Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2022, Az. 5 StR 278/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3455

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Gegenstand

Geldbuße gegen eine GmbH bei Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Bemessung des Abschöpfungsteils der Geldbuße; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen


Tenor

Die Revisionen der Nebenbeteiligten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2021 werden verworfen.

Die Nebenbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Nebenbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Bestechung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 27 Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die beiden anderen Angeklagten hat es u.a. wegen Bestechlichkeit zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung (B.  ) sowie drei Jahren und zehn Monaten ([X.]    ) verurteilt. In Bezug auf die Angeklagten ist das Urteil rechtskräftig. Gegen die [X.] hat das [X.] wegen der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten [X.] als Geschäftsführer der [X.]n gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße von 150.000 Euro festgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten der [X.]n eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Höhe der Geldbuße. Die [X.] wendet sich mit der Sachrüge gegen den Geldbußenausspruch.

2

Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

3

1. Zu den abgeurteilten Taten des Angeklagten [X.]hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

Der Angeklagte [X.]war im gesamten [X.]raum der abgeurteilten Taten alleiniger Geschäftsführer der [X.]n, bei der es sich um ein Straßenbauunternehmen handelt. Den überwiegenden Anteil des Umsatzes erzielte die [X.] mit Aufträgen der                [X.], davon in den Jahren 2010 bis 2014 allein rund 20 Prozent durch Aufträge des [X.]     . Der Mitangeklagte [X.]     war Leiter dieses Bauhofs und damit zuständig für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Straßenbauarbeiten an Drittfirmen sowie für die Verwaltung des hierfür bereitgehaltenen Budgets. Der Mitangeklagte [X.] war stellvertretender Bauleiter des Bauhofs.

5

Innerhalb des Tatzeitraums von Januar 2010 bis zum 6. August 2014 gewährte der Angeklagte [X.]als Geschäftsführer der [X.]n den Mitangeklagten [X.]    und [X.]in jeweils vier Fällen Vorteile für die bevorzugte Vergabe von Aufträgen des Bauhofs an die [X.]. Die Aufträge hatten jeweils die Beseitigung kleinerer Straßenschäden zum Gegenstand, insbesondere von Schlaglöchern. Für die Durchführung solcher Baumaßnahmen durch Drittunternehmen bestand in [X.]ein besonderer Rahmenvertrag, der sogenannte Kleinvertrag für Erhaltungsarbeiten an Straßen („[X.]“).

6

a) Jedenfalls auch zur Vorbereitung der Bestechungstaten hatte der Mitangeklagte [X.]    am Bauhof [X.]     eine besondere Praxis für die Vergabe von [X.] etabliert, obwohl sie zu den Vorgaben des „[X.]“ im Widerspruch stand. So wurden die [X.] am Bauhof [X.]      lediglich pauschal festgelegt, während sie nach dem „[X.]“ eigentlich auf der Basis einer individuellen Prognose des tatsächlichen Reparaturaufwands zu bestimmen waren. Dies hatte zum Hintergrund, dass die Behördenleitung einerseits unter erheblichem Druck der Politik stand, die aufgrund medialer Berichterstattung eine schnelle Beseitigung von Straßenschäden verlangte. Aufgrund der unzureichenden personellen Ausstattung ließ sich eine schnellere Auftragsvergabe an Drittfirmen andererseits nur dann gewährleisten, wenn die zeitintensive Kostenschätzung seitens des Bauhofs unterblieb.

7

In der Absicht, die [X.] am Bauhof [X.]     in ein Abhängigkeitsverhältnis zu manövrieren, beauftragte sie der Mitangeklagte [X.]    regelmäßig zur Beseitigung von Schadstellen, ohne dass sie vorher eine Kostenschätzung abgegeben hatte. Teilweise erfolgte die formale Auftragsvergabe sogar erst, nachdem die Arbeiten durch die [X.] bereits ausgeführt worden waren. Wie vom Mitangeklagten [X.]    beabsichtigt, führte dies dazu, dass die [X.] bei zahlreichen Aufträgen das Auftragsvolumen überschritt und mehr als die unter dem Auftrag zulässigen Arbeiten zur Schadensbeseitigung ausführte. Denn es kam vor, dass bei der pauschalen Bemessung des Auftragsvolumens der zu beseitigende Schaden irrtümlich zu niedrig eingeschätzt wurde oder das tatsächliche Ausmaß des Schadens erst im Laufe der Reparatur zum Vorschein kam.

