Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. IX ZR 211/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14328

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170316BIXZR211.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 211/14

vom

17. März 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295, § 522 Abs. 2
Eine Revision ist nicht wegen eines Gehörsverstoßes zuzulassen, wenn es der [X.] versäumt hat, den Verstoß im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts zu rügen.

[X.], Beschluss vom 17. März 2016 -
IX ZR 211/14 -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter Dr.
Pape und Dr. Schoppmeyer

am
17.
März 2016
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück-weisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juli 2014
wird auf Kosten des [X.].

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 344.050,43

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen
Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Verletzung seines Verfah-rensgrundrechts aus § 103 Abs. 1 GG.

1
2
-

3

-

a) Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-zulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das [X.] unterliegen würde. Für die Zulassung wegen eines Rechtsfehlers sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des [X.] zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führen würden ([X.], Beschluss
vom 27.
März 2003
-
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 296
f; Beschluss vom 6.
Mai 2010 -
IX
ZB 225/09, [X.], 1156 Rn. 6).

b) Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe in seinem Hinweisbeschluss sein Vorbringen übergangen, wonach es sich bei den [X.] der Steuerberater L.

und M.

zu der Wertentwicklung und der gewinnbringenden Wiederverkäuflichkeit des [X.] nicht um eine un-verbindliche Prognose oder bloß werbende Anpreisung ohne verbindlichen Ge-halt, sondern um eine verbindliche Zusicherung mit einem für die Anlageent-scheidung verbindlichen Inhalt gehandelt habe, steht der Geltendmachung ei-nes Gehörsverstoßes der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, das Berufungsgericht habe eine vor-weggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, indem es darauf verzichtet habe, die vom Kläger
als Zeugin
benannte Ehefrau zur Abgabe einer verbindli-chen Zusicherung durch die Steuerberater zu hören.
Der Subsidiaritätsgrund-satz
fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des [X.] im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehen-den prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend ge-machten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern ([X.], Beschluss vom 6.
Mai 2010, aaO Rn. 7; [X.] 73, 322, 3
4
-

4

-

325; 77, 381, 401; 81,
22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr;
vgl.
[X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., Vor §
128 Rn. 8a). Diese Würdigung entspricht dem in §
295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht ge-nutzt hat ([X.], Beschluss vom 6.
Mai 2010, aaO; [X.] 1993, 34; 1993, 422, 423;
BVerwG, Beschluss vom 14.
Mai 2008 -
4 [X.]/07, WV
Rn. 23
mwN;
[X.]/[X.], § 295 Rn. 5;
MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 295 Rn. 37;
Prütting/Gehrlein/Deppenkemper, ZPO,
7. Aufl. § 295 Rn.
6; [X.]/
Schütze/[X.], ZPO,
4. Aufl. § 522
Rn. 87).

Die Möglichkeit,
auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts ge-mäß
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Stellung zu nehmen, dient nach allgemeiner Auf-fassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren (Hk-ZPO/[X.], 6.
Aufl., §
522 Rn.
14
f; MünchKomm-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
522 Rn.
28; [X.],
ZPO, 22.
Aufl., §
522 Rn.
60; [X.]/Schütze/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO
§
522 Rn.
34). Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der
vom Berufungsgericht
beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels zu äußern. Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Gehörsverletzung im Hinweisbeschluss innerhalb
der ihm einge-räumten Frist zur Stellungnahme oder erst in einem
sich anschließenden Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren rügt.
Dies würde
der mit der Einführung des §
522 ZPO bezweckten Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen
und die rechtskräftige Erledigung der Streitigkeit zulasten der in erster Instanz [X.] verzögern
(vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 96
f).
5
-

5

-

c) Im Streitfall hatte der Kläger nach Zustellung des [X.] vom 25. Juni 2014 am 4. Juli 2014 bis zum Erlass des Zurückweisungsbe-schlusses am 23. Juli 2014
mehr als zwei Wochen Zeit, um die vermeintlichen Gehörsverletzungen zu rügen. Von der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist von zwei Wochen hat er keinen Gebrauch gemacht. Die Geltendmachung von Gehörsverstößen, auf denen die Zurückweisung der Berufung beruhen soll, im [X.] scheidet damit aus.

2.
Von einer weitergehenden
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
20 O 14/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.07.2014 -
3 U 75/14 -

6
7

Meta

IX ZR 211/14

17.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. IX ZR 211/14 (REWIS RS 2016, 14328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14328

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IX ZR 211/14

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