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Nichtannahmebeschluss: Von vornherein aussichtsloser Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge gem § 33a StPO bei fehlender Gehörsverletzung) hält Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht offen - Zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Rechtsbehelfen
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), denn sie ist unzulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.].
a) Der angegriffene Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2015 über die Haftbeschwerde gegen die Fortdauer von Untersuchungshaft ist der Verteidigung am 26. Juni 2015 zugegangen. Der Beschwerdeführer legte die Verfassungsbeschwerde indes erst nach Ablauf der Monatsfrist am 26. August 2015 ein.
b) Die von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge (§ 33a StPO) war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war von vornherein aussichtslos (vgl. [X.] 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; [X.], 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des [X.] in der Entscheidung vom 23. Juni 2015 zu den Bedingungen des Vollzugs der Untersuchungshaft und zum Haftgrund der Fluchtgefahr von vornherein nicht im Ungewissen darüber sein, dass sein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben würde, denn er beanstandete im Gewand der Anhörungsrüge tatsächlich nur die Richtigkeit der Ausführungen des [X.]. Die Behauptung, das Gericht habe den vorgetragenen tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen (vgl. [X.], 203 <207>). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. [X.], 115 <116>; 13, 480 <481 f.>; 20, 300 <303 f.>).
2. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Verfassungswidrigkeit der Haftbedingungen begründet, ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.
Nach der Rechtsprechung des [X.] müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr.). Nach diesen Maßstäben hätte der Beschwerdeführer zunächst Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren nach § 119 Abs. 5, § 119a StPO in Anspruch nehmen müssen.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
11.09.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend KG Berlin, 22. Juli 2015, Az: 3 Ws 297/15 - 141 AR 277/15, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG, § 33a StPO, § 119a StPO, § 119 Abs 5 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.09.2015, Az. 2 BvR 1586/15 (REWIS RS 2015, 5552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5552
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