8

Anstatt die zusätzlichen Arbeiten durch eine [X.] im Rahmen des konkreten Auftragsverhältnisses abzurechnen, verwies der Mitangeklagte [X.]     den Angeklagten [X.] auf die Möglichkeit, die nicht abrechenbaren Arbeiten bei Folgerechnungen mit „einzupreisen“. Dabei machte er sich zunutze, dass bei der pauschalen Vergabe auch bei [X.] stets das nach dem „[X.]“ (zunächst) höchstmögliche Auftragsvolumen festgesetzt wurde, so dass bei manchen Aufträgen neben tatsächlich erbrachten Arbeiten auch noch „Spielraum“ für das Aufnehmen nicht erbrachter Arbeiten in die Rechnungsunterlagen verblieb.

9

Da der Angeklagte [X.] auf die Aufträge des [X.]      angewiesen war, beugte er sich diesem vom Mitangeklagten [X.]    vorgegebenen Vorgehen, auch wenn er wusste, dass es nach dem „[X.]“ unzulässig war und auch am Bauhof [X.]    , wie bei den anderen Bezirksämtern, eine nachträgliche [X.] grundsätzlich möglich war. Der Mitangeklagte [X.]    teilte ihm hierzu jeweils mit, in welcher Höhe und bei welchen konkreten Aufträgen noch nicht abgerechnete Arbeiten in die Rechnung der [X.]n „eingepreist“ werden konnten. In diesen wurde die Differenz zwischen dem Wert der geleisteten Arbeit und dem Auftragsvolumen sodann aufgefüllt, indem zum Beispiel zusätzliche Massen für angeblich verbauten Asphalt erfunden oder die Abmessungen der zu reparierenden Schadstelle künstlich vergrößert wurden.

Für die [X.] folgte aus diesem Vorgehen, dass sie die Kosten für ausgeführte Arbeiten erst mit erheblichem zeitlichen Verzug abrechnen konnte. In der Zwischenzeit musste sie die Kosten, etwa für den verbauten Asphalt, vorfinanzieren. Mit der [X.] liefen auf diese Weise immer höhere Finanzierungskosten auf. Damit einher ging für die [X.] zudem ein Abhängigkeitsverhältnis zum Bauhof [X.]      und damit - wie von diesem von vornherein beabsichtigt - zum Mitangeklagten [X.]    . Denn die [X.] war aufgrund der weiter anwachsenden Finanzierungskosten darauf angewiesen, dass dieser immer neue Aufträge erteilte, welche ausreichend Spielraum für die Vornahme von Verrechnungen ließen.

b) Bereits sehr kurze [X.] nach dem Beginn der Zusammenarbeit zwischen der [X.]n und dem Bauhof, als sich ihre Abhängigkeit aus Sicht des Mitangeklagten [X.]     ausreichend verfestigt hatte, forderte dieser an einem unbestimmten [X.] vom Angeklagten [X.] für die zukünftige Zuteilung von Aufträgen an die [X.] zehn Prozent des jeweiligen Auftragsvolumens. Nachdem der Angeklagte [X.]dieses Verlangen zunächst abgelehnt hatte, gab er der Forderung schließlich insofern nach, als er dem Mitangeklagten [X.]    spätestens am 10. Januar 2010 eine Tankkarte der [X.]n im Gegenzug für die dauerhafte, bevorzugte und durch diese Vorteilsgewährungen geleitete Auftragsvergabe des Bauhofs übergab. Bis August 2014 flossen dem Mitangeklagten [X.]    durch Nutzung der Tankkarte, die in diesem [X.]raum aus konspirativen Gründen mehrfach ausgetauscht wurde, Schmiergelder im Umfang von 45.365,13 Euro zu. Die dabei generierten [X.] wurden zunächst von der [X.]n beglichen.

