Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. I ZR 133/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5589

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 133/04 Verkündet am: 25. Januar 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Testfotos III UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Kann ein [X.]verstoß nur durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden, ist die Anfertigung der Fotos innerhalb der Geschäftsräume des [X.] nicht unlauter, wenn ein überwiegendes Inte-resse des [X.] an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstö-rung nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Beläs-tigung nicht gegeben ist (Fortführung von [X.], [X.]. v. 23.5.1996 - I ZR 122/94, [X.], 1099 = NJW-RR 1997, 104 - Testfotos II).
[X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - I ZR 133/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. Januar 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 10. August 2004 unter Zu-rückweisung der [X.] im Kostenpunkt und hinsicht-lich der Entscheidung über die Widerklage aufgehoben und insge-samt wie folgt neu gefasst: Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 16. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien betreiben bundesweit [X.]. Die Beklagte hatte am 9. April 2003 im Eingangsbereich ihrer Filiale in [X.]

bei M. zu Werbezwecken zwei mit gleichen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln gefüllte Einkaufswagen aufgestellt. Davor hatte sie ein sternförmiges, aus gelbem Kar-ton gefertigtes Schild angebracht, das den aus der nachstehenden Abbildung ersichtlichen Werbetext aufwies: Die Textbestandteile "Vergleichen Sie", "Sparen Sie bei uns" und die An-gabe "9,5 %" waren in roter Schrift gehalten. Der Text "Gegenüber unserem 2 - 4 - Mitbewerber" war schwarz geschrieben und der angegebene Preisunterschied "6,11 •" war in einer Kombination von schwarzer und roter Farbe dargestellt. Die Beklagte hatte ferner an jedem Einkaufswagen eine gegenüber dem Origi-nal deutlich vergrößerte Kopie eines Kassenbons angebracht. Der Kassenbon an dem einen Einkaufswagen stammte aus dem [X.] der [X.], der an dem anderen Einkaufswagen aus der Filiale [X.]der Klägerin. Beide [X.] trugen jeweils das Datum "[X.]". An diesem Tag war der Preis-vergleich zutreffend. Am 9. April 2003 traf er nicht mehr zu, weil die Klägerin mit Wirkung vom 7. April 2003 den Preis eines Artikels, der zu dem Sortiment in den beiden Einkaufswagen gehörte, um 1,20 • gesenkt hatte. In gleicher Weise warb die Beklagte mit den beiden Einkaufswagen und dem sternförmigen Schild am 13. Mai 2003 damit, dass Kunden bei ihr 8,40 • und damit 10,5 % sparen könnten. Der Preisvergleich stammte vom 7. Mai 2003 und war an diesem Tag zutreffend. Am 13. Mai 2003 traf er nicht mehr zu, weil die Klägerin inzwischen den Preis für zwei Produkte des verglichenen [X.] gesenkt hatte. 3 Die Klägerin hat von den beanstandeten Werbemaßnahmen der [X.] in deren Geschäftsräumen Fotografien angefertigt und mit der Klage [X.]. 4 Sie hat beantragt, 5 der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersa-gen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.]zwecken blickfang-mäßig herausgestellt anzukündigen: - 5 - "Vergleichen Sie Gegenüber unserem Mitbewerber sparen Sie bei uns – [X.] Das sind – %", wenn der dabei angegebene [X.] und/oder Prozent-satz höher ist, als dies am Tag der Werbeverlautbarung tatsächlich der Fall ist, und wenn dies geschieht, wie nachstehend wiederge-geben: Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 6 - 6 - Ferner hat sie Widerklage erhoben und beantragt, 7 die Klägerin unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in den Geschäftsräumen der [X.] ohne deren Genehmigung zu fotografieren oder fotografieren zu lassen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage [X.]. 8 Die Berufung der [X.] führte zur Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage, hinsichtlich der Klage blieb sie erfolglos. 9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr auf Abweisung der [X.] gerichtetes Begehren weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer [X.], deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Abweisung der Klage. 