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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZB 51/06 vom 29. Juni 2006 in der [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der [X.]uss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des [X.] vom 28. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 75.000 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]. v. 13. März 2003, [X.] 134/02, NJW 2003, 1254; [X.], [X.]. v. 18. September 2003, [X.], NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die [X.] - 3 - de deshalb zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben. Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). 2 [X.][X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 4 K 169/03 - [X.], Entscheidung vom 28.02.2006 - 2 T 46/06 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. V ZB 51/06 (REWIS RS 2006, 2871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2871
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