Der Mitangeklagte [X.]    ließ sich bei der Erteilung von [X.] an die [X.] ab dem Zustandekommen der [X.] seit Januar 2010 im Rahmen seines Ermessens bewusst sachwidrig allein davon leiten, dass ihm der Angeklagte [X.] durch die gewährte Tankkartennutzung wirtschaftliche Vorteile zukommen ließ. Über die so vergebenen Aufträge erwirtschaftete die [X.] im Tatzeitraum Brutto-Umsätze von 4.906.521 Euro.

Zudem vereinbarten die Angeklagten [X.]und [X.]    noch im Rahmen des spätestens am 10. Januar 2010 geführten Gesprächs, dass die [X.] im Rahmen der Abrechnung der erteilten Aufträge durch die [X.] gegenüber dem Bauhof als verdeckte [X.] „eingepreist“ werden sollten. Für die Umsetzung griffen sie auf das bereits zuvor etablierte „System der Verrechnungen“ zurück.

Die erhöhten Rechnungen innerhalb des Bauhofs zur Auszahlung zu bringen, obwohl ihnen keine die abgerechneten Arbeiten belegenden, eigentlich zwingend für die Freigabe der Rechnungen notwendigen zahlungsbegründenden Nachweise beigefügt waren, oblag dem Mitangeklagten [X.]     . Dieser zeichnete die Rechnungen hierzu teilweise selbst als rechnerisch und/oder sachlich richtig ab. Bei anderen Rechnungen wies er Techniker des Bauhofs an, diese ohne Prüfung mit ihrer Unterschrift freizuzeichnen, indem er ihnen bewusst wahrheitswidrig vorspiegelte, die Rechnungen bereits selbst überprüft zu haben.

Auf diese Weise kamen, wie von den Angeklagten [X.]    und [X.] beabsichtigt, in 27 Fällen Rechnungsbeträge in Höhe von 326.126,67 Euro zur Auszahlung, obwohl diesen Rechnungen im jeweils konkreten Auftragsverhältnis nicht erbrachte Arbeiten in Höhe von insgesamt 188.116,02 Euro zugrunde lagen. Hierbei wurde der Auftrag in elf Fällen direkt an die [X.] vergeben. In sechs Fällen wurde die J.     P.      [X.]           GmbH beauftragt sowie in weiteren zehn Fällen die J.                      Gmb[X.] Beide Unternehmen reichten diese Aufträge jeweils - wie zwischen den Angeklagten [X.]    und [X.]vereinbart - an die [X.] weiter, wofür ihnen diese stets eine Provision von fünf Prozent auf die jeweilige [X.] gewährte. Diese Vorgehensweise diente dazu, der [X.]n in bewusster Umgehung der sogenannten „[X.]“ mehr Aufträge zu verschaffen, als ihr aufgrund dieser spezifischen internen Verwaltungsvorgabe am Bauhof [X.]       zustanden. Nach der „[X.]“ durfte sämtlichen Unternehmen, die mit dem Bauhof zusammenarbeiteten, in Abhängigkeit von ihrer Größe nur jeweils ein bestimmtes Auftragsvolumen zugeteilt werden. Hierdurch sollte verhindert werden, dass das gesamte Budget des Bauhofs nur an einige wenige Unternehmen vergeben werden konnte.

c) Im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit einigten sich die Angeklagten [X.]und [X.]    zusätzlich über drei Bargeldzahlungen in Höhe von jeweils 10.000 Euro. Diese Geldzahlungen wurden wiederum als Gegenleistung für die weitere pflichtwidrige, bevorzugte Vergabe von [X.] an die [X.] gewährt, wobei die Gelder im Wesentlichen aus einer Schwarzgeldkasse stammten. Die Angeklagten vereinbarten im Zusammenhang mit den [X.] jeweils, das bereits im Rahmen der ursprünglichen [X.] abgestimmte System der verdeckten [X.] beizubehalten. Dabei vermochte das [X.] nicht aufzuklären, ob und teilweise in welche konkreten Rechnungsvorgänge diese dreimaligen Schmiergeldzahlungen vom Angeklagten [X.]„eingepreist“ wurden. Diese Schmiergelder gelangten jedenfalls teilweise nicht mehr bis zum Ende der Tatzeit zur (vollständigen) Verrechnung.

d) Dem Mitangeklagten [X.]gewährte der Angeklagte [X.] als Geschäftsführer der [X.]n in vier selbständigen Fällen Vorteile für dessen Mithilfe bei der Ermöglichung der Auftragsvergabe durch den Mitangeklagten [X.]    . Für die betreffenden Zahlungen der [X.]n war jedoch von vornherein keine „Verrechnung“ gegenüber dem Bauhof [X.] vorgesehen.