10 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat sowohl den mit der Klage verfolgten [X.] der Klägerin auf Unterlassung der angegriffenen Werbung der [X.] als auch den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch der [X.] auf Unterlassung des Fotografierens in ihren Geschäftsräumen als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: 11 - 7 - Bei der Frage, ob die beanstandete Werbung der [X.] irreführend i.S. von § 3 UWG (a.[X.]) sei, sei davon auszugehen, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein dürfe. Die Werbeaussage der [X.] sei in Bezug auf die blickfangmäßig herausgestellte "Sparquote" und den "Sparpreis" unrichtig, weil der mit der Werbung konfrontierte Durchschnittsverbraucher selbstver-ständlich davon ausgehe, dass der Preisvergleich noch aktuell sei und jederzeit nachvollzogen werden könne. Dieses objektiv nicht den Tatsachen entspre-chende Verständnis könne nur durch einen am Blickfang teilhabenden Hinweis ausgeräumt werden. Dazu sei die Formulierung "Stand vom 01.04.2003" zwar nicht generell ungeeignet. Der Hinweis habe jedoch nicht am Blickfang teil, weil der an einem Lebensmittelkauf interessierte Durchschnittsverbraucher die [X.] eher flüchtig wahrnehme und deshalb den mit dünner Schrift klein in der linken Ecke platzierten Hinweis eher übersehe. Es werde der Eindruck vermit-telt, mit der in den Blickfang gestellten Angabe sei das Wesentliche gesagt, so dass der Verkehr davon absehe, das Kleingeschriebene überhaupt zu lesen und nur der Blickfang als maßgeblich in seiner Vorstellung haften bleibe. 12 Das von der Klägerin veranlasste Fotografieren in den Geschäftsräumen der [X.] verstoße gegen § 1 UWG (a.[X.]). Entgegen der Auffassung der Klägerin werde das Fotografieren in Geschäftsräumen auch angesichts der durch technische Neuerungen bedingten Entwicklung immer noch als etwas Besonderes und Auffälliges empfunden, so dass diesbezüglich nicht von einem normalen Käuferverhalten gesprochen werden könne. 13 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klä-gerin haben Erfolg. Sie führen unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Widerklage. Dagegen ist die [X.] der [X.] unbegründet. 14 - 8 - 15 1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den [X.] Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in [X.] getreten. Die auf [X.] gestützten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche der [X.] bestehen nur, wenn die beanstandeten [X.]handlungen der Kläge-rin und der [X.] zur [X.] ihrer Begehung wettbewerbswidrig waren und die Ansprüche auf der Grundlage der nunmehr gegebenen Rechtslage noch gege-ben sind. Die Voraussetzungen, unter denen das ungenehmigte Fotografieren in Geschäftsräumen eines Mitbewerbers als gezielte Behinderung sowie blick-fangmäßig herausgestellte Angaben als irreführend anzusehen sind, haben sich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht geändert. Im Folgenden braucht daher zwischen altem (§ 1 UWG a.[X.]) und neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 10, § 5 UWG) nicht unterschieden zu werden. 2. Die zulässige [X.] der [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angegriffene [X.] der [X.] irreführend ist und der Klägerin daher der geltend gemach-te Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung der [X.] zu-steht (§§ 3, 5 Abs. 3, § 8 UWG; § 3 UWG a.[X.]). 16 a) [X.] der [X.], mit der sie sich gegen ihre Ver-urteilung auf die Klage wendet, ist zulässig. Das Berufungsgericht hat zwar die Revision nur hinsichtlich der Widerklage zugelassen; hinsichtlich der Klage, die einen anderen Streitstoff zum Gegenstand hat, hat es einen Zulassungsgrund verneint. Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den [X.] die Revision zugelassen worden ist, kann eine [X.] bei beschränkter Zulassung der Revision jedoch auch dann eingelegt werden, wenn die [X.] nicht den Streitstoff betrifft, auf 17 - 9 - den sich die Zulassung bezieht ([X.], [X.]. [X.], NJW-RR 2006, 1328 [X.] 17; [X.]. v. 14.6.2006 - VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542 [X.] 20, jeweils m.w.[X.]; vgl. auch Amtliche Begründung des [X.], BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Die Frage, ob zwischen dem Streitgegenstand der Revision und dem der [X.] ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. [X.] 155, 189, 191 f. - Buchpreisbindung), bedarf im vorliegenden Fall keiner Ent-scheidung, da ein solcher Zusammenhang jedenfalls gegeben ist. Die Fotoauf-nahmen (Streitgegenstand von Widerklage und Revision) sind zum Nachweis des mit der Klage beanstandeten [X.]verstoßes (Streitgegenstand der [X.]) gemacht worden. Die Zulässigkeit der Fotoaufnahmen kann von der Art des nachzuweisenden Verstoßes abhängen. b) [X.] ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der angesprochene Verkehr über den [X.]punkt des Preisvergleichs irregeführt wird (§§ 3, 5 Abs. 3 UWG, § 3 UWG a.[X.]). 18 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtspre-chung des [X.] ausgegangen, dass eine blickfangmäßig her-ausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein darf und eine irrtumsausschließende Aufklärung in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis er-folgen kann, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt ([X.], [X.]. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, [X.], 1027, 1028 = WRP 1990, 818 - incl. MwSt. I; [X.] 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; [X.], [X.]. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, [X.], 911, 913 = [X.], 1248 - Computerwerbung I; [X.]. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00, [X.], 163, 164 = [X.], 273 - Computer-werbung II; [X.]. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, [X.], 249 = [X.], 19 - 10 - 379 - Preis ohne Monitor). Dabei ist für die Beurteilung der Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, von dem Verständnis des durch-schnittlich informierten, verständigen und in der Situation, mit der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrau-chers auszugehen. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist auch die [X.] zu beurteilen, ob eine irrtumsausschließende Aufklärung am Blickfang teil-hat. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbeaussage der [X.] auf dem sternförmigen Schild sei unrichtig, weil der angesprochene Durchschnittsverbraucher, der zum "Vergleichen" aufgefordert werde, sie dahin verstehe, dass der dort enthaltene Preisvergleich noch aktuell sei. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ist ein Preisvergleich wie hier im Präsens gefasst ("–sparen Sie–"; "–das sind–"), dann muss er an dem Tag, an dem mit ihm geworben wird, richtig sein. Denn einen so formulierten Preisvergleich versteht der Verkehr, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, dahin, dass er im [X.]punkt der Werbung (noch) gelten soll. 20 cc) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Fehlvorstellung des Verkehrs werde durch den von seinem Inhalt an sich zur Aufklärung geeigneten Hinweis "Stand vom 01.04.2003" nicht ausgeräumt. Dieser Hinweis habe nicht am Blickfang teil, weil der an einem Lebensmittelkauf interessierte Durch-schnittsverbraucher anders als ein sich mit der größeren Anschaffung wie ei-nem Computer beschäftigender Kunde die Werbung eher flüchtig wahrnehme und deshalb den mit dünner Schrift klein in der linken Ecke platzierten Hinweis eher übersehe. Es werde der Eindruck vermittelt, dass mit den in den Blickfang gestellten Angaben das Wesentliche gesagt sei. Daher sehe der Verkehr davon ab, das Kleingeschriebene überhaupt zu lesen, und es bleibe nur der Blickfang als maßgeblich in seiner Vorstellung haften. 21 - 11 - 22 Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der [X.] stand. Sie ist insbesondere nicht erfahrungswidrig. Soweit die [X.] gel-tend macht, der aufklärende Hinweis "Stand vom 01.04.2003" sei mit zumutba-rem Aufwand problemlos auffindbar, lässt sie außer [X.], dass der angespro-chene Durchschnittsverbraucher nach den tatrichterlichen Feststellungen die hervorgehobenen Angaben des [X.] als in sich abgeschlossene aktuel-le Aussage auffasst und daher keinen Anlass hat, nach einem aufklärenden Hinweis - etwa auf einen bereits verstrichenen Geltungszeitpunkt - zu suchen. Gegen diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nichts zu erin-nern. [X.]) Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen weiter davon ausgegangen, dass die Irreführung über die beworbene Einsparung gegenüber dem Angebot des Mitbewerbers wettbewerbsrechtlich relevant ist. Da im [X.]punkt der [X.] eine Einsparung jedenfalls in der angegebenen Höhe nicht zu erzielen war, fehlt es auch dann nicht an der Relevanz, wenn das Warenangebot der [X.], wie diese geltend gemacht hat, im maßgeblichen [X.]punkt trotz der inzwischen von der Klägerin vorgenommenen Preissenkungen insgesamt im-mer noch günstiger gewesen sein sollte. 