Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. RiZ (R) 5/03

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2004, 925

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]([X.]) 5/03 vom 3. November 2004

in dem Prüfungsverfahren

des [X.]s

Antragsteller, Berufungskläger und [X.]evisionskläger,

gegen

das Land

Antragsgegner, [X.] und [X.],

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- 2 - Der [X.], [X.] des [X.], hat am 3. November 2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] [X.], die [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.]in am [X.] [X.]
für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.]shofes bei dem [X.] vom 1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.].

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller ist [X.] am [X.]
in [X.]. Er war im Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz ([X.]) (Abteilung 71 Ziff. 1), mit einem Pensum von 6/10 für Zivilprozeßsachen ([X.]) (Abteilung 111) und mit einem Pensum von 1/10 für eine sog. Sammelabteilung (Abteilung 70) zuständig. In den Jahren 1999 bis 2001 wurde er im Wege der Dienstaufsicht wiederholt um Stellungnahmen zu sog. Arbeitsresten - 3 - in Verfahren nach dem [X.] gebeten. Er äußerte sich hierzu zuletzt im Februar 2001.

Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Bearbei-tung eines [X.]-Verfahrens teilte der Präsident des [X.] dem Beschwerdeführer am 8. August 2001 mit, es sei ihm im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit verwehrt, den Antragsteller anzuweisen, in welcher [X.]eihenfolge er die eingehenden Verfahren zu bearbeiten habe und ob die [X.]-Verfahren Vorrang vor den Zivilprozeßsachen hätten. Eine Ablichtung dieses Schreibens übersandte er dem Antragsteller mit folgendem Anschreiben:
"Anliegend übersende ich Ihnen die Abschrift meines Bescheides vom heutigen Tage mit der Bitte um Kenntnisnahme. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde der [X.]echtsanwälte [X.]

& Dr. N. und weil Sie immer wieder in der Abteilung 71 des Amts-gerichts Arbeitsreste melden mußten, habe ich [X.] von dem Direktor des [X.]über Ihre dienstliche Belastung be-richten lassen. Danach ergibt sich für den [X.]raum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. März 2001 folgendes:

a) In der Abteilung 111 waren 169 Neueingänge zu verzeichnen. Dies entspricht 226 Eingängen im Jahr, was ein Pensum von 0,37 ergibt. Die Zahl der offenen Verfahren ist von 245 auf 197 gesunken. Sie haben somit 217 Verfahren, darunter 168 durch streitiges Urteil bzw. Beschluß, erledigt.
b) In der Abteilung 71 sind 55 neue Sachen eingegangen. Dies entspricht einer Jahreseingangszahl von 74, woraus sich ein Pensum von 0,25 errechnet. Der Bestand ist von 14 auf 30 an-gestiegen.
c) Als geschäftsplanmäßiger [X.] haben Sie an insgesamt 29 Arbeitstagen vertreten, nämlich vom 27. bis 30. Juli, 4. bis 10. September, 11. bis 27. November 2000, 7. bis 14. Februar und 30. März bis 9. April 2001. Außerplanmäßige Vertretungen - 4 - sind für Sie im Umfang von 8 Arbeitstagen angefallen, nämlich vom 24. bis 27. Januar sowie vom 19. bis 24. Februar 2001.
d) Am 30. Juni hatten Sie in der Abteilung 71 18 Arbeitsreste hinter sich, wovon der älteste [X.]est Ihnen seit dem 20. März 2001 vor-lag (vgl. Anlage).
Bei aller Anerkennung Ihres Einsatzes in der Abteilung 111 bleibt - auch unter Berücksichtigung Ihrer Zuständigkeit für die [X.] 70 - angesichts der insgesamt doch unterdurchschnittlichen Belastung die wiederholte Arbeitsrestebildung in der Abteilung 71 für [X.] ebenso erklärungsbedürftig wie der Umstand, daß Sie in der Sache 71 auf die Sachstandsanfragen der Einsender vom 19. Juni und 13. Juli 2000 nach Erteilung einer [X.] am 4. August 2000 erst am 17. (richtig: 12.) April 2001 - also nach mehr als 8 Monaten - über den Antrag vom 13. Januar 2000 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und am 5. Juli 2001 in der Hauptsache entschieden haben.

Für Ihre Stellungnahme hierzu wäre ich dankbar (bitte zum [X.])."

Hierauf antwortete der Antragsteller am 18. September 2001 wie folgt:
"Ihr Schreiben vom 8. August 2001 habe ich am 31. August 2001 erhalten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie [X.] zur Vorbereitung meiner Stellungnahme eine Kopie der Auswertung der Zählkarten-statistik für die Amtsgerichte für das [X.] überlassen könn-ten, um zur Frage der "unterdurchschnittlichen Belastung" Stellung nehmen zu können.

Soll ich dem Geschäftszeichen entnehmen, daß Sie [X.] Vorermittlungen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet haben?"

