Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. IX ZR 67/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8834

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 67/11

vom

9. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter [X.], die Richterin [X.],
den
Richter
Dr.
Pape
und die Richterin Möhring

am
9. Januar
2014
beschlossen:

Dem
Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin
Dr. A.

zu seiner Vertretung beigeordnet. Der weitergehende Antrag
des Be-klagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die eigene Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorge-nannten Urteil wird abgelehnt.

Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des
Thüringer
Oberlandesgerichts vom 6. April 2011 werden [X.].

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen
die Klägerin 10
v.H. und der Beklagte 90 v.H.

Der Streitwert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 1.721.464,88

-

3

-
Gründe:

1. Beide
Nichtzulassungsbeschwerden sind
statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie haben
jedoch keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Fall
2
ZPO). Die von beiden Seiten insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Dies gilt auch für die gerügten
Verletzungen von Verfahrensgrundrechten, die der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist
abzulehnen, weil

1
2
3
-

4

-
diese
aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet
(§ 114 Satz 1 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2009 -
1 O 811/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
7 U 1020/09 -

Meta

IX ZR 67/11

09.01.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2014, Az. IX ZR 67/11 (REWIS RS 2014, 8834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8834

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