann (vgl. auch [X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 Rn. 206).

Mutzbauer     

        

     Sander     

        

König 

        

RiBGH Dr. Berger ist
infolge Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.

        

[X.]     

        
        

Mutzbauer

                          

Meta

5 StR 499/18

10.01.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 31. Januar 2018, Az: 16 KLs 20/16

§ 341 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2019, Az. 5 StR 499/18 (REWIS RS 2019, 11687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11687


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 499/18

Bundesgerichtshof, 5 StR 499/18, 22.05.2019.

Bundesgerichtshof, 5 StR 499/18, 10.01.2019.


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Wird zitiert von

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