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PDF anzeigen[X.] ZA 6/01vom25. September 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 233 [X.], 234, 78 bZur Frage, in welchem Zeitpunkt das Hindernis, Wiedereinsetzung gegen die [X.] der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, nach Ablehnung des [X.] auf Beiordnung eines Notanwaltes als beseitigt anzusehen ist.[X.], Beschluß vom 25. September 2001 - [X.] 6/01 - OLGNürnbergLGNürnberg-Fürth- 2 -[X.]er VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.]r. Mller, [X.] v. Gerlach, [X.]r. [X.]einer,[X.] und die Richterin [X.]iederichsenbeschlossen:[X.]ie sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Beschluß des5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2001wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.[X.]er [X.] wird auf 32.380,62 [X.]M festgesetzt.[X.]:I.[X.]er Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des [X.] vom 21. [X.]ezember 2000, das seinen Prozeßbevollmächtigten am8. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 8. Februar 2001 Berufung eingelegt.[X.]ie Frist zur Begrs Rechtsmittels wurde bis 6. April 2001 verlängert.Am 26. März 2001 beantragte der Kläger mit eigenem Schreiben die Beiord-nung eines Notanwaltes zur [X.] Berufung unter Zugrundelegungeiner von ihm vorformulierten [X.]. Seine [X.] erklärten am 28. März 2001 ihr Mandat fr erloschen. [X.]as [X.] wies den Antrag des [X.] mit Beschluß vom 27. April 2001 zurck.[X.]agegen wandte sich der Kläger am 9. Mai 2001 mit einer "[X.] wurde die Gegenvorstellung zurckgewiesen und der [X.] 3 -auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versmung der [X.] hingewiesen. [X.] wurde ihm die Verwerfung derunzulssigen Berufung angekigt und ihm Gelegenheit zur [X.] von zwei Wochen eingermt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2001rechtfertigte der [X.] sein bisheriges Vorgehen und erneuerte seinen [X.] Bestellung eines Notanwaltes. [X.]as [X.] hat die Berufung des[X.]s durch [X.] vom 3. Juli 2001 als unzulssig verworfen. [X.]er [X.] wurde den bisherigen Prozeûbevollmchtigten am 10. Juli 2001 zuge-stellt. Hiergegen wandte sich der [X.] mit einer weiteren Gegenvorstellungvom 17. Juli 2001. Unter [X.] der Einwendungen des [X.]s hatdas [X.] am 19. Juli 2001 den Hinweis gegeben, [X.] der [X.] mit sofortiger Beschwerde angegriffen werden könne. [X.]a-gegen wandte sich der [X.] mit Schreiben vom 24. Juli 2001. [X.]as Oberlan-desgericht hat die Schreiben des [X.]s vom 17. und 24. Juli 2001 dem Bun-desgerichtshof als Rechtsmittel gegen den [X.] vom 3. Juli 2001 vorge-legt.[X.] [X.]ie als sofortige Beschwerde aufzufassenden Schreiben des [X.]svom 17. und 24. Juli 2001 erfllen nicht die erforderliche Form nach § 569Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO, da sie nicht von einem beim[X.] zugelassenen Anwalt unterzeichnet worden sind (Zöl-ler/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 569 Rdn. 13 m.w.[X.] 4 -2. [X.]em [X.] kann schon deshalb kein Notanwalt gemû § 78 b [X.] [X.]urchfrung der sofortigen Beschwerde bestellt werden, weil seineRechtsverfolgung aussichtslos erscheint.a) [X.]as [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.]s alsunzulssig verworfen, nachdem eine Berufungsbegr, die den Former-fordernissen der §§ 518 Abs. 4, 519 ZPO t tte, bis zum 6. April 2001nicht eingereicht worden [X.]) [X.]ie Frist fr einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die [X.] hat der [X.] schuldhaft versmt (§§ 233,234 Abs. 1 ZPO). [X.]er [X.] kann sich nicht darauf berufen, [X.] er keinenAnwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrtte stellen k. Er [X.] an der Einhaltung der Berufungsbegrsfrist, und der Frist fr einenWiedereinsetzungsantrag gehindert, solr seinen Antrag auf Beiord-nung eines Notanwaltes gemû § 78 b ZPO noch nicht entschieden wordenwar. Mit der Ablehnung der Beiordnung gilt dieses Hindernis jedoch als beho-ben. [X.] fr die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist die Bekannt-gabe des Beschlusses, der den Antrag nach § 78 b ZPO zurckweist (vgl.