Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. I ZR 254/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3086

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Februar 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaComputerwerbungUWG § 3a)Begründet ein in der Werbung [X.] bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung einer soforti-gen Mitnahmemöglichkeit, so erwartet ein Kaufinteressent im [X.] nur das Vorhandensein eines ausreichenden [X.]es im [X.] (Lieferfähigkeit), sondern auch, daß ihm die Ware - selbst wennes zur Herbeiführung des [X.] noch einer in [X.] zu erledigenden Endmontage bedarf - sofort ausgehändigt wird.b)Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der ineiner Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Aufgrund der [X.] ist nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort fürSie. Keine Mitnahme-Garantie." geeignet ist, irrtumsausschließend zu [X.], wenn der Verkehr aufgrund der Gestaltung der Werbung eine sofortigeMitnahmemöglichkeit in bezug auf die beworbene Ware erwartet.[X.], [X.]. v. 17. Februar 2000 - [X.] - OLG BraunschweigLG Braunschweig- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Februar 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 1997 wird auf [X.] [X.]n zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin und die [X.] zu 1 sind im Raum [X.]Wettbewerberauf dem Gebiet des Handels mit [X.] und Computerzubehör. Der [X.] zu 2 ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin [X.] zu 1 (im folgenden: die [X.] 3 -In einer - nachstehend auszugsweise (verkleinert) wiedergegebenen [X.] in der [X.] Zeitung vom 25. April 1996 bot die [X.] u.a. einen Personal-Computer (im folgenden: [X.]) zum Preis [X.] bewarb die [X.] in einem mehrseitigen Prospekt vom 14. Mai1996 auf der ersten Seite einen [X.] zum Preis von 2.190,-- DM wie [X.] -Die Klägerin hat diese Werbungen als irreführend beanstandet. Sie hatbehauptet, die beworbenen Computer hätten am [X.] im [X.] Geschäftslokal der [X.]n nicht zur sofortigen Mit-nahme zur Verfügung gestanden. Hierdurch sei der Verkehr in der [X.] worden, er könne die - herausgestellt - beworbenen [X.] sogleich mitnehmen. Die [X.] verschaffe sich einen ungerecht-fertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern, indem sie densonst erforderlichen Aufwand für eine Lagerhaltung einspare.Die Klägerin hat - nach Beschränkung ihres Antrags auf besonders her-ausgestellte Artikel - beantragt,1.den [X.]n unter Ordnungsmittelandrohung zu verbieten, [X.]/[X.]im geschäftlichen Verkehr zuWettbewerbszwecken [X.] zu bewerben, soweit diein der Werbung besonders herausgestellten Artikel am [X.] der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätigsind,2.festzustellen, daß die [X.] zu 1 verpflichtet ist, ihr [X.] zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 geschil-derte Wettbewerbshandlung entstanden ist und noch entsteht,3.die [X.]n zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, inwelchem Umfang sie seit dem 25. April 1996 im [X.]/[X.]gemäß Ziffer 1 geworben haben, ohne die [X.] Artikel vorrätig zu halten, wobei die Werbung [X.], Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljah-ren aufzuschlüsseln ist.Die [X.]n sind dem entgegengetreten. Sie haben eingewandt, diebeworbenen Rechner seien zur Mitnahme vorrätig gewesen. Darüber hinaussei eine sofortige Mitnahme von [X.] wegen meist notwendiger Konfigu-rationsleistungen branchenunüblich und werde deshalb vom Verkehr auch- 6 -nicht erwartet. Jedenfalls werde eine solche Erwartung durch den Hinweis inder Fußzeile der Werbung beseitigt, wonach nicht immer alles vorrätig sei [X.] nicht gegeben werden könne.Der [X.] zu 2 hat gegen seine Inanspruchnahme überdies vorge-bracht, er habe angesichts der wettbewerblichen Angriffe der [X.] erdenklichen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um eine ausrei-chende Warenbevorratung sicherzustellen. [X.] menschliches Versa-gen der sorgfältig ausgewählten Filialleiter liege außerhalb seines organisato-rischen Zugriffsbereichs und könne ihm nicht angelastet werden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, soweit das [X.] über sogenannte Komplettsysteme hinaus auf [X.] jeglicherArt bezogen hat. Im übrigen hat es der Klage mit der beantragten [X.] auf den Wirtschaftsraum B. /[X.]stattgegeben.Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht - unter [X.] der weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der weitergehen-den Rechtsmittel - das [X.]eil des [X.]s geändert und1.die [X.]n unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittelverurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zuZwecken des [X.] in besonderer Heraus-stellung zu bewerben, wenn die in der Werbung besonders [X.] am Tage des Erscheinens der [X.] zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind,2.festgestellt, daß die [X.] zu 1 verpflichtet ist, der Klägerinallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 genannteWettbewerbshandlung entstanden ist oder noch [X.] 7 -Mit der dagegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Kläge-rin beantragt, verfolgen die [X.]n ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der [X.]n hinsichtlichihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung für begründet erachtet, da der geltendgemachte Auskunftsanspruch bereits durch Erfüllung erloschen sei. Im übrigenhat es die klagestattgebende Entscheidung des [X.]s bestätigt, [X.] die [X.] auf die Berufung der Klägerin über den [X.]/[X.]hinaus auf das gesamte [X.] erstreckt hat. Dazu [X.] ausgeführt:Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei aus § 3 UWG ge-rechtfertigt. Die Klägerin habe bewiesen, daß die [X.] den durch ihreWerbung geweckten Verbrauchererwartungen an einen präsenten [X.] [X.] nicht immer gerecht werde. Die angegriffenen Werbungen, inder [X.]s herausgestellt beworben seien, vermittle dem angesprochenen [X.] den Eindruck, daß jedenfalls die standardisierte Ausstattung des fertigzusammengestellten Rechners, der als solcher keine individuellen Anpas-sungsarbeiten mehr erfordere, zur sofortigen Mitnahme vorrätig sei. Dies geltetrotz der auf jeder Seite angebrachten Fußzeile, wonach aufgrund der Vielzahlder Waren nicht immer alles greifbar sei und eine Mitnahmegarantie nicht ab-gegeben werden könne. Denn zum einen stehe dieser Hinweis außerhalb [X.] der beworbenen Rechnerangebote und zum anderen beziehe derLeser des Angebots diese Einschränkung gerade wegen des Hinweises auf die- 8 -Warenvielfalt nicht auf die sogenannten Top-Angebote, sondern lediglich aufdas beworbene übrige Sortiment, bei dem es wegen der Anzahl der Artikel ver-einzelt zu Fehlleistungen kommen könne.Bei Erscheinen der Werbungen vom 25. April und 14. Mai 1996 seiendie herausgehoben beworbenen [X.] nicht zur [X.] Mitnahme vorrätig gewesen. Dies ergebe sich aus den übereinstim-menden Bekundungen der als Zeugen vernommenen Testkäufer [X.], [X.]und [X.]. , denen eine Lieferbarkeit der Geräte - zum Teil unter Hinweis [X.] - erst nach einigen Tagen in Aussicht gestellt [X.]. Diese Aussagen stünden mit der Verkaufspraxis der [X.]n, wie sie [X.] [X.]. als Zeuge bekundet habe, in Einklang. Zwar habe dessen Aus-sage ergeben, daß der bei den beworbenen Geräten noch erforderliche Einbaudes Prozessors und gegebenenfalls des Lüfters einschließlich einer [X.] in einigen Minuten hätte erledigt werden können und deshalb beisofortiger Durchführung den Anforderungen an einen präsenten [X.]nicht entgegengestanden hätte. Jedoch könne angesichts der Angaben [X.] [X.]. nicht davon ausgegangen werden, daß dies im geschäftlichenAlltag der [X.]n üblicherweise auch sofort geschehe. Ein zurückhaltenderKunde, der seiner Erwartung nach sofortiger Mitnahme nicht oder nicht genü-gend Nachdruck verleihe, werde im Regelfall auf eine Auslieferung in einigenTagen vertröstet. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Kunde nachfasse undauf einer unmittelbaren Belieferung bestehe, komme es zu einer sofortigenEndmontage und Auslieferung. Bei dieser Sachlage werde der Verkehr [X.] davon, daß die betreffenden Waren in der [X.] Filiale der [X.] vorrätig gewesen seien und binnen weniger Minuten hätten komplettiertwerden können, irregeführt. Denn für die wettbewerbsrechtlichen Bevorra-tungsanforderungen komme es nicht nur auf die körperliche Präsenz der be-- 9 -worbenen Waren im Verkaufslokal an, sondern auch auf eine - hier fehlende -Lieferbereitschaft des Gewerbetreibenden.Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin sei, auch wenn diese nur re-gional beschränkt tätig sei, bezogen auf das gesamte [X.] zu ent-sprechen. An der Sachbefugnis des Verletzten und dem ihm schon immer alsselbstverständlich zugebilligten Recht, einen Unterlassungsanspruch für dengesamten räumlichen Bereich des UWG durchsetzen zu können, habe [X.] die [X.]Novelle nichts geändert. Der [X.] zu 2 hafte in seiner [X.] als Geschäftsführer als verantwortlicher Wettbewerbsstörer auf Un-terlassung. Die [X.] zu 1 sei darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 1UWG zum Schadensersatz verpflichtet.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eineWerbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn die angeboteneWare, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, entgegen einerdurch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung des [X.] angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender Menge im [X.] vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (st. Rspr.; vgl.[X.], [X.]. v. 5.5.1983 - I ZR 46/81, [X.], 650 = [X.], 613- Kamera; [X.]. v. [X.] - I ZR 107/94, [X.], 800, 801 = [X.] 1996,899 - EDV-Geräte; [X.]. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, [X.], 949, 950 =[X.] 1998, 598 - [X.]; [X.]. v. 10.12.1998 - [X.], [X.], 509, 511 = [X.] 1999, 421 - Vorratslücken; [X.]. v. 4.2.1999 - [X.]/97,[X.] 1999, 1011, 1012 = [X.] 1999, 924 - [X.]). Für die Beurtei-lung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es gemäß § 3 [X.] 10 -darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieserEindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 30.3.1989- I ZR 33/87, [X.] 1989, 609, 610 = [X.] 1989, 570 - Fotoapparate; [X.]. [X.] - I ZR 136/90, [X.] 1992, 858, 859 = [X.] 1992, 768 - Clemen-tinen; [X.] [X.], 949, 950 - [X.]).a) Die Feststellungen des [X.] zu der im Blick auf die [X.] Werbemaßnahmen vom 25. April und 14. Mai 1996 bestehendenVerkehrserwartung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] an-genommen, ein nicht unerheblicher Teil des Publikums erwarte bei einem [X.]jedenfalls dann die Möglichkeit einer sofortigen Mitnahme, wenn dieser - wie [X.] - in einer zu einem Komplettsystem zusammengestellten konkretenAusstattung mit einem attraktiven Preis besonders herausgestellt beworbenwerde. Wer wie die [X.] in besonderer Weise auf eine Ware aufmerksammache, vermittle den Eindruck, daß er sich dem dadurch geweckten Interesseauch in besonderer Weise widme und einen darauf abgestimmten [X.] sofortigen Präsentation und Abgabe vorhalte. Selbst wenn sämtliche Be-standteile des beworbenen Rechners am [X.] der [X.] Verkaufslokal vorrätig seien, werde der Verkehr getäuscht, wenn es für [X.] des [X.] noch einer Endmontage und einerFunktionsprüfung bedürfe und der Kunde deshalb - auch wenn diese Arbeitenin wenigen Minuten durchgeführt werden könnten - regelmäßig auf eine Aus-lieferung in einigen Tagen vertröstet werde. Diese Ausführungen begegnenkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.- 11 -aa) Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-der tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, daß die [X.]s in den am25. April und 14. Mai 1996 erschienenen Druckerzeugnissen herausgestelltbeworben worden sind. