Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. VI ZA 6/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1214

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZA 6/01vom25. September 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 233 [X.], 234, 78 bZur Frage, in welchem Zeitpunkt das Hindernis, Wiedereinsetzung gegen die [X.] der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, nach Ablehnung des [X.] auf Beiordnung eines Notanwaltes als beseitigt anzusehen ist.[X.], Beschluß vom 25. September 2001 - [X.] 6/01 - OLGNürnbergLGNürnberg-Fürth- 2 -[X.]er VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.]r. Mller, [X.] v. Gerlach, [X.]r. [X.]einer,[X.] und die Richterin [X.]iederichsenbeschlossen:[X.]ie sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Beschluß des5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2001wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.[X.]er [X.] wird auf 32.380,62 [X.]M festgesetzt.[X.]:I.[X.]er Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des [X.] vom 21. [X.]ezember 2000, das seinen Prozeßbevollmächtigten am8. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 8. Februar 2001 Berufung eingelegt.[X.]ie Frist zur Begrs Rechtsmittels wurde bis 6. April 2001 verlängert.Am 26. März 2001 beantragte der Kläger mit eigenem Schreiben die Beiord-nung eines Notanwaltes zur [X.] Berufung unter Zugrundelegungeiner von ihm vorformulierten [X.]. Seine [X.] erklärten am 28. März 2001 ihr Mandat fr erloschen. [X.]as [X.] wies den Antrag des [X.] mit Beschluß vom 27. April 2001 zurck.[X.]agegen wandte sich der Kläger am 9. Mai 2001 mit einer "[X.] wurde die Gegenvorstellung zurckgewiesen und der [X.] 3 -auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versmung der [X.] hingewiesen. [X.] wurde ihm die Verwerfung derunzulssigen Berufung angekigt und ihm Gelegenheit zur [X.] von zwei Wochen eingermt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2001rechtfertigte der [X.] sein bisheriges Vorgehen und erneuerte seinen [X.] Bestellung eines Notanwaltes. [X.]as [X.] hat die Berufung des[X.]s durch [X.] vom 3. Juli 2001 als unzulssig verworfen. [X.]er [X.] wurde den bisherigen Prozeûbevollmchtigten am 10. Juli 2001 zuge-stellt. Hiergegen wandte sich der [X.] mit einer weiteren Gegenvorstellungvom 17. Juli 2001. Unter [X.] der Einwendungen des [X.]s hatdas [X.] am 19. Juli 2001 den Hinweis gegeben, [X.] der [X.] mit sofortiger Beschwerde angegriffen werden könne. [X.]a-gegen wandte sich der [X.] mit Schreiben vom 24. Juli 2001. [X.]as Oberlan-desgericht hat die Schreiben des [X.]s vom 17. und 24. Juli 2001 dem Bun-desgerichtshof als Rechtsmittel gegen den [X.] vom 3. Juli 2001 vorge-legt.[X.] [X.]ie als sofortige Beschwerde aufzufassenden Schreiben des [X.]svom 17. und 24. Juli 2001 erfllen nicht die erforderliche Form nach § 569Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO, da sie nicht von einem beim[X.] zugelassenen Anwalt unterzeichnet worden sind (Zöl-ler/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 569 Rdn. 13 m.w.[X.] 4 -2. [X.]em [X.] kann schon deshalb kein Notanwalt gemû § 78 b [X.] [X.]urchfrung der sofortigen Beschwerde bestellt werden, weil seineRechtsverfolgung aussichtslos erscheint.a) [X.]as [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.]s alsunzulssig verworfen, nachdem eine Berufungsbegr, die den Former-fordernissen der §§ 518 Abs. 4, 519 ZPO t tte, bis zum 6. April 2001nicht eingereicht worden [X.]) [X.]ie Frist fr einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die [X.] hat der [X.] schuldhaft versmt (§§ 233,234 Abs. 1 ZPO). [X.]er [X.] kann