2. Das [X.] hat die von dem Angeklagten [X.] begangenen Taten als Anknüpfungstaten im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG und die verhängte Gesamtstrafe als Grundlage für die Bemessung der Geldbuße angesehen und entsprechend nur eine Geldbuße gegen die [X.] verhängt. Bei deren Bemessung hat es zwischen einem Abschöpfungs- und einem Ahndungsanteil differenziert.

a) Der Bestimmung des [X.] hat die [X.] zugrunde gelegt, dass die [X.] in den Jahren 2010 bis 2014 mit Aufträgen des [X.]     insgesamt einen [X.] von 4.428.918 Euro erwirtschaftet habe. Sie hat eine Gewinnmarge von fünf Prozent angenommen und so einen abgerundeten [X.] von 201.000 Euro ermittelt. Hiervon hat die [X.] eine Steuer- (nämlich für Körperschafts-, Gewerbesteuer und [X.]), Sicherheits- und Kostenpauschale von insgesamt rund 44,5 Prozent in Abzug gebracht und so einen abzuschöpfenden Reingewinn von 111.555 Euro ermittelt.

Dabei ist das [X.] davon ausgegangen, dass der [X.] auch sämtliche von der [X.]n nicht mehr im Wege der Rückvergütung zurückerlangte Schmiergeldzahlungen sowie von ihr aufgebrachte Vorfinanzierungskosten beinhaltet, die für ausgeführte Arbeiten nach der Abrede mit dem Mitangeklagten [X.]    erst mit späteren [X.] verrechnet werden sollten. Zudem hat im Rahmen des [X.] keine eigenständige, zusätzliche Berücksichtigung gefunden, dass die [X.] über die 27 Aufträge, die den Verurteilungen der Angeklagten [X.]     und [X.] wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue zugrunde lagen, gegenüber dem Bauhof [X.]       nicht erbrachte Arbeiten im Wert von 188.116,02 Euro abgerechnet hatte, da es sich auch hierbei zumindest teilweise um die Verrechnung von Schmiergeldern, Vorfinanzierungskosten und bei anderen Aufträgen erbrachten Leistungen gehandelt habe. Dem hat es die rechtliche Würdigung zugrunde gelegt, dass die Schmiergelder nach dem [X.] abzugsfähige Positionen darstellen, da sie aufgewendet werden mussten, um die Aufträge zu erhalten. Auch die Vorfinanzierungskosten und Verrechnungen aus anderen Aufträgen seien nach dem [X.] abzugsfähig.

b) Den Ahndungsanteil hat die [X.] unter Anwendung des Bußgeldrahmens des § 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auf 38.445 Euro bestimmt. Bei der Bemessung hat sie in erster Linie die für den Angeklagten [X.]getroffenen Strafzumessungserwägungen, den Unrechtsgehalt seiner Anknüpfungstat sowie deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich berücksichtigt. Sie hat in die Abwägung mit einbezogen, dass eine Ahndung der [X.]n nicht zu einer mittelbaren Doppelbestrafung des Angeklagten [X.] führen dürfe. [X.] sind die näher dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.]n berücksichtigt worden sowie, dass diese nach den Taten einen näher dargelegten umfangreichen Selbstreinigungsprozess durchlaufen habe, ihr durch die Verhängung des [X.] und die damit einhergehende Eintragung in das sogenannte [X.] ein Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren drohe, sie seit Bekanntwerden der Taten im August 2014 von der                   [X.] weitgehend nicht mehr beauftragt werde und sie sich vor dem [X.] Itzehoe u.a. wegen der hiesigen Taten zivilrechtlichen Forderungen ausgesetzt sehe.

II.