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revisionohne Erfolg. Die Beurteilung des [X.], wonach die in Rede ste-hende Computerwerbung blickfangmäßig herausgestellt sei, widerspricht we-der der Lebenserfahrung noch Denkgesetzen. Die angegriffene Computerwer-bung unterscheidet sich von anderen in derselben Anzeige oder im selbenProspekt enthaltenen Werbeankündigungen durch größere Abbildungen undein größeres Schriftbild, mögen daneben auch weitere Angebote in etwa gleichgroß und auffällig, d.h. ebenfalls hervorgehoben, präsentiert werden.bb) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht den Erfahrungssatz an-gewandt, daß die besondere Herausstellung eines einzelnen Artikels vom [X.] eher als eine Behauptung sofortiger Lieferfähigkeit und -bereitschaft auf-gefaßt werde, als eine nicht besonders auffällige Anführung eines Artikels un-ter zahlreichen anderen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden(vgl. [X.], [X.]. v. 4.6.1986 - I ZR 43/84, [X.] 1987, 52, 53 = [X.] 1987, 101- Tomatenmark; [X.]. v. 22.1.1987 - I ZR 211/84, [X.] 1987, 371 = [X.]1987, 461 - [X.]; [X.] [X.], 800, 801 - EDV-Geräte). Das Be-rufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch hinreichend be-achtet, daß die Verkehrserwartung nur anhand des jeweiligen Einzelfalls unterBerücksichtigung von Art, Inhalt und Umständen der konkreten Werbung sowieder betroffenen [X.] ermittelt werden kann und einer schematischen Be-urteilung entzogen ist (vgl. [X.] [X.] 1989, 609, 610 - Fotoapparate, m.w.N.;[X.] 1999, 1011, 1012 - [X.]). Eine generelle Verkehrserwartung,sämtliche beworbenen Computer und [X.] am [X.] vorzufinden, hat das Berufungsgericht nicht angenommen; es hat [X.] -Gegenteil die Berufung der Klägerin, mit der diese einen weitergehenden, auchauf nicht herausgestellt beworbene [X.] bezogenen Unterlas-sungsantrag verfolgt hat, zurückgewiesen.Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teilder Verbraucher erwarte bei dem vorliegend in einer bestimmten standardi-sierten Ausstattung zusammengestellten Rechnerangebot, das als solches [X.] individuellen Anpassungsarbeiten mehr erfordere, eine sofortige Greifbar-keit. Diesen Ausführungen läßt sich entnehmen, daß das Berufungsgericht le-diglich hinsichtlich der hauptsächlich beworbenen Grundausstattung und nichtzugleich auch für die angebotenen Ausstattungsvarianten angenommen hat,der Verkehr erwarte, das [X.] so, wie es in der [X.] ist, am Tage des Erscheinens der Werbung im Geschäftslokal der [X.]n vorzufinden und sogleich mitnehmen zu können. Für davon abwei-chende, an individuelle Kundenwünsche angepaßte Ausstattungen mit zusätz-lichen Funktionen und Leistungen hat das Berufungsgericht eine [X.] Verkehrserwartung gerade nicht festgestellt. Diese differenzierende Be-trachtung trägt dem Umstand Rechnung, daß Kaufinteressenten [X.] nicht stets und ohne jede Einschränkung davon ausgehen, auch nachden Kundenwünschen jeweils noch individuell einzurichtende und zu konfigu-rierende Computer am [X.] der Werbung mitnehmen zu [X.] (vgl. [X.] [X.], 800, 801 f. - EDV-Geräte; [X.] 1999, 509, 511- Vorratslücken; [X.] 1999, 1011, 1012 - [X.]).cc) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht des weiteren ange-nommen, daß der Verkehr hinsichtlich des in der Grundausstattung [X.] beworbenen Rechners neben einem präsenten [X.] auch eineentsprechende Lieferbereitschaft der [X.]n erwartet. Ist - wovon für die- 13 -Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des [X.]auszugehen ist - der Rechner mit allen für die Funktionsfähigkeit der [X.]n Grundausstattung erforderlichen Komponenten vorrätig und fehlt es ledig-lich an einer mit wenigen Handgriffen in einigen Minuten zu erledigendenMontage des Prozessors, gegebenenfalls des Einbaus eines Lüfters und [X.] einer Funktionsprüfung, um den Auslieferungszustand des Ge-räts herbeizuführen, so steht dies nach der Verkehrserwartung bei sofortigerDurchführung der Annahme