sich nicht darauf berufen, [X.] er keinenAnwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrtte stellen k. Er [X.] an der Einhaltung der Berufungsbegrsfrist, und der Frist fr einenWiedereinsetzungsantrag gehindert, solr seinen Antrag auf Beiord-nung eines Notanwaltes gemû § 78 b ZPO noch nicht entschieden wordenwar. Mit der Ablehnung der Beiordnung gilt dieses Hindernis jedoch als beho-ben. [X.] fr die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist die Bekannt-gabe des Beschlusses, der den Antrag nach § 78 b ZPO zurckweist (vgl.[X.], [X.] vom 10. Juli 1996 - [X.] - NJW 1996, 2937, 2938m.w.[X.]). [X.]ie hier zu beurteilende verfahrensrechtliche Lage ist vergleichbar mitdem Fall, in dem eine mittellose [X.] vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeû-kostenhilfe beantragt, der Antrag aber nach Fristablauf mangels hinreichenderErfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wird. Es ist in diesem Fall [X.], [X.] trotz der bestehenden Mittellosigkeit die zweiwchige Frist freinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die [X.] die [X.] verweigernden Entscheidung ankft. [X.] eine Zeitspanne von drei bis vier Tagen fr die Überlegung eingermt- 5 -werden, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgefrt werden soll. [X.]asder Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist nicht nur die [X.], sondern auch die ausstehende Entscheir das Prozeûko-stenhilfegesuch. Wird die [X.] verweigert, [X.] die [X.] inner-halb einer angemessenen Überlegungsfrist entscheiden, ob sie auf eigene Ko-sten das Rechtsmittel durchfren will (vgl. Musielak/[X.]andel, ZPO, 2. Aufl.,§ 233 Rdn. 35; Senat, [X.] vom 10. November 1998 - [X.] - [X.], 1123, 1124). Entsprechendes gilt, wenn das Hindernis fr die Fristwahrungdarin besteht, [X.] die [X.] keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwaltfindet. [X.]as Mittel zur Behebung des Hindernisses ist der Antrag auf Beiord-nung eines Notanwaltes gemû § 78 b ZPO. Versagt dieses Mittel, gilt [X.] als behoben, da damit gerichtlich festgestellt worden ist, [X.] die[X.] einen Prozeûvertreter finden konnte oder die Rechtsverteidigung bzw.Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch hier hat die [X.] zu entscheiden, ob sie das Rechtsmittel durchfren will.c) Im vorliegenden Fall hat der [X.] am 5. Mai 2001 Kenntnis davonerlangt, [X.] sein Antrag abgelehnt worden ist. [X.]ie Entscheidung war [X.] 567 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 b Abs. 2 ZPO unanfechtbar. [X.]ie Gegen-vorstellungen des [X.]s vom 9. Mai und 5. Juni 2001 konnten den Fristenlaufnicht beeinflussen. Bei [X.] einiger Tage Überlegungsfrist - wie obenausgefrt - hatte der [X.] die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO jedenfalls am25. Juni 2001 versmt. [X.]ie Entscheidung des Berufungsgerichts vom 3. Juli2001 war damit rechtens.Es ist unerheblich, ob dem [X.] die Mlichkeit der [X.] den vorigen Stand in die versmte Beschwerdefrist bekannt gewesen ist.[X.]as Zivilprozeûrecht schreibt Rechtsmittelbelehrungen nicht vor. Im [X.]en-- 6 -prozeû [X.] vielmehr davon ausgegangen werden, [X.] die [X.] sich [X.] die Mlichkeit einer Anfechtung und die dabei zu beachtenden Vor-schriften erkundigt (vgl. [X.], [X.] vom 17. Oktober 1990 - [X.]/90 -- 7 -NJW 1991, 295, 296). [X.]as Gericht trifft keine Rechtspflicht, durch [X.] andere Maûnahmen eine Fristversmnis zu vermeiden.[X.]r. Mller[X.]r. v. Gerlach[X.]r. [X.]einer[X.][X.]iederichsen

Meta

VI ZA 6/01

25.09.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. VI ZA 6/01 (REWIS RS 2001, 1214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.