Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2015, Az. IX ZB 20/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10402

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
20/15
vom

1. Juni
2015

in dem
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.],
Dr. Fischer und Grupp

am
1.
Juni
2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 19. Januar 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin
als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des [X.] wird auf 10.490,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

Gemäß § 15 [X.] findet gegen den Beschluss des
Beschwerdegerichts nur die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statt. Das
als Beschwerde an das [X.] bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde im Sinne dieser Vorschrift auszulegen. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel
ausdrücklich bei dem [X.] eingelegt und begehrt eine Entschei-dung
in der Sache
über den Beschluss des Oberlandesgerichts [X.]
vom 19. Januar 2015.

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3

-

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 [X.] und § 16 [X.] in-nerhalb eines Monats durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem [X.] einzulegen. Dies ist nur wirksam durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich ([X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512, 1513).

Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 3 [X.]) gegen die
Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unzulässig. Er unterliegt gemäß § 236 Abs. 1 ZPO denselben Formvorschriften wie die Rechtsbe-schwerde.
Der Senat konnte über den Wiedereinsetzungsantrag ohne vorheri-gen Hinweis entscheiden, weil die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) spätestens seit dem 7. April 2015 abgelaufen ist. War eine [X.] verhindert, die Frist zur Begründung einer [X.] einzuhalten, muss die Wiedereinsetzung innerhalb eines
Monats beantragt werden
(§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Frist hierfür beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis beseitigt ist
(§ 234 Abs. 2 ZPO). Nach dem Vortrag der [X.] mag zwar ein solches Hindernis im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 26. Januar 2015
bestanden haben, weil ihr Geschäftsführer in diesem Monat
verstorben sei. Spätestens am 5. März 2015 erteilte die Gesellschaft ihrer Prozessbevollmächtigten jedoch den
Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das [X.] beseitigt war.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, rechtzeitig durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt die Wiedereinsetzung zu [X.] und die versäumte Handlung nachzuholen, sind nicht ersichtlich. Insbeson-2
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dere enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Oberlandesgerichts [X.] vom 19. Januar 2015 einen Hinweis auf die besonderen [X.] bei dem [X.].

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2014 -
3 [X.] (1) -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.01.2015 -
2 W 1977/14 -

Meta

IX ZB 20/15

01.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2015, Az. IX ZB 20/15 (REWIS RS 2015, 10402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10402

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2 W 1977/14

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