eines präsenten [X.]s noch nicht entge-gen. Dies hat das Berufungsgericht auch beachtet.Als mit der Verkehrserwartung nicht mehr in Einklang stehend hat es [X.] hingegen angesehen, wenn die zur Herbeiführung des [X.] des beworbenen [X.]s erforderlichen [X.] nicht oder nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der [X.] auf einer Mitnahme besteht, sofort vorgenommen werden. [X.] wendet sich die Revision ohne Erfolg.Die Beurteilung des [X.], wonach der Verkehr nicht nurerwarte, daß die herausgestellt beworbenen Computer zur Ansicht und [X.] vorrätig seien, sondern zugleich davon ausgehe, daß sie mitnahmebe-reit seien oder auf Wunsch sofort zur Auslieferung fertiggestellt würden, [X.] erfahrungswidrig. Welches Hindernis einer sofortigen Mitnahme entge-gensteht, ist aus Sicht des umworbenen Interessenten grundsätzlich ohne [X.] (vgl. [X.] [X.], 650, 651 - Kamera). Unerheblich ist daher, ob diesofortige Mitnahme des beworbenen Computers an einer mangelnden Lieferfä-higkeit ([X.]smangel) oder an einer fehlenden Lieferbereitschaftscheitert. Entgegen der Auffassung der Revision wird den Erwartungen [X.] daher nicht genügt, wenn lediglich ein ausreichender [X.]- 14 -vorhanden ist, ohne daß der Kaufinteressent den herausgestellt beworbenen[X.] im Geschäftslokal erwerben und sofort mitnehmen kann.dd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe den unten auf jeder Werbeseite befindlichen Hinweis, daß aufgrundder Vielzahl der Waren nicht immer alles greifbar sei und eine Mitnahmegaran-tie nicht abgegeben werden könne, unzutreffend gewürdigt. Es begegnet [X.]n revisionsrechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den in einerFußzeile enthaltenen Hinweis auf mögliche Lieferengpässe als ungeeignet an-gesehen hat, die durch die blickfangmäßige Herausstellung der beworbenen[X.]s geschaffene Irreführungsgefahr zu beseitigen.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf eineblickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig bzw.für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließende [X.] zwar durch einen klaren und unmißverständlichen Sternchenhinweis er-folgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu denherausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 1999, 264, 267 = [X.] 1999, 90 - Handy für 0,00 DM,m.w.N.); darauf, ob sich der richtige Sinn herausgehobener [X.] anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben dersel-ben Werbung bei näherer Befassung mit dieser entnehmen läßt, kommt es da-gegen nicht an; denn eine im Sinne des § 3 UWG relevante Irreführung liegtschon dann vor, wenn der Verkehr durch den - den falschen Anschein erwek-kenden - Blickfang veranlaßt wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen(vgl. [X.], [X.]. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, [X.] 1990, 282, 286 = [X.] 1990,255 - [X.]; [X.]. v. 13.12.1990 - I ZR 103/89, [X.] 1991,554, 555 = [X.] 1991, 385 - [X.]lanzbuchhalter, m.w.N.). Diese Grundsätze hat- 15 -das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen. Es hat anhand der [X.] vom 25. April 1996 und des Werbeprospekts vom 14. Mai 1996festgestellt, daß der [X.] außerhalb des Blickfangs der hervorge-hoben beworbenen Rechnerangebote stehe und nach Plazierung sowie [X.] nicht geeignet sei, die Verbrauchererwartung einer sofortigen [X.] der herausgestellt beworbenen Artikel zu zerstören. Diese auftatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht er-kennen. