Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 7 C 12/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 1123

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Gegenstand

Vermögensrechtliche Restitution und Kulturgutschutz; Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes; Rechtsschutz


Leitsatz

1. Die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz stellt keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG dar.

2. Das Kulturgutschutzgesetz findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren jüdischen Eigentümern in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der Wiedervereinigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Miteigentümer der [X.] Sie wenden sich gegen die Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz [X.] Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG). Die Einleitung des Verfahrens hat ein Ausfuhrverbot zur Folge, das bis zur Unanfechtbarkeit der Eintragung andauert.

2

Die [X.] war Eigentum der [X.], deren Vermögen während der [X.] enteignet wurde. Geschäftsbetrieb und Musikbibliothek wurden 1939/1940 auf die neu gegründete [X.] übertragen. Zu den Gesellschaftern der [X.] gehörte auch [X.], der 1942 in [X.] ermordet wurde. Die überlebenden Kinder von [X.] verzichteten seinerzeit zugunsten des in die [X.] emigrierten [X.] auf ihr Erbe. Ab 1950 wurde der Musikverlag - nach kurzzeitiger Rückgabe an [X.] während der Besatzungszeit - vom [X.] weitergeführt. Der VEB übergab die Bibliothek 1954 dem Rat der [X.]

3

Mit Bescheid vom 1. September 1993 übertrug das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen alle Anteile an der ... [X.], die aus dem [X.] hervorgegangen war, nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 [X.] an die Alleinerbin nach [X.], Frau [X.] Diese übertrug ihre Anteile an die [X.] GmbH & Co. KG in [X.], die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Klägerin zu 1.

4

Die Musikbibliothek befand sich zu [X.] und nach 1990 in der Stadt- und Musikbibliothek der [X.] sowie - teilweise - im Bestand des [X.] [X.] Die [X.] GmbH & Co. KG schloss mit der [X.] im Jahre 1998 und mit dem [X.] in den Jahren 2002/2003 auf unbestimmte [X.] verschiedene Überlassungs- und Verwahrungsverträge, die die Musikbibliothek bzw. einzelne im Besitz des [X.] befindliche Stücke der Musikbibliothek zum Gegenstand hatten. Mitte 2004 kündigte die [X.] GmbH & Co. KG diese Verträge (teilweise) und forderte die [X.] sowie das [X.] auf, die von der Kündigung betroffenen Gegenstände herauszugeben. Der von der Kündigung betroffene Teilbestand, der insgesamt 206 Einzelstücke der Musikbibliothek umfasste, wurde zu einer Kunstspedition in [X.] verbracht.

5

Hinsichtlich dieses Teilbestandes leitete das Land [X.] Ende August 2004 ein Verfahren nach dem [X.] ein und verfügte im Februar 2006 die Eintragung des Teilbestandes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht [X.] erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das [X.]er Verfahren hat sich erledigt, nachdem der betroffene Teilbestand inzwischen wieder dauerhaft in [X.] verwahrt wird.

6

Mit streitgegenständlichem Schreiben vom 27. August 2004 an die [X.] GmbH & Co. KG leitete der Beklagte unter Hinweis auf das strafbewehrte Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG hinsichtlich der in [X.] verbliebenen Bestände der Musikbibliothek ebenfalls ein Eintragungsverfahren nach dem [X.] ein. Die Einleitung des Verfahrens wurde im [X.] vom 30. September 2004 (Nr. 40, [X.]) bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 13. August 2010 wurde das Verfahren auf den [X.]er Teilbestand erweitert. Der nach § 2 Abs. 2 KultgSchG im [X.] gebildete Sachverständigenausschuss sprach sich in einer Stellungnahme vom 17. März 2005 für die Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aus.

7

Im August/September 2005 schlossen die Kläger und die anderen Nachkommen nach [X.]. mit der Komplementärin der [X.] GmbH & Co. KG, der ... [X.], einen Vertrag, in dem das Eigentum an der Musikbibliothek auf die H.-Erben übertragen wurde. Ende August 2005 erhob die [X.] GmbH & Co. KG vor dem [X.] Klage gegen die Einleitung des Verfahrens, der sich die Kläger im Februar 2007 anschlossen.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. November 2008 ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2010 zurückgewiesen:

9

Die Klage auf Aufhebung der Mitteilungen über die Einleitung des [X.] vom 27. August 2004 und 13. August 2010 sei unzulässig, weil es sich dabei nicht um Verwaltungsakte handele. Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens. Die Einleitung stehe nicht im Ermessen der Behörde, die Mitteilungen seien hinreichend bestimmt. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seien nicht ersichtlich. Das Verfahren sei zwar nicht mit der gebotenen [X.] abgeschlossen worden. Bei unzumutbarer Verfahrensdauer stehe den Betroffenen aber nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung der § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG zu.

Bedenken gegen die Anwendung des [X.]es auf die Musikbibliothek ergäben sich weder im Hinblick auf das [X.] noch auf Völker-, Verfassungs- und Unionsrecht. Die Anwendbarkeit des [X.]es werde durch die Grundsätze der [X.] vom 3. Dezember 1998 und die [X.], der Länder und der kommunalen Spitzenverbände vom 9. Dezember 1999 sowie die dazu erlassene Handreichung nicht in Frage gestellt. Abweichendes folge auch nicht aus der Vereinbarung der [X.] mit den drei [X.] vom 27./28. September 1990.

Die mit der Anwendung des [X.]es für die Eigentümer verbundenen Folgen stellten zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Regelungen des [X.]es verstießen nicht gegen den [X.]. Nach Art. 36 Satz 1 AEUV dürfe vom Grundsatz des freien Warenverkehrs u.a. zum Schutz nationalen Kulturgutes abgewichen werden.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen:

Die Anfechtungsklage sei zulässig. Die Mitteilung über die Einleitung des [X.] entfalte unmittelbare Außenwirkung, weil sie ein absolutes Ausfuhrverbot zur Folge habe. Dieses Ausfuhrverbot dauere inzwischen seit über sieben Jahren an. Schon daraus folge ein Anspruch auf Einstellung des Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer.

