Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 1 StR 308/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9036

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Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2023 wird hinsichtlich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen (Angeklagter R.        ) beziehungsweise 16 Fällen der Beihilfe hierzu (Angeklagte [X.]          ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten beziehungsweise einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat die [X.] das Verfahren betreffend einer (Angeklagter R.        ) beziehungsweise zwei (Angeklagte [X.]          ) weiteren Taten eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte hat sie für jeden der 17 festgestellten Fälle der Steuerhinterziehung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € (insgesamt 34.000 €) festgesetzt.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich der Revisionsbegründung zu Folge ausdrücklich auch gegen die Höhe der in Bezug auf die Nebenbeteiligte angeordneten Geldbußen (§ 30 OWiG) wendet, ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.

3

Die [X.] der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2023 hat folgenden Inhalt:

"In der Strafsache

gegen R.        und [X.]

wegen Steuerhinterziehung

lege ich gegen das Urteil des [X.]s Saarbrücken

          vom 08.03.2023

das Rechtsmittel der Revision ein."

4

Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer [X.] nicht explizit dar, auf welche Verfahrensbeteiligte sich ihr Rechtsmittel bezieht. Die [X.] kann, nachdem beide Angeklagten darin namentlich genannt sind, zwar dahin ausgelegt werden, dass sich das Rechtsmittel auf die Angeklagten bezieht. Dies gilt indes nicht für die Nebenbeteiligte, die weder in der [X.] noch im Rubrum des angefochtenen Urteils – anders als in der Anklageschrift – aufgeführt ist. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich indes schon aus der [X.] eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18 Rn. 4). Hierfür genügt es – bei den ohne weiteres zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden – jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten.

Jäger     

  

Bellay     

  

Wimmer

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 308/23

28.11.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 8. März 2023, Az: 8 KLs 33/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023, Az. 1 StR 308/23 (REWIS RS 2023, 9036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9036

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1 StR 411/00

5 StR 499/18

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