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Zuordnung des [X.] zu den blickfangmäßig hervorgehoben beworbenen [X.] wegen seines Wortlauts für ausgeschlossen erachtet hat. Die Annahme,daß der Leser des Angebots den einschränkenden Hinweis schon wegen [X.] auf die Warenvielfalt nicht auf die sogenannten Top-Angebote,sondern auf das beworbene (umfangreiche) übrige Sortiment beziehe, ist nichterfahrungswidrig.ee) Entgegen der Ansicht der Revision durfte sich das Berufungsgericht,dessen Mitglieder zu dem angesprochenen [X.] zählen, bei der [X.] auf seine eigene Sachkunde und [X.] stützen; denn bei [X.]en handelt es sich um Waren des allge-meinen Bedarfs (vgl. [X.] [X.], 800, 802 - EDV-Geräte). Zweifel ander eigenen Sachkunde bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung mußtensich dem Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf das umfangreiche [X.] der [X.]n zu der Frage aufdrängen, wie ihre Mitbewerber ein-schließlich der Klägerin üblicherweise die Vorratshaltung bei beworbenenEDV-Produkten handhaben. Sollte das Vorbringen der [X.]n zutreffen,wonach es in der Branche der Computerhändler häufig und regelmäßig vor-komme, daß beworbene [X.]s und vergleichbare technische Geräte dem [X.] nicht sofort mitgegeben werden (vgl. zur Häufigkeit dies aufgreifender Be-- 16 -schwerden auch [X.] für Wettbewerbsfragen [X.] 1997, 300),so würde es sich dabei um eine mit der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfreifestgestellten Verkehrserwartung nicht in Einklang stehende Vernachlässigungder guten kaufmännischen Sitten handeln; ein derartiges Verhalten wäre nichtgeeignet, die angesichts der Werbung bestehende Erwartung der angespro-chenen [X.]e zu erschüttern oder nachhaltig zu beeinflussen.b) Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht auf der Grundlage derfestgestellten Verkehrserwartung von einer Irreführung der angesprochenenComputer-Interessenten ausgegangen. Die Feststellungen des Berufungsge-richts zur fehlenden Übereinstimmung der dargelegten Verkehrserwartung mitder Wirklichkeit sind nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das [X.] habe bei seinen Feststellungen zur Irreführung den Sachverhaltnicht hinreichend ausgeschöpft, Beweismittel unzutreffend gewürdigt und ent-scheidungserhebliches Vorbringen der [X.]n einschließlich der hierzu an-gebotenen Beweismittel zu Unrecht außer acht gelassen (§ 286 ZPO), hat [X.]n Erfolg.aa) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte aus Grün-den der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die drei Testkäufer der [X.] selbst als Zeugen vernehmen müssen, da es auf deren Glaubwür-digkeit ankomme und das [X.] hierzu keine Feststellungen getroffenhabe. Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen.[X.] ist, daß das [X.] die Glaubwürdigkeit der als [X.] vernommenen Testkäufer ausdrücklich offengelassen hat. Das [X.]hatte erkennbar keinen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der [X.]. Ihre - übereinstimmenden - Aussagen hat es unter anderem deshalb als- 17 -glaubhaft angesehen, weil sie nicht im Widerspruch zu den Bekundungen [X.] der [X.]n, des Zeugen [X.]. , standen. Wegen dieser inhaltli-chen Übereinstimmungen hat das [X.] auf eine eingehendere Erörte-rung des Beweisergebnisses verzichtet. Dem ist das Berufungsgericht, das [X.] ebenfalls keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen [X.] hat, gefolgt, was revisionsrechtlich keinen Beanstandungen begegnet. [X.] Falle einer - hier nicht gegebenen - abweichenden Beurteilung der Glaub-würdigkeit von Zeugen ist das Berufungsgericht ohne Ermessensspielraum ge-halten, eine in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen.[X.] beachtliche Fehler bei der Beweiswürdigung des [X.]s sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.bb) Es ist revisionsrechtlich auch hinzunehmen, daß das Berufungsge-richt von einer erneuten Vernehmung des Zeugen [X.]. Abstand genommen hat.Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die [X.] schon in [X.] unter erneuter Bezugnahme auf das Zeugnis des Filial-leiters [X.]. geltend gemacht hatte, daß sich die Angaben des Zeugen über ei-nen regelmäßigen Lieferzeitraum von einigen Tagen nur auf Kundensonder-wünsche berücksichtigende Ausstattungsvarianten und nicht auf das [X.] Grundmodell bezogen hätten, das in nur wenigen Minuten in einen auslie-ferbaren Zustand hätte versetzt werden können. Dem [X.]nvorbringen istjedoch nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums in der Regel mit derLieferung des [X.] gerechnet werden konnte, oder daß die [X.] Grundausstattung regelmäßig sofort ausgeliefert werde. Auch die [X.] Zeugen [X.]