Ungeachtet dessen erweise sich die Einleitung des [X.] wegen einer Vielzahl weiterer Rechtsverstöße als rechtswidrig. Die Ausführungen des [X.] zum fehlenden Ermessen seien unzutreffend und praxisfern. So belegten etwa die Rückgabe des [X.] "[X.]er Straßenszene", das Restitutionsverhalten der [X.] und nicht zuletzt die allgemein geübte Praxis beim Vollzug des [X.]es, dass die zuständigen Behörden und Ämter weitreichende Ermessensspielräume in Anspruch nähmen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfahrens zeige sich weiter darin, dass der Beklagte von 1993 bis 2004 zu keiner [X.] auf die Idee gekommen sei, die Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen. Die Bescheide seien überdies nicht hinreichend bestimmt, weil darin nur auf nicht detailliert bezeichnete Einheiten der Musikbibliothek Bezug genommen werde.

§ 1 Abs. 6 [X.] werde durch die Anwendung des [X.]es in unzulässiger Weise eingeschränkt. Da das [X.] keinen Vorbehalt zugunsten des [X.] enthalte, seien nach § 1 Abs. 6 [X.] restituierte Gegenstände dem [X.] von vornherein entzogen. Nicht umsonst sei der vorliegende Fall in der [X.] einzigartig.

Das angegriffene Urteil verkenne den besonderen Stellenwert, der § 1 Abs. 6 [X.] durch seine Funktion zur Umsetzung von die [X.] unmittelbar bindenden völkerrechtlichen Verträgen zukomme. Nach den völkerrechtlichen Vorgaben aus dem sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag sei die [X.] verpflichtet, im Beitrittsgebiet alliiertes Rückerstattungsrecht in [X.] zu setzen, das eine vorbehaltlose Rückgabe fordere. Diese höherrangige Verpflichtung könne nicht durch einfachgesetzlichen [X.] wieder eingeschränkt werden. Anderenfalls laufe § 1 Abs. 6 [X.] leer. Das alliierte Recht, auf das sich § 1 Abs. 6 [X.] beziehe, habe die Restitution immer vor den [X.] gestellt. Dafür gebe es unzählige Beispielsfälle.

Das Oberverwaltungsgericht habe zudem die Bedeutung der [X.] vom 3. Dezember 1998 und der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Dezember 1999 verkannt. Der [X.] und den [X.] müssten zumindest Auslegungshinweise für das Verhältnis von § 1 Abs. 6 [X.] zum [X.] entnommen werden.

Das [X.] sei - soweit es auch auf Vermögensgegenstände Anwendung finde, die nach § 1 Abs. 6 [X.] restituiert wurden - mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Insbesondere könne keine Rede davon sein, dass die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung den Eigentümern auch nach Eintragung in die [X.] grundsätzlich erhalten bleibe und die Eintragung daher keine übermäßige Belastung darstelle. Die [X.] und ihre Nachkommen seien vielfach im Ausland wohnhaft und könnten die restituierten [X.] daher nicht einmal in Besitz nehmen.

Die Einleitung des [X.] verstoße schließlich auch gegen Unionsrecht, weil sie sich vorliegend, wie etwa anhand der Restitution des [X.] "[X.]er Straßenszene" oder der Speck von [X.] belegt werden könne, als ein Mittel willkürlicher Diskriminierung erweise.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Der Vertreter des [X.] hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung der Kläger ohne Verstoß gegen [X.] Recht zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Mitteilungen vom 27. August 2004 und 13. August 2010 oder Einstellung des [X.]. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig (1). Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig, aber nicht begründet (2).

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zutreffend mit der [X.]egründung als unzulässig erachtet, dass die streitgegenständlichen Mitteilungen vom 27. August 2004 und 13. August 2010 über die Einleitung bzw. Erweiterung des [X.] nach dem Gesetz zum Schutz [X.] Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) vom 6. August 1955 (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juli 1999, [X.] 1754, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007, [X.] 757) nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. Nach der gesetzlichen Definition in § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine [X.]ehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine behördliche Maßnahme stellt nur dann eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des [X.]etroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (Urteil vom 20. Mai 1987 - [X.]VerwG 7 [X.] 83.84 - [X.]VerwGE 77, 268 = [X.] 316 § 80 VwVfG Nr. 24).

Daran fehlt es hier. Die Schreiben vom 27. August 2004 und 13. August 2010 messen sich zu Recht keinen Regelungscharakter bei, sondern haben erkennbar nur die Funktion, die Kläger über die Einleitung des [X.] zu informieren, ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen und vorsorglich auf das [X.] nach § 4 Abs. 1 KultgSchG sowie dessen Strafbewehrung hinzuweisen. Dies entspricht der Rechtslage, denn die Mitteilung über die Einleitung eines [X.] nach dem [X.] entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung im o.g. Sinne, sie ist insbesondere nicht konstitutiv für das Wirksamwerden des [X.]s nach § 4 Abs. 1 KultgSchG. Die Einleitung eines Verfahrens nach dem [X.] stellt lediglich eine vorläufige Entscheidung dar, die mit Hilfe des gesetzlichen [X.]s eine geordnete Weiterführung des Verfahrens sicherstellen und die abschließende Entscheidung - Einstellung des Verfahrens oder Eintragung des Kulturgutes - vorbereiten soll. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen:

Nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 KultgSchG tritt das [X.] mit der Einleitung des Verfahrens kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer auf dieses Ziel gerichteten behördlichen Verfügung bedarf. Diese Regelungstechnik begegnet keinen [X.]edenken. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine gesetzliche Rechtsfolge an ein behördliches Handeln anzuknüpfen, das nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes hat. Auch in einem solchen Fall wird die gesetzlich geregelte Folge nicht zum Inhalt einer durch die [X.]ehörde getroffenen Maßnahme (Urteil vom 27. Juni 1991 - [X.]VerwG 2 [X.] 26.89 - [X.]VerwGE 88, 332 ff. = [X.] 237.7 § 47 [X.] [X.]).