23 3. Die Revision der Klägerin ist dagegen begründet. Der [X.] steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Fotoaufnahmen in ihren Geschäftsräumen aus den §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG, § 1 UWG a.[X.] nicht zu. 24 a) In der Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.[X.] ist das [X.], der Dokumentation eines angeblichen oder wirklichen [X.]ver-stoßes dienende Fotografieren durch Testpersonen innerhalb der Geschäfts-räume eines Kaufmanns als wettbewerbswidrig angesehen worden ([X.], [X.]. 25 - 12 - v. 25.4.1991 - I ZR 283/89, [X.], 843 - Testfotos I; [X.]. v. 23.5.1996 - I ZR 122/94, [X.], 1099 = NJW-RR 1997, 104 - Testfotos II; vgl. ferner [X.] in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, [X.]recht, 25. Aufl., § 4 UWG [X.]. 10.163; [X.], UWG, 4. Aufl., § 4 [X.]. 10/21; [X.] in Harte/[X.], UWG, § 4 Nr. 10 [X.]. 48). Zur Begründung des generellen Verbots des Fotografierens in Geschäftsräumen eines Mitbewerbers zu [X.] hat der Senat ausgeführt, das Fotografieren innerhalb der Geschäfts-räume eines Kaufmanns könne nicht zu dem üblichen Verhalten von Käufern gerechnet werden, denen [X.] durch Eröffnung seines Geschäfts für den allgemeinen Verkehr grundsätzlich Zutritt zu seinem Ladenlokal gewähre ([X.] [X.], 843, 844 - Testfotos I). Das Fotografieren durch Dritte zum Nachweis eines [X.]verstoßes bleibe dem Personal und der [X.] nicht verborgen und begründe die Gefahr von Betriebsstörungen. [X.] werde sich das Personal wegen der Ungewöhnlichkeit und Auffäl-ligkeit eines solchen Verhaltens der Testperson besonders zuwenden. Dies [X.] Auseinandersetzungen über deren Vorgehen befürchten ([X.] [X.], 843, 844 - Testfotos I). Außerdem sei mit einem derartigen Auftreten von [X.] die Gefahr der Rufschädigung des Kaufmanns verbunden, weil etwa anwesende Kundschaft sich unzutreffende Vorstellungen über den Grund der Anfertigung von Fotografien machen könne. Ob derartige Umstände im Einzel-fall tatsächlich gegeben seien, sei unerheblich. [X.] könne es nicht zugemutet werden, sich mit Testpersonen in [X.] darüber einzulassen, ob der eine oder andere Umstand und damit tat-sächlich eine Störung des Betriebs vorliege. Entscheidend sei allein, dass die genannten nachteiligen Folgen generell mit dem Fotografieren in Geschäfts-räumen verbunden sein könnten ([X.] [X.], 843, 844 - Testfotos I; [X.], 1099, 1101 - Testfotos II). Der [X.] vermöge das Fotografie-ren in Geschäftsräumen von Mitbewerbern nicht zu rechtfertigen. Den Beweis für den [X.]verstoß, den der Mitbewerber mit den Fotoaufnahmen - 13 - festzuhalten suche, könne er wie auch sonst in [X.] durch eine [X.] führen, die insbesondere durch Gedächtnisnotizen den [X.] Sachverhalt im Einzelnen festhalten könne ([X.] [X.], 843, 844 - Testfotos I). Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn der angenommene [X.]verstoß ohne eine Fotografie überhaupt nicht verfolgt werden könnte, hat der Senat offengelassen ([X.] [X.], 1099, 1101 - Test-fotos II). b) Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der von der Klägerin behauptete [X.]verstoß, wie auch die Vorinstanzen ange-nommen haben, ohne die Fotoaufnahmen nicht hinreichend hätte dargelegt werden können. Die Klägerin hat geltend gemacht, die beanstandete Werbung der [X.] sei deshalb irreführend, weil der Hinweis auf den [X.]punkt des Preisvergleichs "Stand vom 01.04.2003" nicht am Blickfang teilnehme und vom Verkehr deshalb nicht wahrgenommen werde. Die hinreichend bestimmte [X.] dieses [X.]verstoßes erforderte die genaue Wiedergabe der beanstandeten [X.] auf dem sternförmigen Werbeschild gerade auch in ihrem räumlichen Verhältnis zueinander. Durch die üblichen Formen der Beweisführung mit Hilfe von Beobachtungspersonen und Gedächtnisskizzen hätte dies, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, nur unzulänglich erfolgen können. In einem solchen Fall ist die Anfertigung von Fotos jedenfalls dann nicht unlauter, wenn ein überwiegendes Interesse des [X.] an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht besteht, [X.] die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist (vgl. auch [X.] aaO § 4 UWG [X.]. 10.163; [X.] aaO § 4 [X.]. 50). Im [X.] Fall überwiegt das Interesse der [X.] an der Vermeidung einer Betriebsstörung nicht das Interesse der Klägerin, mit Hilfe der Fotoaufnahmen den [X.]verstoß der [X.] darzulegen und zu beweisen. 