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PDF anzeigen [X.][X.] vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 15. März 2011 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-zulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Nicht-zulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist § 544 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe an-zuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert. Die Vorschrift des 1 - 3 - § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.], [X.] vom 18. Dezember 2002 - [X.] ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; [X.]/ [X.], ZPO, 28. Aufl., § 28 EGZPO Rn. 12). [X.] [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2007 - 14 C 384/07 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 S 627/07 (76) -
Meta
15.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. IX ZA 13/08 (REWIS RS 2011, 8620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8620
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