IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8620
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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/08 vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 15. März 2011 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-zulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Nicht-zulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist § 544 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe an-zuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in geringerem Maße beschwert. Die Vorschrift des 1 - 3 - § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Be-schluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02, NJW-RR 2003, 645; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 28 EGZPO Rn. 12). Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 10.12.2007 - 14 C 384/07 (XXI) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 S 627/07 (76) -
Meta
15.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, None vom 14.03.2011, Az. IX ZA 13/08 (REWIS RS 2011, 8620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8620
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