26 - 14 - aa) Schon aufgrund der geänderten Lebensverhältnisse kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit ungenehmigtem Fotografieren in [X.] generell die Gefahr einer erheblichen Störung des Betriebs des [X.] verbunden ist. Die technische Entwicklung ermöglicht es inzwischen, mit Digitalkameras auch kleineren Formats, Kameras in [X.] und sogar in Armbanduhren ohne größeren Aufwand jederzeit, an allen Orten und bei jeder Gelegenheit mehr oder weniger brauchbare Fotoaufnah-men herzustellen. Von dieser Möglichkeit wird in zunehmendem Ausmaß Gebrauch gemacht, ohne dass damit generell eine erhebliche Behinderung oder unangemessene Belästigung Dritter verbunden sein muss. Zwar kann [X.] das Fotografieren in Geschäftsräumen noch nicht als ein normales Kun-denverhalten angesehen werden. Es ist jedoch auch nicht mehr wie früher ge-nerell als so ungewöhnlich anzusehen, dass grundsätzlich die Gefahr einer [X.] Betriebsstörung zu befürchten ist. [X.] kann heutzutage Foto-aufnahmen in Geschäftsräumen anfertigen, ohne Aufsehen zu erregen. Auch wenn solche Aufnahmen im Einzelfall vom Publikum oder vom Personal [X.] werden sollten, kann zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der betreffende Beobachter das Verhalten grundsätzlich als so ungewöhnlich ansehen wird, dass die Gefahr von Auseinandersetzungen und damit von Störungen des Betriebs ernsthaft zu befürchten ist. Angesichts des mittlerweile verbreiteten Einsatzes von Digitalkameras und Fotomobiltelefonen zu allen möglichen mehr oder weniger sinnvollen Zwecken kommt für den [X.] auch in Betracht, dass das Fotografieren von Waren oder Warenprä-sentationen durch Dritte aus anderen, nicht rufschädigenden Gründen erfolgt, etwa um vor dem Erwerb einer Ware die Meinung eines anderen hierzu einzu-holen (vgl. [X.] in [X.], jurisPK-UWG, § 4 [X.]. 106 [X.]. 232). 27 bb) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob unter diesen Umständen weiter daran festgehalten werden kann, dass Fotoaufnahmen in Geschäftslokalen zu 28 - 15 - [X.]en grundsätzlich unabhängig davon unlauter sind, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer erheblichen Betriebsstörung kommt oder zumindest die (konkrete) Gefahr einer solchen besteht. Jedenfalls kann bei der [X.], die in Fällen wie dem vorliegenden vorzunehmen ist, in denen der [X.] eines [X.]verstoßes anders nicht zu führen ist, dem Interesse des [X.], mögliche Betriebsstörungen zu verhindern, nur dann der Vorrang eingeräumt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist. Das [X.] der [X.] stellt jedoch nicht darauf ab, dass die [X.] Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung im vorliegenden Fall wegen des Vorliegens besonderer Umstände bei der Aufnahme der beiden Fotografien bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht die Feststellung, dass die Fotoaufnahmen mit Hilfe von Blitzlicht hergestellt worden sind, insoweit nicht aus. Auch solche Fotoaufnahmen führen nicht grundsätzlich zu einer erheblichen Belästigung. Die Frage, ob das Begehren der [X.] neben dem weit gefassten Klageantrag, der nicht auf die Umstände abstellt, unter denen die Fotoaufnahmen gefertigt werden, zumindest hilfsweise auch auf Unterlassung solcher Fotoaufnahmen, die durch die Umstände der [X.]n Verletzungshandlungen umschrieben sind, gerichtet und insoweit hinrei-chend bestimmt ist (vgl. [X.], [X.]. v. 3.12.1998 - [X.], [X.], 760 f. = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II; [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, [X.], 86, 89 = [X.], 1294 - Laubhefter; [X.], [X.]-rechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 51 [X.]. 30), kann daher of-fenbleiben. II[X.] Auf die Revision der Klägerin ist daher das angefochtene [X.]eil hin-sichtlich der Entscheidung über die Widerklage aufzuheben; die Berufung der [X.] gegen die Entscheidung des [X.]s ist zurückzuweisen. [X.] der [X.] ist ebenfalls zurückzuweisen. 29 - 16 - 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.][X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2003 - 14 O 81/03 - [X.], Entscheidung vom 10.08.2004 - [X.]

Meta

I ZR 133/04

25.01.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2007, Az. I ZR 133/04 (REWIS RS 2007, 5589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5589

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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