Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2012, Az. VII R 33, 34/11, VII R 33/11, VII R 34/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 579

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Kulturgüterschutz kann auch einzelne Münzen umfassen - "Archäologische Gegenstände" i.S. der Verordnung (EG) 116/2009)


Leitsatz

Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) über die Ausfuhr von Kulturgütern (VO Nr. 116/2009) sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine "archäologischen Gegenstände" oder Funde .

Antike Münzen können archäologische Gegenstände sein .  

Tatbestand

1

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat am 31. Oktober 2008 bei dem Zollamt ([X.]) des Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt --H[X.]--) eine Ausfuhranmeldung über 32 Münzen und Medaillen abgegeben, die --wie in der Anlage zur Ausfuhranmeldung erläutert wurde-- 1 500 bis 2 400 Jahre alt und zwischen 50 € und 400 € wert sein sollen. Das [X.] hat die Annahme dieser Anmeldung abgelehnt, weil es sich um Kulturgüter i.S. des Art. 1, [X.]. A Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern ([X.] Nr. L 395/1; im Folgenden: [X.] 3911/92) handele, für die eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt werden müsse.

2

Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht ([X.]) unter Abweisung derselben im Übrigen das H[X.] mit in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2012, Beilage 2, 19 veröffentlichtem Urteil verpflichtet, den Kläger erneut zu bescheiden. Es ist der Auffassung, bei den [X.] handele es sich zwar um Kulturgüter im Sinne der [X.] 3911/92 bzw. der insofern seit dem 2. März 2009 anzuwendenden Verordnung ([X.]) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern ([X.] Nr. L 39/1; im Folgenden: [X.] 116/2009), so dass der Kläger die Annahme der Ausfuhranmeldung ohne Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung nicht verlangen könne. Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 116/2009 räume den Mitgliedstaaten jedoch Ermessen ein, Ausnahmen von der generellen Ausfuhrgenehmigungspflicht zu machen. Dieses Ermessen habe das H[X.] bisher nicht ausgeübt.

3

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des [X.] sowie des H[X.], welche die Verletzung materiellen Rechts rügen.

4

Der Kläger meint --zusammengefasst--, die [X.] 116/2009 bestimme nur den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Kulturgüter bestimmen könnten. Dazu würden in [X.] nach § 1 des Gesetzes zum Schutz [X.] Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes aufgestellt und veröffentlicht. Darüber hinaus würden durch jenes Gesetz nur Kulturgüter geschützt, die unrechtmäßig auf [X.] Zollgebiet gelangt seien. Zusammen mit dem Kulturgüterrückgabegesetz ([X.], 757, 2547) sei insofern ein geschlossenes Überwachungs- und Rückholsystem geschaffen worden.

5

Einzelne Münzen stünden nicht unter dem Schutz der [X.] 116/2009, wie deren [X.]. [X.] Nr. 13 Buchst. b zeige, in der nur Sammlungen von Münzen als Schutzobjekt genannt seien. Auch seien antike Münzen im Allgemeinen keine archäologischen Gegenstände, sondern in großer Zahl im Handel präsentes Massengut und in zahlreichen Katalogen mit Preisangaben aufgeführt; sie seien erst recht kein nationales Kulturgut, das [X.] nicht etwa das Interesse an archäologischer Betätigung und Forschung-- zu schützen die [X.] allein eine Kompetenz in Anspruch nehmen könne. Die vom H[X.] und vom [X.] für richtig gehaltene Auslegung der [X.] 116/2009 brächte im Übrigen den [X.] mit drittländischen Kunden in einer mit der [X.] nicht vereinbaren Weise zum Erliegen. Die Behörden wären völlig überfordert, wenn sie für jede Münze die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung bzw. die vom [X.] geforderte Ermessensentscheidung treffen müssten.

6

Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, Art. 2 Unterabs. 2 [X.] 116/2009 gelte [X.] als das H[X.] meint-- unmittelbar und bedürfe keiner Umsetzung durch einen nationalen Rechtsakt. Das ergebe sich aus dem Wortlaut, in dem nicht darauf verwiesen werde, dass die Ermächtigung durch Rechtssatz umzusetzen sei. Stünde die Umsetzung im Belieben der Mitgliedstaaten, käme es überdies zu einer mit Art. 36 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] nicht vereinbaren Diskriminierung der Münzhändler. Für den Schutz von Objekten archäologisch und wissenschaftlich beschränkten Werts fehle es auch an einer unionsrechtlichen Kompetenz. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete, solche Objekte vom Schutz auszunehmen; denn sie könnten definitionsgemäß nicht zu den Kulturgütern eines Mitgliedstaats gehören.