Der Präsident des [X.] bat den Antragsteller am 10. Oktober 2001, das erbetene Zahlenmaterial vom Direktor des Amts-gerichts einzuholen, den er veranlaßt habe, es ihm zur Verfügung - 5 - zu stellen. Er teilte ferner mit, daß er eine Übersendung der [X.] sämtlicher Amtsgerichte für entbehrlich halte, weil es allein auf die Belastung des Antragstellers im Verhältnis zu den übrigen [X.]n des [X.] ankomme.

Am 7. November 2001 richtete der Präsident des [X.], gegen [X.] zugestelltes Schreiben an den [X.]:
"Ihre von [X.] am 8. August 2001 im Zusammenhang mit der wie-derholten Bildung von Arbeitsresten erbetene Stellungnahme liegt [X.] bislang nicht vor. Ich gehe davon aus, daß Sie die Sie interes-sierenden Geschäftszahlen - wie in meinem Schreiben vom 10. Oktober 2001 angeboten - von dem Direktor des [X.]

abgefordert haben. Nachdem Sie Ende Juli und August 2001 in Abteilung 71 je 2 und Ende September 2001 in Abteilung 70 7 und in Abteilung 71 9 Arbeitsreste hinter sich hatten (vgl. Anlage), bitte ich Sie nunmehr nachdrücklich um Ihre Äußerung.
Disziplinarrechtliche Vorermittlungen habe ich bislang gegen Sie nicht eingeleitet."

Der Antragsteller erhob am 1. Dezember 2001 Widerspruch gegen die Bescheide vom 8. August, 10. Oktober und 7. November 2001. Zur Begründung führte er aus, die wiederholten [X.] [X.] seine richterliche Unabhängigkeit, weil sie ihn unter [X.] setzten. Dies ergebe sich aus der Formulierung "... und weil Sie immer wieder... Arbeitsreste melden mußten ...", aus der auf konkrete Verfahren bezogenen Anforderung und daraus, daß eine als unbegründet angesehene Dienstaufsichtsbeschwerde zum Anlaß für die [X.] genommen werde. Die Mitteilung, [X.] seien bislang nicht eingeleitet worden, sei als Drohung aufzufassen. - 6 - Alles gipfele darin, daß die Berichtsanforderung mit [X.] zugestellt worden sei. Ferner äußerte der [X.] sich zu seiner Arbeits-belastung. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des [X.] wird auf seinen Widerspruch vom 1. Dezember 2001 Bezug genom-men.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch am 28. März 2002 [X.]. Hiergegen hat der Antragsteller das [X.] bei dem [X.] mit dem Antrag angerufen festzustellen, daß die Bescheide des Präsidenten des [X.] vom 8. August, 10. Oktober und 7. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des An-tragsgegners vom 28. März 2002 einen unzulässigen Eingriff in die rich-terliche Unabhängigkeit darstellten. Das [X.] bei dem [X.] hat den Antrag zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der [X.]shof bei dem [X.] durch Urteil vom 1. Oktober 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der [X.]shof ausge-führt, der Präsident des [X.] habe mit den angefochtenen Be-scheiden weder Einfluß auf die [X.]eihenfolge der Bearbeitung der [X.] genommen noch unzulässigen Erledigungsdruck ausgeübt. Er sei mit seiner Bitte um Stellungnahme vielmehr seiner Pflicht zur Sachver-haltsaufklärung nachgekommen. Der Antragsteller sei verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und mache sich eines Dienst-vergehens schuldig, wenn er die erbetene Äußerung zu Arbeitsresten nicht abgebe. In diesem Fall dürfe auf ein drohendes Disziplinarverfah-ren hingewiesen werden. Der Antragsteller habe in seinen früheren Äu-ßerungen nicht umfassend zu den [X.]estebildungen Stellung genommen. - 7 - Seine Äußerungen beantworteten nicht die in den angefochtenen Be-scheiden erst wesentlich später aufgeworfenen Fragen, warum es trotz unterdurchschnittlicher Belastung wiederholt zu [X.]estebildungen gekom-men sei und aus welchen Gründen die Entscheidung in dem [X.]-Verfahren, in dem Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden war, mit erheblicher Verzögerung ergangen sei. Der Antragsteller habe dies of-fenbar auch erkannt und in seinem Widerspruch vom 1. Dezember 2001 eine Stellungnahme abgegeben. Ob der Vorhalt einer verzögerten Ar-beitsweise sachlich zutreffe, sei im Verfahren vor den [X.]en nicht zu prüfen, sofern der Vorhalt nicht aus der Luft gegriffen sei, was hier ersichtlich nicht der Fall sei.

Mit der zugelassenen [X.]evision verfolgt der Antragsteller sein Be-gehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die [X.] vom 14. Januar 2004 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des [X.]shofes bei dem [X.] vom 1. Oktober 2003 abzuändern und festzustellen, daß die Bescheide des Präsidenten des [X.] vom 8. August, 10. Oktober und 7. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 28. März 2002 einen unzulässigen Ein-griff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen.

Der Antragsgegner beantragt,
die [X.]evision zurückzuweisen. - 8 -

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 56 Satz 2 Bln[X.]iG) hat keinen Erfolg.

[X.]

