Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 10/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5249

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 10/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 200.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bedingung für den Rückübertragungsanspruch sei ungeachtet der fehlenden Eintragung der Grundschuld eingetreten, werden zulassungsrelevante [X.] nicht erhoben. Die Entscheidung beruht auf einer im Revisionsverfahren nicht angreifbaren tatrichterlichen Auslegung von § 6 des Vertrages zwischen der Erblasserin und 2 - 3 - dem Schuldner, der ergänzend dahin ausgelegt wird, unter den Begriff der "Be-lastung" sei auch eine aus der Sicht der Erblasserin ernsthaft drohende und unmittelbar bevorstehende Eintragung eines Grundpfandrechts zu verstehen; auf der Grundlage des Schreibens der Bank vom 12. November 2003 habe die Erblasserin davon ausgehen dürfen, dass alle materiellrechtlichen und verfah-rensrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Grundschuld - mit Ausnahme des [X.] - gegeben gewesen seien. Diese Ausle-gung ist möglich, sie verletzt weder anerkannte Auslegungsregeln noch ver-stößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde - die ständige Rechtsprechung des [X.] zu den Vorausset-zungen einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht "vollständig ignoriert", in-dem es eine planwidrige Regelungslücke gesehen hat. Die Nichtzulassungsbe-schwerde räumt letztlich selbst ein, dass die Vertragsparteien an den [X.] nicht gedacht haben dürften. Eine auffüllungsbedürftige Lücke im [X.] kann also auch aus ihrer Sicht vorgelegen haben. Im Übrigen würde die nur im Ergebnis fehlerhafte Annahme einer Regelungslücke auch nur auf einen schlichten Rechtsanwendungsfehler hindeuten, der nicht zur Zulassung der [X.] führen kann. 3 Auch die Rüge, eine Gefährdungssituation für den Nießbrauch der Erblasserin habe nicht bestanden, weil der Schuldner und die Bank sich einig gewesen seien, dass Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag bezüglich der Grundschuld nicht zu Lebzeiten der Erblasserin hätten erfolgen sollen, greift nicht durch. Durch eine - nach Sachlage nur nachrangig eintragbare - Belastung konnte der Nießbrauch der Erblasserin ohnehin nicht in seinem Bestand [X.] werden. Das hat die Parteien aber nicht davon abgehalten, eine [X.] - 4 - ge - ungefährliche - Belastung als Voraussetzung für den [X.] ausreichen zu lassen. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 12 O 171/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - [X.]/08 -

Meta

IX ZR 10/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 10/09 (REWIS RS 2010, 5249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5249

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