Der [X.] war nicht dadurch an der Durchführung der Hauptverhandlung und der daraufhin ergehenden Entscheidung gehindert, dass in der [X.] trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung weder ein Vertreter der [X.]n noch - aufgrund bewusster Entscheidung - deren Rechtsbeistand erschienen ist (vgl. § 444 Abs. 2 Satz 1, § 350 [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], 8. Aufl., § 350 Rn. 8).

III.

Die Revision der [X.]n ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

1. Da die [X.] in ihrer Revisionsbegründung in Bezug auf den gegen den Angeklagten [X.]ergangenen Schuldspruch keine Einwendungen vorgebracht hat, steht dieser nicht zur Überprüfung des Revisionsgerichts (§ 444 Abs. 2 Satz 2 iVm § 431 Abs. 1 Satz 1 [X.], siehe hierzu auch [X.]/[X.], 8. Aufl., § 444 Rn. 12; [X.] [X.], 27. Aufl., § 444 Rn. 42; [X.]/[X.]/[X.], § 444 Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 444 Rn. 18; offen gelassen in [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 [X.], insoweit in [X.]St 59, 34 nicht abgedruckt). Der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung, die für die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person im Strafverfahren auf die Vorschriften über das Einziehungsverfahren verweist, steht nicht entgegen, dass die Stellung des mit einer Geldbuße bedrohten Verbandes derjenigen eines Beschuldigten ähnelt, während die Stellung des [X.] mit derjenigen des Hauptintervenienten (§ 64 ZPO) im Zivilprozess vergleichbar sein mag. Trotz in diese Richtung gehender rechtspolitischer Kritik im Schrifttum ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 Rn. 192 f., 214; vgl. ferner bereits die Verweise in [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 [X.], insoweit in [X.]St 59, 34 nicht abgedruckt) hat der Gesetzgeber bei der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Regelungen des § 444 und des § 431 [X.] (§ 437 [X.] aF) unter lediglich redaktioneller Anpassung inhaltlich beibehalten (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.], 93).

2. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG liegen vor. Der Angeklagte [X.]war als Geschäftsführer der [X.]n tauglicher Täter nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die [X.] wurde durch die abgeurteilten Taten des Angeklagten [X.]bereichert. Dieser verletzte mit den Bestechungshandlungen betriebsbezogene Pflichten (vgl. [X.] OWiG/Meyberg, [X.]., § 30 Rn. 82).

3. Die dem Abschöpfungsanteil der Geldbuße zugrunde liegende Bestimmung des [X.]s der [X.]n in Höhe von 201.000 Euro ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Rechtsfehlerfrei hat die [X.] für den [X.] einen Anteil von fünf Prozent der Summe der über Aufträge des [X.]      erzielten [X.] der [X.]n angesetzt. Hierbei durfte sie auf eine Schätzung zurückgreifen; ausreichend ist grundsätzlich sogar eine grobe Schätzung. Erforderlich sind jedoch - wenngleich keine überspannten Anforderungen zu stellen sind - nachprüfbare Angaben zu den tragenden Grundlagen in den Urteilsgründen. Diesen Anforderungen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, [X.], 2565) ist das [X.] gerecht geworden.

Allerdings wurde im Urteil für die Summe der [X.] ein unzutreffender Betrag von 4.428.918 Euro festgestellt. Denn hinsichtlich der durch die [X.] direkt erhaltenen Aufträge fanden statt der [X.] von insgesamt 2.133.112 Euro die Brutto-Umsätze von insgesamt 2.538.404 Euro Eingang in die Berechnung; zu ihnen wurden die ermittelten [X.] aus den über Drittfirmen erlangten Aufträgen addiert. Der festgestellte Betrag von 4.428.918 Euro liegt damit zu hoch; die Summierung teils von Brutto- und teils von [X.]n ist wirtschaftlich wie rechtlich sinnlos.