Sinn und Zweck des [X.]es sowie die Gesetzessystematik sprechen ebenfalls dafür, dass die Einleitung des [X.] bzw. die Mitteilung der Verfahrenseinleitung gegenüber den Eigentümern nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der mit dem vorläufigen absoluten [X.] verfolgte [X.] würde verfehlt, wenn die zuständige [X.]ehörde in jedem Einzelfall nach § 80 Abs. 2 [X.] VwGO die sofortige Vollziehung anordnen und dies den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründen müsste, um die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Einleitung des Verfahrens auszuschließen. Wenn der Gesetzgeber die Einleitung als Verwaltungsakt verstanden wissen wollte, hätte sich ihm daher die Notwendigkeit aufdrängen müssen, die aufschiebende Wirkung mittels spezialgesetzlicher Regelung auszuschließen. Eine solche Regelung enthält das [X.] nicht.

Anhaltspunkte für eine entsprechende Regelungsabsicht ergeben sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. § 4 Satz 2 des Gesetzentwurfs sah vor, dass das Nähere zur Einleitung des Verfahrens in Durchführungsbestimmungen geregelt wird. Die Durchführungsbestimmungen sollten u.a. Regelungen zur [X.]ekanntgabe und über eine etwaige zeitliche [X.]eschränkung des vorläufigen [X.]s enthalten ([X.]TDrucks 2/76 S. 2 und 8). Zudem war in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs bestimmt, dass die [X.]eschwerde gegen die Ausfuhrgenehmigung aufschiebende Wirkung hat, weil - so die [X.]egründung - der Zweck des Gesetzes sonst verfehlt würde ([X.]TDrucks 2/76 S. 3 und 9). § 4 Satz 2 des Entwurfs wurde im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zugunsten einer Verordnungsermächtigung in § 23 - ebenso wie § 8 des Entwurfs - gestrichen ([X.]TDrucks 2/76 S. 15 und 18). Eine Durchführungsverordnung wurde nicht erlassen, inzwischen ist § 23 weggefallen.

Die Einleitung des Verfahrens hat schließlich nicht deshalb [X.], weil sie nach § 4 Abs. 2 KultgSchG öffentlich bekanntzumachen ist. Die öffentliche [X.]ekanntmachung nach dieser Vorschrift stellt keinen feststellenden Verwaltungsakt dar, der für das Wirksamwerden des [X.]s konstitutiv ist (vgl. zu einem so gelagerten Fall Urteil vom 16. Januar 2003 - [X.]VerwG 7 [X.] 31.02 - [X.]VerwGE 117, 322 ff. = [X.] 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 3). Die [X.] in § 4 Abs. 2 KultgSchG ist mehr als 40 Jahre nach Inkrafttreten des [X.]es durch Art. 2 [X.] [X.]uchst. b des Kulturgutsicherungsgesetzes vom 15. Oktober 1998 (KultgutSiG, [X.] 3162) eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung dient sie zur Sicherung der Transparenz ([X.]TDrucks 13/10789 S. 6 und 10). Daraus ergibt sich nichts für die Annahme, dass die öffentliche [X.]ekanntmachung der Einleitung [X.] verleiht und das [X.] erst mit der [X.]ekanntmachung in [X.] gesetzt wird. Dies gilt umso mehr, als § 4 Abs. 1 KultgSchG, nach dessen Wortlaut das [X.] an die Einleitung als solche geknüpft ist, im Zuge der Ergänzung der Norm um die [X.] in Absatz 2 nicht geändert worden ist. Die im [X.] nicht explizit vorgesehene Mitteilung an den Eigentümer des betroffenen Kulturgutes und die öffentliche [X.]ekanntmachung der Einleitung eines [X.] stellen danach lediglich sicher, dass das [X.] und die Strafvorschrift des § 16 KultgSchG nicht leerlaufen.

Die Verwaltungsaktqualität der Einleitung des [X.] muss nicht aus [X.] bejaht werden. Unter der Geltung des Art. 19 Abs. 4 [X.] und der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel (§ 40 VwGO) ist die Möglichkeit, vor Gericht Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen zu suchen, nicht von der Rechtsnatur der angegriffenen Maßnahme und damit nicht von der zur Verfügung stehenden Klageart, sondern allein davon abhängig, ob sich der [X.]etroffene auf eine Verletzung eigener Rechtspositionen berufen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann ein [X.]etroffener, z.[X.]. im Wege einer allgemeinen Leistungs-, Unterlassungs- oder der Feststellungsklage, auch gegen eine hoheitliche Maßnahme ohne [X.] vorgehen (Urteil vom 20. Mai 1987 - [X.]VerwG 7 [X.] 83.84 - [X.]VerwGE 77, 268 ff. = [X.] 316 § 80 VwVfG Nr. 24). Von dieser Möglichkeit haben die Kläger Gebrauch gemacht.

2. Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage auf Einstellung des Verfahrens ist zulässig (a), aber nicht begründet (b).

a) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kläger ihr [X.]egehren auf Einstellung des Verfahrens mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgen können. Die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, steht dem nicht entgegen. Das in Art. 19 Abs. 4 [X.] verankerte Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen bei einer Abwägung zwischen dem von § 44a Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den [X.]elangen des [X.]etroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen Folgen für diesen besonders schwer wiegen (Geiger, in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 44a Rn. 16). So können etwa Verfahrenshandlungen, die in materielle Rechtspositionen des [X.]etroffenen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige [X.]eschwer enthalten, selbständig angefochten werden (Kopp/[X.], VwGO, 17. Aufl. 2011, § 44a Rn. 10). So liegen die Dinge hier. Eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung über die Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes könnte das durch die Einleitung des Verfahrens ausgelöste und bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Eintragung andauernde [X.] rückwirkend nicht mehr beseitigen.

b) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einstellung des [X.]. Das Verfahren ist zu Recht eingeleitet worden. Das [X.] findet auch auf solche Vermögensgegenstände Anwendung, die ihren [X.] Eigentümern in der [X.] vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch [X.] Unrechtsmaßnahmen entzogen und nach der [X.] gemäß § 1 Abs. 6 [X.] restituiert worden sind (aa). Dem stehen weder Völker- noch Verfassungs- oder Unionsrecht entgegen ([X.]). Das Eintragungsverfahren ist überdies nicht mit materiellen Rechtsfehlern behaftet, die zu seiner Einstellung führen müssen ([X.]). Es stellt sich schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar (dd).

aa) Weder das [X.] noch das [X.] enthalten eine ausdrückliche Regelung, nach der das [X.] auf Vermögensgegenstände, die nach § 1 Abs. 6 [X.] restituiert worden sind, keine Anwendung findet.

Entgegen der Auffassung der Kläger stehen auch Sinn und Zweck des § 1 Abs. 6 [X.] der Anwendung des [X.]es nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger sich schon deshalb nicht auf § 1 Abs. 6 [X.] berufen können, weil sie das Eigentum an der Musikbibliothek nicht im Wege der Restitution, sondern durch Rechtsgeschäft erworben haben. § 1 Abs. 6 [X.] würde die Anwendung des [X.]es auf die Musikbibliothek P. selbst dann nicht hindern, wenn diese an die Kläger restituiert worden wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist es Sinn und Zweck des § 1 Abs. 6 [X.], die [X.] zu schließen, die dadurch entstanden ist, dass in der [X.][X.] keine Wiedergutmachung [X.]n Unrechts stattgefunden hat. Mit der Einbeziehung von Wiedergutmachungsansprüchen [X.] in das [X.] ist die [X.] den von ihr in der Vereinbarung mit den drei [X.] vom 27./28. September 1990 ([X.]) eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Weil die alliierten [X.] nicht auf das Gebiet der ehemaligen [X.] ausgedehnt wurden und das [X.] trotz seiner Erstreckung auf das [X.]eitrittsgebiet durch Art. 8 des Einigungsvertrages wegen der nicht wieder eröffneten Antragsfristen (§ 27 Abs. 2 [X.]: 31. Dezember 1958 bzw. 1. April 1959) dort praktisch wirkungslos bleiben musste ([X.], [X.] 1995, 644 <645> m.w.[X.]), übernahm § 1 Abs. 6 [X.] die Aufgabe der Rückerstattung im [X.]eitrittsgebiet. Durch diese Vorschrift sind Rückübertragungsansprüche von [X.]ürgern und Vereinigungen, denen Vermögen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren [X.] und des [X.] Sektors von [X.]erlin entzogen wurde, konstitutiv begründet worden (Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.]VerwG 7 [X.] 19.94 - [X.]VerwGE 98, 261 ff. = [X.] 428 § 1 [X.] [X.]4, bestätigt durch [X.], [X.] vom 17. Februar 1999 - 1 [X.]vR 1579/95, 1 [X.]vR 495/96 - [X.] 1999, 188; [X.]VerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - [X.]VerwG 7 [X.] 2.04 - [X.]VerwGE 122, 286 ff. = [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 31 und vom 25. November 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 12.08 - [X.]VerwGE 135, 272 = [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 52).

Da der Gesetzgeber zwar keine generelle Übernahme der alliierten Rückerstattungsregelungen, aber eine möglichst weitgehende Anlehnung wollte, ist der [X.] des § 1 Abs. 6 [X.] anhand der früheren Rückerstattungsregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung, mithin im Lichte des Art. 3 Abs. 1 der Anordnung [X.] (49) 180 der [X.] vom 26. Juli 1949 zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der [X.]n Unterdrückungsmaßnahmen ([X.]), auf die § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] [X.]ezug nimmt, auszulegen (Urteile vom 18. Mai 1995 a.a.[X.] Rn. 17, vom 24. Februar 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.98 - [X.]VerwGE 108, 301 = [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] [X.] und vom 22. Februar 2001 - [X.]VerwG 7 [X.] 12.00 - [X.]VerwGE 114, 68 = [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] [X.]0; [X.]eschluss vom 29. Juni 2009 - [X.]VerwG 8 [X.] 129.09 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 53 ). Soweit der Gesetzgeber [X.]esonderheiten der angestrebten Wiedergutmachung von [X.] berücksichtigt wissen wollte, hat er besondere Regelungen, etwa § 1 Abs. 6 Satz 2 (Verfolgungsvermutung), § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a (Verhältnis zu nochmaligen Enteignungen auf [X.] oder besatzungshoheitliche Grundlage), § 2 Abs. 1 [X.] (Rechtsstellung jüdischer Verfolgtenorganisationen) und § 22 InVorG (Einschränkung des Investitionsvorrangs bei Grundstücken der Liste [X.]) geschaffen. Fehlt es an [X.] für vermögensrechtliche Ansprüche [X.], gelten die allgemeinen [X.]estimmungen des [X.]es (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.[X.] Rn. 16 bis 18).

