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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Revisionsgericht: Endgültige Einstellung nach Erfüllung der Auflagen durch den Angeklagten
Das Verfahren gegen den Angeklagten wird endgültig eingestellt, nachdem er die im Beschluss des Senats vom 3. April 2019 auferlegten Zahlungen geleistet hat.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Januar 2018 vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. In der auf Revision der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung vom 3. April 2019 hat der Senat mit Zustimmung des [X.] (vgl. zu dessen Zuständigkeit BT-Drucks. 18/11277, [X.]) das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig mit der Auflage eingestellt, dass dieser binnen dreier Monate insgesamt 9.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen zahlt.
Nachdem der Angeklagte diese Auflagen fristgemäß erfüllt hat, war durch deklaratorischen Beschluss (vgl. [X.] in [X.]/[X.], 62. Aufl., § 153a Rn. 53) die endgültige Einstellung des Verfahrens auszusprechen und über die Kosten zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO), während der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO).
Der Senat sieht keinen Anlass, nach § 3 [X.] ausnahmsweise (vgl. [X.], aaO, § 3 [X.] Rn. 2) aus Billigkeitsgründen eine etwaige Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (hier: Durchsuchung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) zu gewähren.
Mutzbauer |
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Sander |
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König |
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[X.] |
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Köhler |
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Meta
22.05.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 3. April 2019, Az: 5 StR 499/18, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2019, Az. 5 StR 499/18 (REWIS RS 2019, 7000)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 7000
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 5 StR 499/18, 22.05.2019.
Bundesgerichtshof, 5 StR 499/18, 10.01.2019.
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