Dieser Fehler wirkte sich bei Ermittlung des [X.]s jedoch nicht zum Nachteil der [X.]n aus. Denn die [X.] hat den [X.] offensichtlich nicht aus diesem Betrag errechnet, sondern aus der insoweit korrekt gebildeten Summe allein der - vom [X.] angenommenen (siehe hierzu noch unten unter [X.]) - [X.] in Höhe von 4.023.627 Euro, welche in den Urteilsgründen an anderer Stelle, nämlich in der Vorbemerkung ([X.]) sowie in der Begründung der [X.] ([X.]), auch allein benannt ist. Erkennbar wird dies daraus, dass sich der für den [X.] angenommene Wert von 201.000 Euro rechnerisch als fünfprozentiger Anteil nur aus dieser, nicht dagegen aus der in den Feststellungen benannten Summe ergibt.

4. Die Bemessung des [X.] weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Das [X.] hat sich zutreffend an den Maßstäben des § 17 Abs. 3 OWiG orientiert, namentlich an der Bedeutung der [X.] und dem Ausmaß der dem Angeklagten [X.]vorzuwerfenden Pflichtverletzungen sowie an den wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.]n (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, [X.], 2565). Zudem hat es den anschließenden Selbstreinigungsprozess der [X.]n (u.a. Einführung umfassender Compliance-Maßnahmen und eines Hinweisgebersystems) zu Recht honoriert (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, [X.] 2018, 379).

IV.

Die - teilweise vom [X.] vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Da die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf den die [X.] betreffenden Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, unterliegt der der Geldbuße zugrunde liegende Schuldspruch gegen den Angeklagten [X.]auch bezüglich dieses Rechtsmittels nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, [X.], 2565).

2. Die dem Abschöpfungsanteil der Geldbuße zugrundeliegende Bestimmung des [X.]s der [X.]n in Höhe von 201.000 Euro ist nicht zum Vorteil der [X.]n fehlerbehaftet.

Allerdings wurden hinsichtlich der nominell an Drittfirmen erteilten und an die [X.] gegen Provision „weitergereichten“ Aufträge die [X.] der [X.]n aus den abgerechneten [X.] der Drittfirmen in einer Weise errechnet, die im Widerspruch zu den Feststellungen steht, welche die [X.] zur vereinbarten [X.] getroffen hat. Denn aus den [X.] der Drittfirmen wurden zwar offenbar - den Rechenweg teilt das Urteil nicht mit - in korrekter Weise die zugrunde liegenden Nettobeträge ermittelt (Division durch 1,19 entsprechend dem Umsatzsteuersatz). Die fünfprozentige Provision hat die [X.] sodann aber direkt auf diese Nettobeträge bezogen und als [X.] der [X.]n jeweils einen Anteil von 95 Prozent vom [X.] der Drittfirmen angesehen. Nach den Feststellungen gewährte die [X.] den Drittfirmen für ihre Dienste jedoch stets eine „Provision von 5 % auf die jeweilige [X.]“, das heißt einen entsprechenden Anteil derjenigen Rechnungssumme, die bei der [X.]n für die von ihr erbrachten Leistungen angefallen war. Bei der Rückrechnung aus den Netto-Rechnungsbeträgen der Drittfirmen hätte also rechnerisch berücksichtigt werden müssen, dass die dort bereits enthaltene fünfprozentige Provision sich nach den noch zu ermittelnden Netto-Rechnungsbeträgen der [X.]n bemaß (Division durch 1,05 statt Multiplikation mit 0,95). Die [X.], welche die [X.] über die von Drittfirmen erhaltenen Aufträge erzielte, summieren sich bei entsprechender Berechnung auf 1.895.252 Euro statt wie von der [X.] angenommen lediglich auf 1.890.514 Euro.

Der errechnete [X.] wurde durch diesen Fehler jedoch nicht zum Vorteil der [X.]n reduziert: Bei Addition der [X.] aus den direkt erhaltenen Aufträgen von 2.133.112 Euro ergibt sich zwar für den mit Aufträgen des [X.]    erzielten [X.] ein Wert von 4.028.364 Euro, der über dem im Urteil angesetzten Betrag von 4.023.627 Euro liegt. Beim Ansatz des fünfprozentigen [X.]s hat die [X.] ihren rechnerisch ermittelten Wert jedoch offensichtlich zugunsten der [X.]n nach unten auf einen durch 1.000 teilbaren Betrag abgerundet. Der gleiche Betrag ergibt sich auch, wenn der aus dem zutreffenden [X.] errechnete fünfprozentige Anteil (201.418,20 Euro) entsprechend gerundet wird. Der [X.] kann daher ausschließen, dass das [X.] bei widerspruchsfreier Berechnung einen höheren Ahndungsanteil der Geldbuße bestimmt hätte.

