Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. I ZR 50/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1050

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 50/00Verkündet am:24. Oktober 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: jaComputerwerbung [X.] § 3Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Keine Mitnah-megarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend."kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbungerweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zuzerstören.[X.], [X.]. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 50/00 - OLG [X.] Krefeld- [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Oktober 2002 durch [X.] und [X.] [X.], Pokrant, [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 13. Januar 2000 aufgeho-ben.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der [X.] für Han-delssachen des [X.] vom 1. Dezember 1998 [X.].Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Raum [X.]Wettbewerberauf dem Gebiet des Handels mit EDV-Hard- und Software nebst Zubehör. [X.] zu 2 ist Geschäftsführer der [X.] zu 1 (im folgenden: die Be-klagte).In einem als Beilage zur [X.] in [X.]vom 7. Mai 1998verteilten Prospekt bot die Beklagte auf der ersten Seite unter anderem eineaus Rechner, Tastatur und Bildschirm bestehende [X.] DM wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zumKauf [X.] 4 -- 5 -Die Beklagte war am [X.] nicht in der [X.], die Computer-Anlage zu verkaufen, weil sie den zugehörigen Bildschirmnicht vorrätig hatte.Die Klägerin hat die Werbung daher als irreführend beanstandet. Sie hatbehauptet, die [X.] hätten vorsätzlich gehandelt, da sie es zumindest inKauf genommen hätten, daß der Bildschirm tatsächlich nicht vorrätig sein wür-de. Das Vertriebssystem der [X.] sei darauf angelegt, beworbene [X.] vorrätig zu haben, um so die mit einer ausreichenden Bevorratung dereinzelnen Filialen verbundenen erheblichen Kosten zu sparen. Die [X.]treffe jedenfalls der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, da die konkrete Planung be-treffend den nicht vorrätigen Bildschirm zeitlich so knapp bemessen gewesensei, daß das damit verbundene Risiko beträchtlich gewesen sei. Die [X.]hätten die geschaltete Werbung zudem auch noch rechtzeitig zurücknehmenkönnen.Die Klägerin hat beantragt,[X.]die [X.]1.unter Androhung von [X.] zu verurteilen es [X.], im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs blickfangmäßig hervorgehobene Computergeräte zubewerben, soweit diese am [X.] im Wirtschaftsraum [X.]nicht zur sofortigen [X.] sind;- 6 -2.zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang [X.] gemäß Ziffer 1. zu erteilen, wobei die [X.] Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und [X.] aufzuschlüsseln ist;I[X.]festzustellen, daß die [X.] verpflichtet sind, der Klägerinden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Zif-fer [X.]1. entstanden ist und/oder entstehen wird.Die [X.] sind dem entgegengetreten. Sie haben unter [X.], der Warenvorratsmangel sei von ihnen nicht zu vertreten. Eine Ir-reführung der beteiligten [X.]e sei zudem ausgeschlossen gewesen,weil diese durch den Ausschluß der "Mitnahmegarantie" hinreichend und zu-treffend informiert worden seien.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] die [X.] antragsgemäß verurteilt.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgendie [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hates ausgeführt:- 7 -Der mit der [X.] angesprochene [X.] gehe nach de-ren Inhalt davon aus, daß die komplette Anlage einschließlich Bildschirm zumZeitpunkt des Erscheinens des Prospekts in den Geschäftslokalen der [X.] und damit auch in [X.]vorrätig sei und dem Interessenten zudem zur per-sönlichen Mitnahme ausgehändigt werden könne. Die Anlage werde neben nureinem weiteren Angebot, das sich aus den entsprechenden drei Bestandteilenzusammensetze, auf der ersten Seite des [X.] besonders hervorge-hoben beworben. Eine Irreführung könnte zwar dann zu verneinen sein, wenndie [X.] ohne ihr Verschulden und für sie unvorhergesehen in die Situati-on unzureichender Bevorratung geraten wären. Davon könne jedoch auch nachihrem eigenen Vortrag nicht ausgegangen werden. Eine Irreführung der ange-sprochenen [X.]e werde auch nicht durch den Hinweis am Ende derersten Seite des Prospekts mit dem Inhalt "Keine Mitnahmegarantie. Sofernnicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." ausgeschlossen. [X.] Hinweis könne eine ansonsten zu bejahende Irreführung i.S. des § [X.] ausschließen, wenn er nach Inhalt und Aufmachung von den angespro-chenen [X.]en auch wahrgenommen werde und unmißverständlichzum Ausdruck bringe, daß der Interessierte nicht mit dem Vorrätigsein aller An-gebote eines konkreten [X.] zur sofortigen Mitnahme rechnen könne.Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führtzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung desdie Klage abweisenden [X.]eils erster Instanz.1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revisionauch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Werbung der [X.] fürdie zum persönlichen Gebrauch bestimmte Computeranlage auf der ersten- 8 -Seite der [X.] für sich gesehen, das heißt ohne die Angaben am Endeder Seite, dem angesprochenen Verkehr den Eindruck vermittelt, die Anlage seiim Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal vorrätig und stehedort zur sofortigen Mitnahme bereit (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 107/94,GRUR 1996, 800, 801 = [X.], 899 - EDV-Geräte; [X.]