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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 184/07 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 142.139,14 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Auffassung des Be[X.], die Klägerin habe mangels einer Aufgabe des vorrangigen Absonderungsrechts durch die [X.] selbst kein Absonderungsrecht an dem Bankguthaben erworben, beruht auf einer zu-lassungsrechtlich unangreifbaren Auslegung. Eine unzulässige Überraschungs-entscheidung liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat den Standpunkt des [X.] - 3 - [X.] bereits im ersten Rechtszug schriftsätzlich vertreten und mit der [X.] aufrechterhalten. Soweit das Berufungsgericht auch im Übrigen einen Verstoß des [X.] gegen insolvenzspezifische Pflichten aus § 60 [X.] verneint hat, wird ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt. Insbesondere war der Beklagte als Verwalter über das Vermögen des [X.] nicht in der Lage und auch gegen-über der Klägerin nicht verpflichtet, das Ziehen der Bürgschaft auf erstes [X.]-Versicherung zu verhindern. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist. 3 [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 21 O 287/05 - [X.], Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 54/07 -
Meta
25.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZR 184/07 (REWIS RS 2009, 2839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2839
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