In der [X.] findet sich - ebenso wie in den anderen alliierten Rückerstattungsvorschriften - keine Regelung, die sich zum Verhältnis zwischen Rückerstattung und [X.] verhält. Auch die Kläger haben solche Vorschriften weder konkret benannt noch Substantielles zu einer entsprechenden Spruchpraxis der Rückerstattungsgerichte dargetan. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit auf die nicht näher belegte [X.]ehauptung, es sei allgemeine [X.] gewesen und habe sich so zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entwickelt, dass rückerstattete Vermögensgegenstände dem [X.] entzogen sind. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten. Abweichendes folgt weder aus dem in der Revisionsbegründung beschriebenen Fall "[X.]" noch der im Schriftsatz vom 15. November 2011 geschilderten, von der [X.] [X.]esatzungsmacht unterbundenen Praxis der Finanzbehörden, für rückerstattete Vermögenswerte rückwirkend Steuern zu erheben. Der Umstand, dass der zuständige Ausschuss im Fall "[X.]" die Genehmigung nach § 1 des [X.]ayerischen Gesetzes über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 30. Mai 1949 (GV[X.]l S. 120) erteilt hat, gibt für die Annahme, dass rückerstattete Vermögensgegenstände dem [X.] von vornherein nicht unterfallen sollten, nichts her. Auch nach § 1 Abs. 4 KultgSchG kann die Ausfuhr eingetragener Kulturgüter genehmigt werden. Dabei ist im Rahmen der gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 KultgSchG vorzunehmenden Abwägung der Einzelfallumstände u.a. der zeitgeschichtliche Hintergrund zu berücksichtigen. Der [X.]eispielsfall der rückwirkenden Erhebung von Steuern stützt das Vorbringen der Kläger schon deshalb nicht, weil in Art. 79 Abs. 1 [X.] ausdrücklich geregelt war, dass die Erhebung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben aus Anlass der Rückerstattung und für die [X.] der unrechtmäßigen Entziehung der Vermögensgegenstände unzulässig ist. Die Eigentümer von Vermögensgegenständen, die nach § 1 Abs. 6 [X.] restituiert wurden, sind daher denselben [X.]indungen, namentlich Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.], unterworfen wie jeder andere Eigentümer auch. Ob davon - wie der [X.]eklagte meint - selbst dann auszugehen wäre, wenn das alliierte [X.] oder die Spruchpraxis der Rückerstattungsgerichte in solchen Fällen [X.] ausgeschlossen hätte, weil § 16 [X.] diesen Fall für Restitutionen nach dem [X.] abweichend regelt, kann dahinstehen.

Entgegen der Auffassung der Kläger läuft § 1 Abs. 6 [X.] nicht leer, wenn das [X.] auf Vermögensgegenstände Anwendung findet, die nach dieser Vorschrift restituiert wurden. Abgesehen davon, dass nur ein kleiner Teil der nach § 1 Abs. 6 [X.] restituierten Vermögensgegenstände zugleich national wertvolles Kulturgut i.S.d. [X.]es darstellen dürfte, hindert die Aufnahme eines Kulturgutes in die Liste national wertvollen Kulturgutes weder die das [X.] wiedergutmachende Restitution noch macht sie die Restitution rückgängig, indem sie das Eigentum erneut entzieht. Der Eigentümer kann über das Kulturgut - wenngleich mit Einschränkungen - grundsätzlich verfügen. Daran ändert auch der Einwand der Kläger, die [X.]etroffenen seien oftmals im Ausland wohnhaft und könnten die zurückgegebenen Vermögensgegenstände nicht in [X.]esitz nehmen, nichts.

[X.]) Die Anwendung des [X.]es auf Vermögenswerte, die nach § 1 Abs. 6 [X.] restituiert worden sind, wird nicht durch völkerrechtliche Verpflichtungen ausgeschlossen.

Sofern die Kläger einen Verstoß gegen die Vereinbarung der [X.] mit den drei [X.] vom 27./28. September 1990 ([X.]) geltend machen wollen, können sie damit schon deshalb nicht gehört werden, weil diese Vereinbarung weder eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 [X.] darstellt noch gemäß Art. 59 Abs. 2 [X.] in das nationale Recht transformiert wurde und daher kein [X.] [X.]undesrecht ist (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.[X.] Rn. 25).

Ungeachtet dessen ist das [X.] entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht im Lichte der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 dahingehend auszulegen, dass Vermögenswerte, die nach § 1 Abs. 6 [X.] restituiert worden sind, dem [X.] von vornherein entzogen sind. Aus der Vereinbarung ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes (Vor-)Verständnis der Vertragsparteien. [X.] [X.]uchst. [X.] 1 Satz 1 der Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf die Wiedergutmachung in den ehemaligen westlichen [X.]esatzungszonen und Sektoren. Für das [X.]eitrittsgebiet hat die [X.]undesregierung in [X.] [X.]uchst. [X.] 3 Satz 1 die Absicht erklärt, das [X.] und das [X.]undesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der gegenwärtigen [X.] zu erstrecken. Dies ist vor allem durch den Erlass des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes geschehen, das in seinem § 2 Satz 1 auf die §§ 16 bis 26 des [X.]es verweist. Die alliierten [X.] sind dagegen in der Vereinbarung nicht aufgeführt, offenbar deshalb, weil zum [X.]punkt des Vertragsschlusses das Inkrafttreten des [X.]es mit der in § 1 Abs. 6 [X.] enthaltenen Regelung unmittelbar bevorstand (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.[X.] Rn. 26; [X.], [X.] in der ehemaligen [X.], Stand Januar 2011, § 1 [X.] Rn. 142 f.; Säcker, [X.], 1995, § 1 Rn. 131).

Die Anwendung des [X.]es auf nach § 1 Abs. 6 [X.] restituierte Vermögensgegenstände verstößt überdies nicht gegen die auf der [X.] vom 3. Dezember 1998 "in [X.]ezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden" aufgestellten [X.] Grundsätze. Wie schon der den Grundsätzen vorangestellten Einleitung entnommen werden kann, handelt es sich dabei nicht um einen völkerrechtlich bindenden Vertrag, sondern lediglich um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, die folglich auch nicht nach Art. 59 Abs. 2 [X.] in [X.] [X.]undesrecht transformiert wurde. Rechtlich gleichermaßen unverbindlich sind die Gemeinsame Erklärung der [X.]undesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände vom 9. Dezember 1999 nebst Handreichung von Februar 2001/November 2007.