. v. 4.2.1999- I ZR 71/97, [X.], 1011, 1012 = [X.], 924 - [X.]; [X.]. v.17.2.2000 - I ZR 254/97, [X.], 911, 912 = [X.], 1248 - Computer-werbung I, m.w.[X.] Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung [X.], der am Ende der ersten Seite der [X.] gegebeneHinweis schließe die Irreführungsgefahr nicht aus.a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, bei blickfangmäßig her-vorgehobenen [X.] insbesondere zum "[X.]" erwarte derangesprochene Verkehr, wenn er innerhalb des gerade diesen Blickfang be-treffenden Angebots keine Einschränkung sehe, eine sofortige Mitnahmemög-lichkeit. Ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten werde den Text der Fuß-zeile schlicht übersehen. Aber auch von denjenigen, die die Fußzeile [X.], werde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil die dortige Aussage nicht [X.] beworbenen Gegenstände beziehen. Diese Beurteilung hältder rechtlichen Überprüfung nicht stand.b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.] herausgestellte Angabe allerdings für sich genommen nichtunrichtig oder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsaus-schließende Aufklärung kann in solchen Fällen daher nur durch einen klarenund unmißverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat- 9 -und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt([X.], [X.]. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, [X.], 1027, 1028 = [X.] 1990,818 - incl. MwSt. I; [X.]Z 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; [X.] GRUR2000, 911, 913 - [X.]). Hieran hat sich im Grundsatz auchnichts dadurch geändert, daß die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussagezu verstehen ist, nach der neueren, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochte-nen [X.]eils allerdings noch nicht veröffentlichten Rechtsprechung des [X.] nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verstän-digen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entspre-chend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. [X.],[X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517- Orient-Teppichmuster; [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, [X.], 1106,1108 = [X.], 1278 - Möbel-Umtauschrecht; [X.]. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98,GRUR 2002, 182, 183 = [X.] 2002, 74 - [X.]). Auf [X.] dieser Rechtsprechung ist auch die Frage zu beurteilen, ob eine [X.] Aufklärung am Blickfang teilhat.c) Im angefochtenen [X.]eil ist ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil deram Erwerb von [X.] interessierten [X.]e werde den vom [X.] abgesetzten und zu diesem auch farblich nicht gehörenden Text [X.] schlicht übersehen und ein weiterer nicht unerheblicher Teil der [X.] werde ihm nicht entnehmen, daß möglicherweise sogar ein blick-fangmäßig beworbener Gegenstand von Anfang an nicht vorhanden sei. [X.] stellt sich auf der Grundlage des nach der nunmehrigen Rechtspre-chung zugrundezulegenden Verbraucherleitbilds allerdings als erfahrungswidrigdar. Der im Streitfall gegebene [X.] ist im Gegensatz zu demjeni-gen, der in dem der Senatsentscheidung "[X.]" zugrundelie-genden Fall erteilt worden ist ([X.], 911), geeignet, die beim [X.] -schnittsverbraucher durch die herausgestellte Bewerbung des Geräts zunächsteinmal erweckte Erwartung seiner sofortigen Verfügbarkeit zu zerstören. [X.] ist der im Streitfall gegebene Hinweis an derselben Stelle plaziert wie [X.] in dem der Entscheidung "[X.]" zugrundeliegenden Fallund auch nicht wesentlich größer gedruckt als dieser. Er ist aber leicht lesbarund fällt sofort ins Auge. Im übrigen ist er deutlich prägnanter gefaßt, wobei ins-besondere ins Gewicht fällt, daß bei ihm gleich zu Beginn herausgestellt ist,daß keine Mitnahmegarantie gegeben wird. Es wird dabei nicht davon gespro-chen, daß eine Vielzahl von Waren angeboten werde. Damit liegt anders [X.] Hinweis in dem der Entscheidung "[X.]" zugrundeliegen-den Fall auch nicht die Annahme nahe, "Keine Mitnahmegarantie" beziehe [X.] auf die blickfangmäßig beworbenen Waren, sondern allein auf das [X.]. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß der durch-schnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, der aufgrundder in Rede stehenden Werbung der [X.] den Erwerb einer Computer-Anlage zum Preis von rund 2.000,-- DM, das heißt rund 1.000,-- zieht, auch den [X.] wahrnimmt und aus ihm erkennt, daß [X.] nicht unbedingt zur sofortigen Mitnahme im [X.] [X.] zur Verfügung steht.II[X.] Danach war auf die Revision das [X.]eil des Berufungsgerichts aufzu-heben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende [X.]eildes [X.]s zurückzuweisen.- 11 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannBornkammPokrantBüscherSchaffert

Meta

I ZR 50/00

24.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. I ZR 50/00 (REWIS RS 2002, 1050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1050

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