7

Das H[X.] trägt vor, Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 116/2009 enthalte lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für die Mitgliedstaaten, eine Ausnahmeregelung durch Rechtsvorschrift zu schaffen. Dies müsse in [X.] durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz gebe es ebenso wenig wie eine diesbezügliche Verwaltungsvorschrift oder -übung. In [X.] bestehe folglich derzeit keine Möglichkeit, Kulturgüter ohne Ausfuhrgenehmigung auszuführen. Dies sei nach dem [X.]srecht auch nicht zu beanstanden.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des [X.] ist begründet und führt zur dem Klageantrag entsprechenden Verpflichtung des [X.] (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Soweit das Urteil des [X.] das [X.] zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet hat und sich das [X.] dagegen mit seiner Revision wendet, führt vorgenannter, über die Verpflichtung zu erneuter Ermessensentscheidung hinausgehender und diese verdrängender Ausspruch zur Erledigung des betreffenden Klagebegehrens und der Revision des [X.].

9

Das Urteil des [X.] verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 [X.]O).

Nach Art. 2 Abs. 1 der hier bereits anzuwendenden [X.] 116/2009, die in den maßgeblichen Bestimmungen mit den Vorschriften der VO Nr. 3911/92 übereinstimmt, dürfen Kulturgüter aus dem Zollgebiet der [X.] (jetzt: [X.]) nur ausgeführt werden, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Als Kulturgüter gelten nach Art. 1 der Verordnung die in ihrem [X.]ang I aufgeführten Güter, mithin u.a. mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser, archäologischen Stätten und archäologischen Sammlungen. Wird von dem [X.] eine solche Ausfuhrgenehmigung für die von ihm gestellten Objekte nicht vorgelegt, obwohl es sich um Kulturgüter im Sinne der [X.] 116/2009 handelt, kann er nicht nach Art. 63, 62 Abs. 2 des Zollkodex verlangen, dass das [X.] seine Zollanmeldung annimmt.

Die Auffassung des [X.], dass Art. 2 Abs. 1 [X.] 116/2009 im Streitfall greife, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn das [X.] ist von einem unzutreffenden Begriff des "archäologischen Gegenstandes" bzw. "archäologischen Fundes" ausgegangen.

1. Allerdings vermag der erkennende Senat nicht die --von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr vorgetragene-- Auffassung zu teilen, einer Ausfuhrgenehmigung bedürfe es nur für Gegenstände, die gemäß § 1 KultgSchG in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes aufgenommen sind, nur solche Gegenstände seien also Kulturgut im Sinne der vorgenannten [X.]sverordnung und nur für solche Gegenstände könne die [X.] überhaupt die Kompetenz in Anspruch nehmen, bei ihrer Ausfuhr eine besondere Genehmigung zu verlangen. Eine solche enge Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung wäre mit deren Zweck nicht zu vereinbaren, Verfahrensregularien für einen in der [X.] einheitlichen Schutz vor einer Ausfuhr von den Mitgliedstaaten als schützenswert angesehener Gegenstände aufzustellen. Dabei liegt es auf der Hand, dass die Zollstelle in der Regel nicht beurteilen kann, ob ein ihr zur Abfertigung gestellter Gegenstand von einem der Mitgliedstaaten als Kulturgut unter Schutz gestellt worden ist. Dies zu prüfen muss deshalb, wie es die Verordnung vorschreibt, einer dafür von dem betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden fachkundigen Behörde im Zusammenwirken mit den entsprechenden Behörden der anderen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 6 [X.] 116/2009) überlassen bleiben und das Ergebnis der Prüfung in deren Ausfuhrgenehmigung zum Ausdruck gebracht werden. Dass ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften unter Schutz gestellt worden ist, ist also nicht Voraussetzung für das Erfordernis der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der [X.], sondern nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 116/2009 Maßstab für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.

Ob Gegenstände im Sinne vorgenannter Vorschriften "archäologische Gegenstände" sind, lässt sich indes, anders als das [X.] offenbar meint, nicht allein anhand ihres Alters und ihrer (vom [X.] auch nur als wahrscheinlich angesehenen bzw. aufgrund eines zweifelhaften Beweises des ersten Anscheins unterstellten) Herkunft aus Funden oder Grabungen beurteilen. Ein archäologischer Gegenstand ist vielmehr nur ein solcher, der einen Wert für die Archäologie hat, also ein von Menschenhand geschaffener oder bearbeiteter Gegenstand, der Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermag, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine "archäologischen Gegenstände" oder Funde i.S. des [X.]. I [X.] 116/2009. Dem entsprechen die Erläuterungen zum Harmonisierten System betreffend die Position 9705, auf welche der vorgenannte [X.]ang Bezug nimmt, und die ebenfalls auf das "archäologische Interesse" abstellen, welches sie u.a. zum Studium früherer Generationen geeigneten Gegenständen beimessen, bei deren beispielhafter Aufzählung sie übrigens Münzen und Medaillen nicht erwähnen. Dem entspricht es ferner, dass Gegenstände, die für die Archäologie keinen (Erkenntnis-)Wert haben, nicht von einem Mitgliedstaat aufgrund eines archäologischen Interesses unter Schutz gestellt werden können. Die [X.] 116/2009 soll jedoch, wie ausgeführt, nur der Durchsetzung solcher Schutzmaßnahmen eines Mitgliedstaats dienen, nämlich sicherstellen, dass diese an den Außengrenzen der [X.] beachtet und eine mit ihnen nicht vereinbare Ausfuhr als nationale Kulturgüter schutzbedürftiger Gegenstände verhindert wird.

