Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 12/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 565

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 12/06 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Vereinbarung vom 1. Juli 1995 schon gemäß § 313 BGB a.F. nichtig ist, soweit damit der Vater an den 2 - 3 - [X.] das Grundstück übereignen wollte. Hiergegen wendet sich die [X.] nicht. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine privatschriftliche Forderungsabtretung allein deshalb formunwirksam ist, weil sie auch - vermeintliche - Rechte an Grundstücken umfasst, ohne der Form des § 313 BGB a.F., § 518 Abs. 1 BGB zu genügen, oder ob sie als solche [X.] habe, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Erfordernis vgl. [X.], 288, 291). Selbst wenn die Abtretungserklärung vom 1. Juli 1995 sich auch auf Forderungen bezogen hätte, deren Abtretung nicht formbedürftig gewesen wä-re, wäre das gesamte Geschäft nach § 139 BGB nichtig. [X.] sind alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrecht-liche Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines Grundstücks zusammensetzt. Selbst bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen erstreckt sich der [X.] auf den gesamten Inhalt, sofern dieser eine rechtli- 3 - 4 - che Einheit bildet ([X.], 346, 348; 101, 393, 396; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 311b Rn. 25, 32). Letzteres kann hinsichtlich der Vereinbarung vom 1. Juli 1995 nicht in Frage stehen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.03.2005 - 4 O 62/04 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2005 - 3 U 48/05 -

Meta

IX ZR 12/06

29.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. IX ZR 12/06 (REWIS RS 2007, 565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 565

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3 U 48/05

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