Abgesehen davon sind die [X.] Grundsätze vorliegend schon in der Sache nicht einschlägig. Die Prinzipien betreffen nach ihrer [X.] nur solche Kunstwerke, "die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden". Zum Verhältnis von Rückgabe und [X.] verhalten sie sich nicht. Ihr Anliegen ist die Identifizierung beschlagnahmter und nicht zurückerstatteter Kunstwerke. Zu diesem Zweck sollen der [X.] einschlägige Unterlagen und Archive zugänglich gemacht werden, ausreichend Mittel und Personal zur Verfügung gestellt werden und alle Anstrengungen unternommen werden, um durch Veröffentlichungen sowie Einrichtung eines zentralen Registers mit entsprechenden Informationen die Vorkriegseigentümer oder ihre Erben ausfindig zu machen ([X.], 2, 3, 5 und 6). Sofern die Vorkriegseigentümer oder ihre Erben ausfindig gemacht werden können, sollen rasch die nötigen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung zu finden, wobei diese je nach den Gegebenheiten und Umständen des spezifischen Falls unterschiedlich ausfallen könne (Nr. 8). Dabei anerkennt die [X.] in der Einleitung ausdrücklich, dass die Teilnehmerstaaten unterschiedliche Rechtssysteme haben und die Länder im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften handeln. Hierzu gehören auch die Regelungen des [X.]es.

Die Anwendung des [X.]es auf nach § 1 Abs. 6 [X.] restituierte Kulturgüter begegnet keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Die vermögensrechtlichen Ansprüche für [X.]ürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren [X.] und des [X.] Sektors von [X.]erlin Vermögenswerte entzogen wurden, sind durch die Vorschrift des § 1 Abs. 6 [X.] konstitutiv und damit von vornherein mit den [X.]elastungen durch das [X.] begründet worden.

In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass die Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und die damit verbundenen Ausfuhrbeschränkungen keine Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 [X.], sondern eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] darstellen. Den mit der Eintragung verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen wird angemessen Rechnung getragen (vgl. §§ 8, 1 Abs. 3 KultgSchG), nach fünf Jahren kann bei wesentlicher Veränderung der Umstände die Löschung der Eintragung beantragt werden (§ 7 Abs. 1 KultgSchG). Das [X.] ist insgesamt auf einen gerechten Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (Urteil vom 27. Mai 1993 - [X.]VerwG 7 [X.] 33.92 - [X.]VerwGE 92, 288 ff. = [X.] 406.391 [X.] Nr. 2).

Für das vorläufige [X.] nach § 4 Abs. 1 KultgSchG gilt nichts anderes. Es soll sicherstellen, dass während des schwebenden Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit der Eintragung nicht dadurch vollendete Tatsachen geschaffen werden, dass das Kulturgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird. Diese Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim. Das folgt schon aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a [X.] (ex Art. 74 Nr. 5), der "den Schutz [X.] Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland" zum Gegenstand bundesgesetzlicher Fürsorge macht und so die in dieser Hinsicht bestehende besondere Sozialpflichtigkeit der Eigentümer von Kulturgut unterstreicht. Überdies erfasst das [X.] die Eigentumsobjekte ausschließlich in ihrer [X.] Funktion; sie müssen nämlich "national" wertvoll, d.h. "nach ihrer künstlerischen Eigenart, nach ihrem kulturellen Wert oder durch ihre [X.]edeutung für die kulturelle Entwicklung in [X.] als dauernd besonders wertvoller [X.]estandteil [X.] Kulturbesitzes anzusehen" sein. Der Schutz solcher Eigentumsobjekte gegen Abwanderung dient mithin allein einem qualifizierten öffentlichen Interesse an der [X.]ewahrung herausragender [X.] Kulturgüter (Urteil vom 27. Mai 1993 a.a.[X.] Rn. 15). Ohne vorläufiges [X.] während des [X.] könnte dieser Schutz nicht gewährleistet werden.

Das [X.] nach § 4 Abs. 1 KultgSchG führt nicht zu einer übermäßigen [X.]elastung des Eigentümers und ist daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar. Verfügungen im Inland bleiben in jeder Hinsicht uneingeschränkt möglich und auch Veräußerungen in das Ausland sind rechtlich nicht ausgeschlossen. Zudem ist das [X.] nur vorläufig, auch dürfte das Eintragungsverfahren in der Regel in einem angemessenen [X.]raum abgeschlossen werden; nach Unanfechtbarkeit der Eintragung kann eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Der Gesetzgeber hat zwar für die (atypischen) Fälle, in denen das Eintragungsverfahren unzumutbar lang dauert, keine Regelung getroffen. Diese Lücke kann aber mit [X.]lick auf Art. 19 Abs. 4 [X.] dadurch geschlossen werden, dass die [X.]etroffenen bei unzumutbarer Verfahrensdauer so gestellt werden wie die Eigentümer bereits unanfechtbar eingetragener Kulturgüter. Ihnen steht daher in solchen Fällen ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 KultgSchG ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu. Der dagegen vom Vertreter des [X.]undesinteresses erhobene Einwand, der zur Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung berufene [X.]eauftragte der [X.]undesregierung für Kultur und Medien ([X.]KM) müsste seine Entscheidung in solchen Fällen auf eine hypothetische Einschätzung des Wertes stützen und die [X.]ewertung durch den vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zu hörenden Gutachterausschusses vorwegnehmen, greift nicht durch. Der Gutachterausschuss nach § 5 Abs. 2 KultgSchG ist vor jeder Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung anzuhören. Seine [X.]eteiligung hat gerade den Zweck, dem [X.]KM den notwendigen Sachverstand zu verschaffen und sich vor allem zu den öffentlichen [X.]elangen zu äußern ([X.]ernsdorff/Kleine-Te[X.]e, [X.] in [X.], 1996, § 5 Rn. 4). Regionalen oder landesspezifischen [X.]elangen wird dadurch Rechnung getragen, dass zwei der fünf Sachverständigen des Ausschusses auf Vorschlag des [X.] berufen sind, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist (bzw. eingetragen werden soll). Überdies dürfte gerade in den atypischen Fällen mit unzumutbar langer Verfahrensdauer der nach § 2 Abs. 2 KultgSchG zu beteiligende [X.] des jeweiligen [X.]undeslandes in der Regel - so auch hier - schon eine fachliche Stellungnahme abgegeben haben, die in die Entscheidungsfindung einbezogen werden kann.