Allerdings kann entgegen der Ansicht des [X.] weder aus der ausdrücklichen Benennung der "Sammlungen von ... numismatischem Wert" in [X.]. [X.] Nr. 13 Buchst. b [X.] 116/2009 der Umkehrschluss gezogen werden, einzelne Münzen stünden nicht unter dem Schutz der Verordnung, noch vermag der Senat von vornherein auszuschließen, dass einzelnen Münzen oder Medaillen unter Umständen ein archäologischer Wert zukommen mag, der sie als einen "archäologischen Gegenstand" im Sinne der [X.] 116/2009 erscheinen lässt.   

Mit Recht macht der Kläger indes sinngemäß geltend, dass Münzen, die aus der sog. Antike stammen, in der Regel keinen solchen archäologischen Wert haben und deshalb keine archäologischen Gegenstände sind, insbesondere wenn es sie in großer Anzahl gibt und sie --worauf auch das [X.] in seiner vom [X.] in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme hingewiesen [X.] nicht (mehr) einem bestimmten Fundort zugeordnet werden können.

Das archäologische Interesse an einem Gegenstand ist in diesem Zusammenhang vom [X.] bzw. dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wobei als wichtige Beurteilungskriterien insbesondere in Betracht kommen, wie der betreffende Gegenstand im Handel bewertet wird und ob gleiche oder vergleichbare Gegenstände in größerem Umfang Gegenstand eines Handels sind, an dem nicht Archäologen bzw. archäologische Institutionen und Sammlungen, sondern Sammler teilnehmen, die solche Münzen nicht aus einem "archäologischen" Interesse, sondern aus Sammelleidenschaft, wegen des ästhetischen Werts der betreffenden Objekte oder anderer Interessen erwerben.

2. Das [X.] hat --von seinem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt [X.] keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass die streitgegenständlichen Münzen und Medaillen aus irgendwelchen besonderen Gründen eine Bedeutung und irgendeinen Wert für die Archäologie hätten. Auch das [X.] hat dazu nichts beigetragen. Die ihm vom [X.] unter dem 28. April 2009 erteilte [X.] wäre keine geeignete Grundlage für eine entsprechende Feststellung, zumal sie widersprüchlich ist, wenn einerseits sinngemäß die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für erforderlich erklärt wird, andererseits das [X.], ob es sich überhaupt um [X.]" handelt.

Hingegen hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, es handele sich um "Massenware", wie sie sich vielfach im allgemeinen Handel befinde. Davon kann der erkennende Senat bei seiner Entscheidung ausgehen, da nichts dafür erkennbar ist, dass das [X.], dem allerdings grundsätzlich die tatsächliche Aufklärung und Bewertung solcher Gegebenheiten obliegt, bei einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O in einem zweiten Rechtsgang zu anderen Erkenntnissen kommen könnte.

Da das [X.] die vom Kläger zur Ausfuhr gestellten Objekte nach alledem zu Unrecht als archäologische Gegenstände angesehen hat, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Kläger hat Anspruch auf Annahme seiner Ausfuhranmeldung, ohne dass er dafür eine Ausfuhrgenehmigung vorlegen muss.

Meta

VII R 33, 34/11, VII R 33/11, VII R 34/11

11.12.2012

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Mai 2011, Az: 11 K 5936/08, Urteil

EGV 116/2009, Art 2 Abs 2 UAbs 3 EGV 116/2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2012, Az. VII R 33, 34/11, VII R 33/11, VII R 34/11 (REWIS RS 2012, 579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 579

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 BV 15.1964 (VGH München)

Anspruch auf Rückgabe ausländischer Kulturgüter


M 10 K 14.1401 (VG München)

Silbermünze als archäologisches Kulturgut Sloweniens


6 O 18699/06 (LG München I)

Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe eines Kunstgegenstandes nach dessen Beschlagnahme durch Ermittlungsbehörden beim unmittelbaren Besitzer


7 C 12/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Vermögensrechtliche Restitution und Kulturgutschutz; Einleitung des Verfahrens zur Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes; …


1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerden mehrerer Antiquitätenhändler und Auktionshäuser gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.