Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. V ZB 169/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5343

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[X.][X.] 169/05 vom 26. Januar 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des [X.] vom 29. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwer-degericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gründe: [X.] Mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1995 bestellte [X.]als damaliger Eigentümer des in dem Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Wohnungseigentums der Gläubigerin eine Grundschuld von 525.000 DM nebst 16 % Jahreszinsen und bewilligte zugleich die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in das Wohnungseigentum in der Weise, dass die Zwangsvollstre-ckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist. 1 - 3 - Später wurde die Schuldnerin als Eigentümerin des Wohnungseigentums in das Grundbuch eingetragen. [X.]

erhielt den Nießbrauch daran; das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. 2 Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 hat die Gläubigerin unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde die [X.] des Wohnungseigentums wegen ihres An-spruchs aus der Grundschuld in Höhe von 268.428,23 • nebst 16 % [X.] seit dem 1. Januar 2001 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zu-rückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. 3 Mit der von dem Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen der grundsätz-lichen Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung weiter; hilfsweise will sie die Anordnung der beschränkten Zwangsverwaltung erreichen. 4 I[X.] Nach Auffassung des [X.] reicht die vollstreckbare Ur-kunde vom 13. Dezember 1995 für die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht aus; vielmehr bedürfe es eines weiteren Vollstreckungstitels gegen den Nieß-braucher. Denn ein solcher Titel sei in der Urkunde nicht enthalten. Zwar habe sich [X.] der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen; aber sein heutiges Nießbrauchsrecht habe damals noch nicht zu seinem Vermögen ge-hört, auch sei der Nießbrauch als Objekt der dinglichen Zwangsvollstreckungs-unterwerfung in der Urkunde nicht aufgeführt. 5 - 4 - II[X.] Der angefochtene [X.]uss ist auf die Rechtsbeschwerde der Gläubige-rin von Amts wegen aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen. 6 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] (siehe nur [X.], 200; Senat, [X.]. v. 18. September 2003, [X.], [X.], 704; [X.], [X.]. v. 13. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1717) ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des [X.] (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung verneint hat, andererseits jedoch [X.] bejaht und die Rechtsbeschwerde u.a. deshalb zugelas-sen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 7 2. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürli-chen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der [X.] Entscheidung von Amts wegen ([X.] aaO), auch soweit die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfolgte ([X.], [X.]. v. 11. September 2003, [X.], [X.], 854), und zur Zurückverweisung der Sache an den [X.] ([X.], [X.]. v. 10. April 2003, [X.], [X.], 949). Er wird erneut zu prüfen haben, ob - im Hinblick auf den [X.]uss des [X.] - 5 - [X.] vom 14. März 2003 ([X.], [X.], 2164 f.) - die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb der mit drei Richtern besetzten Kammer zu übertragen ist. Die Schuldnerin erhält durch die Zurückverweisung die Gelegenheit, ihren in der [X.] gestellten Hilfsantrag weiter zu verfolgen. [X.] Klein [X.]Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2005 - 2 L 4/05 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 7 [X.]/05 -

Meta

V ZB 169/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. V ZB 169/05 (REWIS RS 2006, 5343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5343

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