Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.09.2019, Az. 2 BvQ 74/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 3919

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Verfristung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache - Unstatthaftigkeit der weiteren Beschwerde (§ 310 StPO) gegen die Ablehnung des Erlasses eines Vorführungsbefehls (§ 134 StPO)


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die erhobene, aber im Hinblick auf eine Anhörungsrüge auf Wunsch des Antragstellers noch zurückgestellte Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -).

2

Der Antragsteller hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G eingelegt. Jedenfalls die von ihm unter dem 17. Juni 2019 erhobene weitere Beschwerde zum [X.] war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war aus Sicht einer verständigen Prozesspartei (vgl. [X.]K 11, 203 <206>) von vornherein aussichtslos (vgl. [X.]E 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; [X.]K 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>). Angesichts der Auslegung von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Literatur und Rechtsprechung konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, gegen den [X.] des von der Staatsanwaltschaft [X.] am 17. Mai 2019 beantragten, gegen ihn gerichteten [X.]s zur Vernehmung gemäß § 134 StPO durch das [X.] nach der auf seine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts [X.] zulässigerweise eine weitere Beschwerde zum [X.] einlegen zu können.

3

Die von dem Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren in Bezug genommene Rechtsprechung des [X.], wonach die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht restriktiv dahingehend ausgelegt werden darf, dass über eine zulässig erhobene weitere Beschwerde nach Aufhebung eines Haftbefehls nicht mehr entschieden werden muss (vgl. zuletzt [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -, Rn. 36) ist hier nicht einschlägig. Sie führt erkennbar nicht dazu, dass der in § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO genannte Begriff der Verhaftung entgegen der einhelligen Ansicht in Literatur und Rechtsprechung so ausgelegt werden muss, dass er sich auch auf einen [X.] bezieht und zudem eine weitere Beschwerde durch die nicht unmittelbar beschwerte Partei ermöglicht werden muss.

4

Ob die Ablehnung des Erlasses eines [X.]s durch das Amtsgericht gegen eine aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verstößt, muss vor diesem Hintergrund offen bleiben.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 74/19

04.09.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Tiergarten, 17. Mai 2019, Az: (348 GS) 243 Js 643/16 (1322/19), Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 134 StPO, § 310 Abs 1 Nr 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 04.09.2019, Az. 2 BvQ 74/19 (REWIS RS 2019, 3919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3919

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1 BvQ 28/15

2 BvQ 29/15

2 BvR 2601/17

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