Das [X.] des § 4 KultgSchG steht im Einklang mit Unionsrecht. Zwar sind mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen nach Art. 34, 35 [X.] grundsätzlich verboten. Vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darf aber nach Art. 36 [X.] u.a. dann abgewichen werden, wenn es um den Schutz nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert geht, sofern entsprechende nationale Schutzvorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte [X.]eschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Das ist beim [X.], das sich nur auf national wertvolles Kulturgut bzw. auf das für den [X.] Kulturbesitz wesentliche Kulturgut beschränkt, mithin einen international üblichen, "normalen" Kunst- und Antiquitätenhandel weder verhindert noch erschwert, ersichtlich nicht der Fall (Urteil vom 27. Mai 1993 a.a.[X.] Rn. 18). Der Einwand der Kläger, die Anwendung des [X.]es auf Vermögenswerte, die nach § 1 Abs. 6 [X.] restituiert wurden, stelle eine willkürliche Diskriminierung dar, liegt aus den o.g. Gründen neben der Sache.

Der [X.]eklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass auch die [X.] seit 1992 verbindliche Regelungen zur Ausfuhr von Kulturgütern hat, nach denen die Ausfuhr von Kulturgütern einer Genehmigung bedarf, die verweigert werden kann, wenn die betreffenden Kulturgüter unter eine Rechtsvorschrift zum Schutz national wertvollen Kulturgutes fallen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 Unterabs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992, A[X.]l L 395/1, sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 Unterabs. 3 der Verordnung ([X.]) [X.]16/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008, A[X.]l L 39/1).

[X.]) Das Einleitungsverfahren leidet nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zu seiner Einstellung führen müssten.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Einleitung eines [X.] ebenso wie die Eintragung als solche nicht in das Ermessen der zuständigen [X.]ehörde gestellt. Allerdings sind die jeweils anzulegenden Prüfungsmaßstäbe unterschiedlich streng. Während die Entscheidung über die Eintragung eine sorgfältige Prüfung erfordert, ob das betreffende Kulturgut tatsächlich als national wertvoll einzustufen ist, weil seine Abwanderung aus dem Gebiet der [X.] einen wesentlichen Verlust für den gesamten [X.] Kulturbesitz bedeuten würde (vgl. [X.]TDrucks 2/76 S. 7), reicht es für die Einleitung eines Verfahrens aus, wenn tragfähige und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das betreffende Kulturgut national wertvoll i.S.d. § 1 Abs. 1 KultgSchG ist. Erscheint eine Eintragung danach nicht von vornherein als ausgeschlossen, hat die zuständige [X.]ehörde das Verfahren einzuleiten. Anderenfalls würde der Gesetzeszweck verfehlt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - Kulturgüter betroffen sind, deren Abwanderung aus dem [X.]undesgebiet konkret droht. Davon ausgehend begegnet die Verfahrenseinleitung vorliegend angesichts der vom zuständigen Ausschuss nach § 2 Abs. 2 KultgSchG abgegebenen Stellungnahme vom 17. März 2005, die sich für eine Eintragung der Musikbibliothek ausspricht und dies näher begründet, keinen [X.]edenken.

Der Rüge der Kläger, die Schreiben vom 27. August 2004 und 13. August 2010 seien zu unbestimmt, weil darin nur auf nicht detailliert bezeichnete Einheiten der Musikbibliothek [X.]ezug genommen werde, geht fehl. Ungeachtet dessen, dass die Kläger selbst es bei Abschluss des [X.] als ausreichend erachtet haben, in § 1 zur [X.]eschreibung des Vertragsgegenstandes auf den Zettelkatalog der [X.] zu verweisen, ist ihre Rüge auch in der Sache nicht begründet. Die Einleitung dient - wie ausgeführt - allein dazu, das Verfahren in Gang zu setzen und mit Hilfe des vorläufigen - strafbewehrten - [X.]s sicherzustellen, dass vor der abschließenden (bestandskräftigen) Entscheidung über die Eintragung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Hierfür reicht es aus, wenn sich für den [X.]etroffenen ausgehend von seinem Empfängerhorizont aus der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens - ggf. in Verbindung mit der öffentlichen [X.]ekanntmachung - hinreichend deutlich ergibt, welche Kulturgüter Gegenstand des Verfahrens sind und vom [X.] erfasst werden. Diesen Anforderungen genügen die Schreiben vom 27. August 2004 und 13. August 2010. Im Schreiben vom 27. August 2004 wird der Inhalt der in der [X.] befindlichen Musikbibliothek ausführlich beschrieben und zudem auf die vollständige Erfassung der Altbestände im "Repertoire International des Sources Musicales" ([X.]) [X.]ezug genommen. Die öffentliche [X.]ekanntmachung im [X.] vom 30. September 2004 ([X.]0, [X.]) verweist ebenfalls auf das [X.], Katalog und Jahrbuch der Musikbibliothek und bibliographische Veröffentlichungen der Stadt [X.] Das Schreiben vom 13. August 2010 bezieht sich ausdrücklich auf den sog. "[X.]erliner Teilbestand", wie er Gegenstand des vom Land [X.]erlin betriebenen [X.] war und macht sich insoweit die Mitteilung der Senatsverwaltung [X.]erlin vom 26. August 2004 zu eigen, in der die betroffenen 206 Einzelstücke aus der Musikbibliothek einzeln aufgeführt sind. Von einer mangelnden Konkretisierung kann daher nicht die Rede sein.

