Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. I ZR 110/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 464

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:28. November 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § [X.] durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem [X.] fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßigherausgestellte Gesamtpaket (hier: [X.] mit Monitor), wird nicht dadurch aufge-hoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschrei-bung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.[X.], Urt. v. 28. November 2002 - [X.]/00 - [X.] in [X.] LG [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. November 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in[X.] des [X.] vom 4. [X.] aufgehoben.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.]s[X.] - 7. Kammer für Handelssachen - vom 12. Juli 1999 ab-geändert.Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der [X.] haftenden Gesellschafterin der Beklagten, untersagt, im ge-schäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mitzugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben,soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abge-geben werden, insbesondere wie dies im "[X.] " vom26. April 1999 erfolgt ist.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Gerä-ten der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik.Die Beklagte bot in der Tageszeitung "[X.] " vom 26. April 1999Computer und Monitore wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum [X.] 4 -- 5 -Die Klägerin hat die Werbeanzeige als irreführend beanstandet, weil [X.] die angesprochenen Verkehrskreise über ihr Angebot täusche. [X.] werde davon ausgehen, daß in den blickfangmäßig hervorgeho-benen Preisen die in der Anzeige abgebildeten Monitore enthalten seien, wastatsächlich nicht der Fall sei.Die Klägerin hat beantragt,der Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten [X.] zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] mit zugeordnetem blickfangartighervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abge-bildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, [X.] dies im "[X.] " vom 26. April 1999 erfolgt ist.Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, eine Irreführungsei schon dadurch ausgeschlossen, daß im abgebildeten Monitor selbst [X.] enthalten sei, daß dieser in den Preisen von 1.499,-- DM bzw.2.999,-- DM nicht enthalten sei. Gerade weil sich der Hinweis in der letztenZeile der Aufzählung im [X.] befinde, könne selbst ein flüchtigerLeser nicht darüber hinwegsehen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglosgeblieben.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihr Unterlassungsbegehren [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat eine relevante Irreführung der mit der [X.] angesprochenen Verkehrskreise verneint. Dazu hat es ausgeführt:Nach der Rechtsprechung des [X.] müsse bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend sei,auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksa-men und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden. Zu be-rücksichtigen seien alle in der Werbung enthaltenen Bestandteile. Bei Zugrun-delegung eines solchen Verbraucherbildes ergebe sich, daß einem aufmerksa-men und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht entgangen sein könne,daß in den von der Beklagten beworbenen Preisen die Monitore nicht enthaltenseien. Das folge zwanglos aus dem Satz "Preis ohne Monitor 1499,- [X.] ein Adressat der Werbung doch einem Irrtum unterliege, sei dies [X.], das der betreffende Verbraucher selbst zu tragen habe. Dies ergebesich aus seiner Aufmerksamkeitspflicht und der gebotenen Gesamtbetrachtungeiner Werbeaussage.I[X.] Die Revision hat Erfolg. Der Beklagten ist die angegriffene Werbungwegen Irreführung gemäß § 3 UWG zu untersagen.1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die [X.], in welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, nach dem [X.] des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, inder er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durch-schnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. [X.], Urt. v. 20.10.1999- I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 - [X.] 7 -Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, [X.], 1106, 1108 = [X.], 1278- Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, [X.], 182, 183 =[X.], 74 - [X.] Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-cher könne nicht entgehen, daß die von der Beklagten genannten Preise für diebeworbenen Computer einen Bildschirm nicht umfaßten.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.] herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtigoder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine [X.] Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmißverständli-chen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zu-ordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. [X.]Z 139, 368,376 - Handy für 0,00 DM; [X.], Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, [X.],911, 912 = [X.], 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002- I ZR 50/00 Œ Computerwerbung II, zur [X.] vorgesehen). Das isthier nicht der [X.]) Die durch die blickfangmäßige Herausstellung der Preise von1.499,-- DM und 2.999,-- DM dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstel-lung, diese bezögen sich auf das werbemäßig mit Bildschirm herausgestellteGerät, wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im [X.] mit der Produktbeschreibung heißt, daß der Preis ohne Bildschirm sichauf eben diesen Betrag belaufe.Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Angabe keinerlei [X.] zu den hervorgehobenen [X.] aufweist. Die gegenteilige [X.] -nahme des Berufungsgerichts, wonach der Satz "Preis ohne Monitor" durchseine Stellung am Ende der Produktinformationen und unmittelbar vor denblickfangartig hervorgehobenen Preisen besonders ins Auge springe, ist erfah-rungswidrig und entbehrt zudem einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.Der Hinweis wird nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen,die sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mitden näheren Einzelheiten befassen und dann erst ganz am Ende der Produkt-informationen auf diesen klein gedruckten Satz stoßen. Unter diesen Umstän-den ist die klein gedruckte Angabe, daß der Preis sich ohne Monitor verstehe,nicht geeignet, die durch die herausgehobene bildliche Darstellung der beidenbeworbenen Computer-Komplettsysteme nebst Preisangabe geschaffene Irre-führung zu beseitigen. Denn die streitgegenständliche Werbung wird in beson-derem Maße dadurch geprägt, daß die Beklagte ihr Angebot mit einer blick-fangartigen Bilddarstellung zweier Computer-Systeme mit Monitor sowie zweidieser Darstellung räumlich zugeordneten besonders hervorgehobenen [X.] beworben hat. Dies erweckt die Aufmerksamkeit jedes Interessenten,auch des aufmerksamen Lesers.- 9 -II[X.] Auf die Revision war danach der Klage stattzugeben. Das [X.] ist anhand der beanstandeten Werbung auszulegen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Schaffert

Meta

I ZR 110/00

28.11.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. I ZR 110/00 (REWIS RS 2002, 464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 464

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