3. Die vom [X.] in Abzug gebrachte Steuer-, Sicherheits- und Kostenpauschale von insgesamt rund 44,5 Prozent begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das gilt auch, soweit damit bei der Abschöpfung der von der [X.]n erlangten Vorteile Aufwendungen abgezogen wurden, die in Schmiergeldzahlungen sowie in - im zugehörigen Vertragsverhältnis nicht abrechenbaren - Bauleistungen und Vorfinanzierungskosten bestanden. Zu Recht zugunsten der [X.]n berücksichtigt wurde zudem ihre Steuerlast.

a) Für die Bemessung der Geldbuße gilt nach § 30 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 4 OWiG, dass sie den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen soll. Für die Bestimmung des Abschöpfungsteils gebietet der Begriff des „Vorteils“ damit eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das [X.] ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 [X.], [X.], 242; zur Anwendung des [X.]s vgl. ferner [X.], Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, [X.], 2565; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 [X.] Rn. 42, insoweit in [X.]St 59, 34 nicht abgedruckt). Zu vergleichen ist die wirtschaftliche Position vor und nach der Tat ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 17 Rn. 118).

Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn sie durch den Erwerbsvorgang veranlasst ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 Rn. 143) bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 17 Rn. 120; [X.] OWiG/Sackreuther, [X.]., § 17 Rn. 125; [X.]/[X.]/[X.], OWiG, 18. Aufl., § 17 Rn. 41a) und ohne diese Tat nicht angefallen wären ([X.]/[X.] aaO Rn. 119). Maßgeblich ist dabei eine tatsächliche Betrachtungsweise nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ([X.]/[X.] aaO Rn. 120); zu beurteilen ist die Abzugsfähigkeit jeweils anhand des konkreten Einzelfalls (Graf/[X.]/Wittig/Bär, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., OWiG § 17 Rn. 12).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen und im Einklang mit der Auffassung des [X.]s ist nicht zu beanstanden, dass die [X.] vom Gewinn der [X.]n die von ihr geleisteten Schmiergeldzahlungen abgezogen bzw. solche Zuflüsse nicht als gewinnerhöhend angesehen hat, die allein der Rückführung von Schmiergeldern (als Teil der „Verrechnungen“) dienten. Nachdem die [X.]en gerade darin bestanden, Bestechungsgelder zu zahlen bzw. [X.] des Mitangeklagten [X.]    zum Zweck der Bestechung zu begleichen, ist der erforderliche Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den zu ahndenden Straftaten gegeben, zumal die abzuschöpfenden Gewinne aus Aufträgen stammen, die nach den Feststellungen ohne die Bestechungszahlungen nicht an die [X.] erteilt worden wären.

Es liegt in der Konsequenz des [X.]s, dass hierbei die rechtliche Missbilligung von Schmiergeldzahlungen außer Betracht bleibt, denn auch sie schmälern den „wirtschaftlichen Vorteil“, den der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 4 OWiG als maßgeblich bestimmt hat (im Ergebnis ebenso [X.], NJW 1971, 1000, 1003; [X.]/[X.] aaO Rn. 120 mwN; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 41a). Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese „gänzlich unzulässig“ waren (so [X.], NStZ-RR 2019, 323; dem folgend [X.]/[X.], OWiG, 6. Aufl. § 17 Rn. 26), hieße daher, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern.

