Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2010, Az. IX ZA 39/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1422

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Gegenstand

Rechtsmittel gegen Entscheidung des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht: Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde


Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll, hier also das [X.] - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 [X.] als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO gegeben (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.], [X.], 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das [X.] hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde in seinem [X.]uss vom 23. August 2010 ausdrücklich abgelehnt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.]ussform ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Kayser                                    Vill                                   Lohmann

                      Fischer                                 [X.]

Meta

IX ZA 39/10

11.11.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Halle (Saale), 23. August 2010, Az: 2 T 65/10, Beschluss

§ 114 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO, § 793 ZPO, § 36 Abs 4 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2010, Az. IX ZA 39/10 (REWIS RS 2010, 1422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1422

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Wird zitiert von

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