[X.], [X.] vom 10. Juli 1996 - [X.] - NJW 1996, 2937, 2938m.w.[X.]). [X.]ie hier zu beurteilende verfahrensrechtliche Lage ist vergleichbar mitdem Fall, in dem eine mittellose [X.] vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeû-kostenhilfe beantragt, der Antrag aber nach Fristablauf mangels hinreichenderErfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wird. Es ist in diesem Fall [X.], [X.] trotz der bestehenden Mittellosigkeit die zweiwchige Frist freinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die [X.] die [X.] verweigernden Entscheidung ankft. [X.] eine Zeitspanne von drei bis vier Tagen fr die Überlegung eingermt- 5 -werden, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgefrt werden soll. [X.]asder Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist nicht nur die [X.], sondern auch die ausstehende Entscheir das Prozeûko-stenhilfegesuch. Wird die [X.] verweigert, [X.] die [X.] inner-halb einer angemessenen Überlegungsfrist entscheiden, ob sie auf eigene Ko-sten das Rechtsmittel durchfren will (vgl. Musielak/[X.]andel, ZPO, 2. Aufl.,§ 233 Rdn. 35; Senat, [X.] vom 10. November 1998 - [X.] - [X.], 1123, 1124). Entsprechendes gilt, wenn das Hindernis fr die Fristwahrungdarin besteht, [X.] die [X.] keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwaltfindet. [X.]as Mittel zur Behebung des Hindernisses ist der Antrag auf Beiord-nung eines Notanwaltes gemû § 78 b ZPO. Versagt dieses Mittel, gilt [X.] als behoben, da damit gerichtlich festgestellt worden ist, [X.] die[X.] einen Prozeûvertreter finden konnte oder die Rechtsverteidigung bzw.Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch hier hat die [X.] zu entscheiden, ob sie das Rechtsmittel durchfren will.c) Im vorliegenden Fall hat der [X.] am 5. Mai 2001 Kenntnis davonerlangt, [X.] sein Antrag abgelehnt worden ist. [X.]ie Entscheidung war [X.] 567 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 b Abs. 2 ZPO unanfechtbar. [X.]ie Gegen-vorstellungen des [X.]s vom 9. Mai und 5. Juni 2001 konnten den Fristenlaufnicht beeinflussen. Bei [X.] einiger Tage Überlegungsfrist - wie obenausgefrt - hatte der [X.] die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO jedenfalls am25. Juni 2001 versmt. [X.]ie Entscheidung des Berufungsgerichts vom 3. Juli2001 war damit rechtens.Es ist unerheblich, ob dem [X.] die Mlichkeit der [X.] den vorigen Stand in die versmte Beschwerdefrist bekannt gewesen ist.[X.]as Zivilprozeûrecht schreibt Rechtsmittelbelehrungen nicht vor. Im [X.]en-- 6 -prozeû [X.] vielmehr davon ausgegangen werden, [X.] die [X.] sich [X.] die Mlichkeit einer Anfechtung und die dabei zu beachtenden Vor-schriften erkundigt (vgl. [X.], [X.] vom 17. Oktober 1990 - [X.]/90 -- 7 -NJW 1991, 295, 296). [X.]as Gericht trifft keine Rechtspflicht, durch [X.] andere Maûnahmen eine Fristversmnis zu vermeiden.[X.]r. Mller[X.]r. v. Gerlach[X.]r. [X.]einer[X.][X.]iederichsen
Meta
25.09.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. VI ZA 6/01 (REWIS RS 2001, 1214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1214
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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