Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZR 89/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9218

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 89/09 vom 18. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.072,35 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass die von ihr aufge-worfenen Rechtsfragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind. Dass die Beitragsforderung der Klägerin aus dem - vom Beklagten ausgeschüt-teten [X.] - nicht mehr erfüllt werden kann, ist solange [X.] - 3 - lich, als die Masse im Übrigen zur Erfüllung ausreicht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur fehlenden Erfüllbarkeit von Masseverbindlichkeiten, die der Beklagte als Insolvenzverwalter begründet hat, getroffen. [X.] werden insoweit keine erhoben. Eine persönliche Haftung des [X.] aus § 61 [X.] ist damit ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Haf-tung aus § 60 Abs. 1 [X.], soweit dem Verwalter vorgeworfen wird, gleichran-gige Masseverbindlichkeiten unterschiedlich befriedigt zu haben. Auch insoweit ist eine Masseerschöpfung nicht ersichtlich. Dass Ansprüche des Grundstücks-käufers aus § 436 Abs. 1 BGB durch den Verkäufer zu erfüllen sind, folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Einer Zulassung der Revision bedarf es zur Klä-rung dieser Frage nicht. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2008 - 21 O 270/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 89/09

18.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZR 89/09 (REWIS RS 2010, 9218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9218

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