Dieser Maßstab ist ein anderer als derjenige des Rechts der Einziehung (vgl. § 73d StGB, § 29a OWiG) und mag auch Wertungen aus anderen Rechtsgebieten nicht ohne Weiteres entsprechen (kritisch zur Divergenz zu § 4 Abs. 5 Nr. 10 [X.], [X.] OWiG/Sackreuther, [X.]., § 17 Rn. 125). Jedoch beruhen die Unterschiede - wie dies auch der [X.] in seiner Zuschrift und die [X.] in ihrer Erwiderung betonen - auf einerbewussten gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. hierzu auch [X.] OWiG/Sackreuther aaO Rn. 121): So belegen die Materialien zur Einführung des Erweiterten Verfalls sogar ausdrücklich, dass dem Gesetzgeber die Divergenz zwischen dem für die Einziehung geltenden Bruttoprinzip und § 17 Abs. 4 OWiG als einer „[X.] für die Festsetzung der Geldbuße“ sachgerecht erschien (vgl. BT-Drucks. 11/6623, [X.]). Auch die Maßnahmen zur „Stärkung und Konkretisierung des Bruttoprinzips“ (vgl. BT-Drucks. 18/9525, [X.]) im Rahmen der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung haben den Gesetzgeber zwar zu redaktionellen Anpassungen des [X.] (BT-Drucks. 18/9525, [X.] f.), nicht aber zu einer Änderung des § 17 Abs. 4 OWiG veranlasst.

c) Bedenken bestehen gegen die Saldierung auch nicht insoweit, als die [X.] dabei Bauleistungen und Vorfinanzierungskosten der [X.]n abgezogen hat, die sie im Rahmen anderer Aufträge des [X.]     erbrachte und dort nicht abrechnen konnte, bzw. solche Zuflüsse an die [X.] nicht als gewinnerhöhend bewertet hat, die dem Ausgleich („Verrechnung“) solcher Aufwendungen dienten. Diese Aufwendungen standen bei der gebotenen tatsächlichen und wirtschaftlich orientierten Betrachtung in einem hinreichenden Zusammenhang mit den zu ahndenden Taten. Denn die [X.] konnte eine Entlohnung für die betreffenden Bauleistungen nur deshalb nicht im zugehörigen Vertragsverhältnis erlangen, weil das Auftragsvolumen dort vonseiten des beauftragenden [X.]     entgegen interner Vorgaben pauschal vorgegeben wurde und mitunter für die durchgeführten Arbeiten nicht ausreichte, der Mitangeklagte [X.]    gleichwohl aber eine nachträgliche [X.] verweigerte und die [X.] stattdessen auf die „Verrechnung“ bei anderen Aufträgen verwies. Volle Erstattung ihrer Leistungen erlangen konnte die [X.] damit nur dank der - durch die Bestechungszahlungen geleiteten - Bereitschaft des Mitangeklagten [X.]     , bei der Auftragsvergabe auch noch Vorgaben wie die „[X.]“ durch die [X.] zu umgehen.

Entgegen der Auffassung des [X.]s gibt auch die § 814 BGB zugrunde liegende Wertung keinen Anlass, eine Abzugsfähigkeit der „verrechneten“ Beträge zu verneinen. Dabei kann dahinstehen, ob der [X.]n für ihre Vorleistungen ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch gegen die                 [X.]zustand. Maßgeblich dafür, die hierauf entfallenden Zuflüsse nicht dem abzuschöpfenden Gewinn zuzurechnen, ist allein der bei wirtschaftlicher Betrachtung gegebene tatsächliche Zusammenhang der zugrundeliegenden Aufwendungen der [X.]n mit den zu ahndenden Taten.

d) [X.] ist der vorgenommene Abzug auch insofern, als dort steuerliche Lasten der [X.]n (Körperschafts- und Gewerbesteuer und [X.]) einbezogen wurden. Der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, dass die zugehörigen Besteuerungsverfahren vor [X.] bereits endgültig abgeschlossen worden waren, so dass der Abschöpfungsanteil der Geldbuße zu Recht um die Steuerlast gemindert wurde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - 3 [X.] Rn. 43, insoweit in [X.]St 59, 34 nicht abgedruckt; vom 25. April 2005 - [X.], [X.], 231).

[X.]     

        

Mosbacher     

        

Köhler

        

von Häfen     

        

Werner     

        

Meta

5 StR 278/21

27.04.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 29. März 2022, Az: 5 StR 278/21, Beschluss

§ 17 Abs 4 OWiG, § 30 Abs 1 OWiG, § 30 Abs 3 OWiG, § 334 StGB, § 431 StPO, § 444 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2022, Az. 5 StR 278/21 (REWIS RS 2022, 3455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3455

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