dd) Die Einleitung des [X.] erweist sich nicht als rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt der Umstand, dass das Verfahren nicht schon 1990, sondern erst 2004 eingeleitet worden ist, keine Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu. Die Einleitung des Verfahrens (erst) im [X.] 2004 beruht erkennbar darauf, dass die Stadt [X.] die Musikbibliothek zunächst als nicht von dem [X.] erfasst betrachtete und aufgrund der mit der [X.]. ... GmbH & [X.]o. KG auf unbestimmte [X.] geschlossenen Dauerleih- und Verwahrungsverträge bis zur (teilweisen) Kündigung der Verträge im [X.] 2004 keine Abwanderung der Musikbibliothek drohte. In § 1 Nr. 3 des [X.] von Mai/Juni 1998 hatte die [X.]. ... GmbH & [X.]o. KG sich in Anbetracht der historischen [X.]edeutung der [X.] für die Stadt [X.] und die gesamte Musikwelt verpflichtet, die [X.]estände der Musikbibliothek ohne zeitliche [X.]egrenzung in [X.] zu belassen. Der treuhänderische Abschluss des [X.] ist im Übrigen von den Klägern in § 7 Abs. 1 des [X.] von August/September 2005 ausdrücklich akzeptiert worden. Erst nachdem das durch die o.g. Verträge begründete Vertrauen auf einen dauerhaften Verbleib der Musikbibliothek in [X.] durch deren teilweise Kündigung im [X.] 2004 entfallen war und verschiedene Einzelstücke herausgegeben werden mussten, ist die für die Einleitung des [X.] zuständige oberste [X.]behörde informiert und das Verfahren von dort im August 2004 zeitnah eingeleitet worden.

Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrenseinleitung in Wahrheit nicht darauf zielte, die drohende Ausfuhr zu verhindern, sondern den Verkaufswert der Musikbibliothek und/oder besonderer Stücke zu mindern, um so einen Erwerb durch die Stadt [X.] zu ermöglichen oder zu erleichtern, sind nach den von den Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] nicht ersichtlich.

Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, die Stadt [X.] habe nicht nur die [X.] Freiherr [X.] (mit 202 Gemälden, 126 Zeichnungen, mehr als 500 druckgrafischen [X.]lättern sowie einem hervorragenden [X.]estand an Illustrierten, [X.]üchern und Kunstliteratur aus der [X.]spanne vom 14. bis zum 19. Jahrhundert) zurückgegeben, sondern auch diverse Gemälde aus dem Museum der [X.]ildenden Künste der Stadt [X.] an sie restituiert, ohne sich auf [X.] zu berufen. Abgesehen davon, dass die Kläger insoweit einen Sachverhalt vortragen, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, kommt es für die Frage, ob das Eintragungsverfahren vorliegend rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden ist, auf die Restitutionspraxis der Stadt [X.] nicht an. Die Kläger übersehen, dass die Restitution von Vermögensgegenständen nach dem [X.] von ihrer Unterschutzstellung nach dem [X.] zu unterscheiden ist und für die Restitution bzw. Eintragung jeweils unterschiedliche [X.]ehörden zuständig sind. Während die Rückgabe die Wiedereinräumung der [X.] bewirkt, dient die Eintragung nach dem [X.] allein dazu, die Abwanderung national wertvollen Kulturgutes aus der [X.] zu verhindern. Die Restitution schließt eine nachfolgende Eintragung daher ebenso wenig aus wie eine bereits erfolgte Eintragung die Restitution.

Das Verfahren ist schließlich nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es schon seit mehr als sieben Jahre andauert. Zwar war der [X.]eklagte während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht gehindert, das Verfahren fortzuführen und über die Eintragung der Musikbibliothek zu entscheiden. Sein Vorbringen, er habe nicht in ein schwebendes Verfahren eingreifen wollen und sei, sofern man die Einleitung als Verwaltungsakt qualifiziere, durch die aufschiebende Wirkung der Klage an einer Fortsetzung des Verfahrens gehindert gewesen, liegt neben der Sache. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, das Verfahren werde rechtsmissbräuchlich in die Länge gezogen, zumal es nach den Erläuterungen des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung im [X.] an die Erörterungen im Termin vor dem Oberverwaltungsgericht seinen Fortgang genommen hat und noch in diesem Jahr abgeschlossen werden soll. Zudem bleibt es den Eigentümern bei unzumutbarer Verfahrensdauer unbenommen, in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 KultgSchG eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.

Meta

7 C 12/10

24.11.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 19. August 2010, Az: 1 A 112/09, Urteil

§ 1 Abs 6 VermG, § 6 Abs 1 VermG, § 44a VwGO, § 35 VwVfG, § 4 Abs 1 KultgSchG, § 4 Abs 2 KultgSchG, § 1 Abs 4 KultgSchG, § 5 Abs 1 KultgSchG, § 2 Abs 2 KultgSchG, § 1 Abs 1 KultgSchG, Art 14 Abs 1 GG, Art 25 GG, Art 59 Abs 2 GG, Art 73 Abs 1 Nr 5a GG, § 34 AEUV, § 35 AEUV, § 36 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011, Az. 7 C 12/10 (REWIS RS 2011, 1123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1123

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