. enthält hierzu keine konkreten Angaben. Vor allem deutet inseiner Aussage nichts darauf hin, daß die regelmäßigen Lieferzeiten bei demin wenigen Minuten fertigzustellenden Grundmodell tatsächlich andere seienals bei einer in einer halben bis einer vollen Stunde einzurichtenden [X.] 18 -tungsvariante. Soweit die Revision geltend macht, die [X.] habe im Beru-fungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Mai 1997 Zeugenbeweis dafür angebo-ten, daß die beworbenen Grundmodelle nach Einsetzen des [X.] ausgeliefert würden, war hierdurch eine erneute Vernehmung des [X.] [X.]. schon deshalb nicht veranlaßt, weil sich dieses Beweisangebot aus-drücklich nur auf die erstmalig mit der Berufung der Klägerin beanstandeteWerbung der [X.]n vom 28. Februar 1997 und nicht auf die vom [X.] seiner Entscheidung allein zugrundegelegten [X.] 25. April und 14. Mai 1996 bezogen hat. Daß ein beworbenes Grundmo-dell generell auf Wunsch des Kunden in einen lieferbereiten Zustand versetztund sofort zur Mitnahme ausgehändigt werde, hat die [X.] in der [X.] nicht behauptet.c) Der vorerörterten Irreführung fehlt auch nicht die Relevanz.Dies zieht die Revision erfolglos mit dem Hinweis darauf in Zweifel, [X.] nicht die Gefahr einer Umlenkung auf andere, im Geschäftslokal vor-rätige Waren, weil der Kunde den beworbenen [X.] zu dem angekündigten at-traktiven Preis im Verkaufslokal erwerben, d.h. bestellen und wenige Tagespäter erhalten könne. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß [X.]s nichtselten als ständige Arbeitsmittel benötigt werden, so daß vor allem bei Ersatz-beschaffungen längere Betriebsunterbrechungen unerwünscht seien, die durchlängere Bereitstellungszeiten aber gerade erzwungen würden. Der [X.] Revision, die Mitglieder des [X.] hätten insoweit nicht [X.], sondern ihre eigenen, höchstpersönlichen Erfahrungenzugrunde gelegt, verfängt nicht; denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß letzte-re von den Vorstellungen und Erwartungen nicht unerheblicher Teile des [X.]s abwichen. Zudem entspricht die Annahme, daß längere Ausfall- und- 19 -Wartezeiten im Regelfall unerwünscht seien, der Lebenserfahrung. [X.] ist es nicht fernliegend, daß ein Kaufinteressent, der das [X.] nur wegen des günstigen Angebots aufgesucht hat, veranlaßt wird, einanderes Gerät zu erwerben, dem seine Aufmerksamkeit zunächst nicht gegol-ten hat, das aber im Gegensatz zu dem beworbenen Computer zur sofortigenMitnahme bereitsteht (vgl. [X.] [X.], 800, 802 - EDV-Geräte).2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die [X.] des [X.]n zu 2, der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer derKomplementär-GmbH der [X.]n zu 1 ebenfalls auf Unterlassung in [X.] genommen wird. Entgegen der Ansicht der Revision hat das [X.] die Anforderungen an ihm zumutbare Vorkehrungen zur [X.] mangelnder Lieferbereitschaft der vorliegenden Art nicht über-spannt. Dem [X.]n zu 2 ist, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfreiausgegangen ist, zuzumuten, durch organisatorische Maßnahmen sicherzu-stellen, daß Kaufinteressenten ein herausgestellt beworbenes [X.],auch wenn noch eine innerhalb weniger Minuten zu bewerkstelligende [X.] und Funktionsprüfung vorzunehmen ist, regelmäßig sofort [X.] 20 -II[X.] Danach war die Revision der [X.]n mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.]. Ungern-SternbergBornkammPokrantRaebel

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I ZR 254/97

17.02.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. I ZR 254/97 (REWIS RS 2000, 3086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3086

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