Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. VI ZR 189/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9478

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 189/10 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des [X.]. Zivilsenats zu vergleichbaren Fallgestaltungen geklärt (vgl. etwa [X.], Urteile vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590, Rn. 29 und - [X.] ZR 57/08, [X.], 2004 Rn. 27). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 82.000,00 • [X.] Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 10 O 214/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2010 - [X.]/09 -

Meta

VI ZR 189/10

15.02.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. VI ZR 189/10 (REWIS RS 2011, 9478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9478

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XI ZR 28/09

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