Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZR 36/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6791

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 36/09 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2009 wird auf Kosten des Beklagten, der auch die Kos-ten des Streithelfers der Klägerin zu tragen hat, zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 350.000 • festgesetzt. Gründe: Die [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. Nach der Konkursordnung konnte der Verwalter Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht geltend gemacht wurde, mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger freihändig veräußern ([X.], 139, 141). Das Absonderungsrecht des Gläubigers setzte sich am Erlös fort (vgl. [X.]. § 127 2 - 3 - Rn. 11). Das heißt zugleich, dass die gesicherten Forderungen nicht schon dann erloschen, wenn der Konkursverwalter den Erlös einzog. Auch dann, wenn der Konkursverwalter mit [X.] belastete Sicherheiten freihändig verwertete, handelte er kraft eigener Befugnis ([X.], 139, 141). Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt; auch andere Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Das Be-rufungsgericht hat seinem Urteil bei der Ermittlung der gesicherten Forderungen die Berechnungen der Klägerin zugrunde gelegt und dann im [X.], warum höhere Zahlungen nicht erwiesen oder aber für die Entschei-dung nicht von Bedeutung waren, weil die Forderungen selbst bei der Berück-sichtigung dieser streitigen Zahlungen noch den auf die Klägerin entfallenden Teil des [X.] überstiegen. Die als übergangen gerügten [X.] und Verrechnungen lagen teils bereits den Berechnungen der Klägerin zugrunde (21.485,32 •, 65.089,69 •), teils waren sie unerheblich (136.000 •). Soweit der Beklagte die vom Berufungsgericht umfangreich und sorgfältig erho-benen Beweise abweichend gewürdigt wissen will, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2007 - 2 O 423/06 - [X.], Entscheidung vom 04.02.2009 - 9 U 154/07 -

Meta

IX ZR 36/09

11.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZR 36/09 (REWIS RS 2010, 6791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6791

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