Der [X.]echtsweg zu den [X.]dienstgerichten ist eröffnet. Die [X.], zur Bildung von Arbeitsresten Stellung zu nehmen, ist ebenso wie das Verlangen, überjährige Zivilprozeßsachen zu melden und die Gründe der Nichterledigung darzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 191), eine Maßnah-me der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG. Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das [X.]dienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1, § 78 Nr. 4 Buchst. [X.]) entscheidet.

- 9 - I[X.]

Die Entscheidung des [X.]shofes hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Der [X.]shof hat die Befugnis des Antragsgegners, den Antragsteller um Stellungnahme zur Bildung von Arbeitsresten zu bitten, rechtsfehlerfrei aus § 26 D[X.]iG hergeleitet. Die hiernach zulässige Dienstaufsicht macht auch gegenüber [X.]n eine Beobachtung der Geschäftsabläufe in regelmäßigen [X.]abständen oder aus besonderem Anlaß erforderlich. Im [X.]ahmen dieser Beobachtungsfunktion dürfen dienstaufsichtsführende Stellen [X.] um Bericht über die Bearbeitung von in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten ([X.], Urteil vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 195; [X.], [X.]. § 1 [X.]dn. 62, 81).

2. Zwar ergeben sich aus dem Spannungsverhältnis von [X.] Unabhängigkeit und Dienstaufsicht Grenzen für die Berichtspflicht des [X.]s ([X.], Urteile vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 196 und vom 27. Januar 1978 - [X.] ([X.]) 6/77, D[X.] 1978, 185). Die Auffassung des [X.]shofes, daß diese Grenzen durch die angefochtenen Bescheide gewahrt werden, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden.

Durch die Einholung einer Stellungnahme oder eines Berichts darf weder ein unzulässiger Einfluß auf die Entscheidung über die [X.]eihenfol-ge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte genommen ([X.], Urteile vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 196 und vom - 10 - 6. November 1986 - [X.]([X.]) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) noch ein unzu-lässiger Erledigungsdruck ausgeübt werden ([X.], Urteile vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 196 und vom 16. September 1987 - [X.]([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Beides ist hier nicht der Fall.

a) Die Auffassung des Antragstellers, er habe - entsprechend ei-nem allgemeinen Anliegen des Antragsgegners - durch die angefochte-nen Bescheide veranlaßt werden sollen, Verfahren, in denen eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Sachbehandlung erhoben werde, vorzuziehen und schneller als andere Verfahren zu erledigen, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Die angefochtenen Bescheide enthalten hierfür keinen Anhaltspunkt.

b) Die angefochtenen Bescheide setzen den Antragsteller auch nicht unter unzulässigen Erledigungsdruck.

[X.]) Der Präsident des [X.] vertritt zwar in seinem Be-scheid vom 8. August 2001 die Auffassung, im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers hätten sich trotz unterdurchschnittlicher Arbeitsbelastung wiederholt Arbeitsreste gebildet. Ob darin ein Vorhalt im Sinne des § 26 Abs. 2 D[X.]iG oder nur eine schwächere Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. [X.], Urteile vom 9. März 1967 - [X.]([X.]) 2/66, [X.]Z 47, 275, 285 und vom 30. März 1987 - [X.]([X.]) 7/86, [X.]Z 100, 271, 276), etwa ein Hinweis ([X.], [X.]. § 1 [X.]dn. 52), liegt, bedarf aber keiner Ent-scheidung. Der Vorhalt von [X.]ückständen angesichts eher unterdurch-schnittlicher Belastung stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar ([X.], Urteil vom 16. September 1987 - 11 - - [X.]([X.]) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem [X.] damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich [X.], also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewälti-gen läßt ([X.], Urteile vom 16. September 1987 - [X.]([X.]) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 16. September 1987 - [X.]([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420).

Dies hat der Antragsteller nicht konkret geltend gemacht. Er geht selbst von der Bildung von Arbeitsresten aus und wendet sich nur gegen die Annahme einer unterdurchschnittlichen Belastung, die er auf [X.] statistische Berechnungsgrundlagen, insbesondere auf eine Fehlbewertung der beim [X.] konzentrierten [X.], zurückführt. Daß ihm mit der Zuteilung von [X.] ein Pensum abverlangt würde, das auch andere beim [X.] für [X.] zuständige [X.] nicht sachgerecht bewältigen könn-ten, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, die Terminstände und Bestände selbst altgedienter, routinierter Verkehrs-richter stiegen ständig an, reicht insoweit nicht aus. Seine erstmals in der [X.]evisionsbegründung aufgestellte Behauptung, auch in anderen mit einem überwiegenden Anteil von [X.] gebildeten Mischabtei-lungen sei es zur Bildung von "[X.]" gekommen, ist gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich.

Ob die Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller habe trotz unterdurchschnittlicher Belastung Arbeitsreste entstehen lassen, sachlich zutrifft, hat der [X.]shof zu [X.]echt nicht geprüft. Diese Frage hängt nicht nur davon ab, ob der den angefochtenen Bescheiden - 12 - zugrunde liegende [X.] ein geeigneter Maßstab für die Be-lastung des einzelnen [X.]s ist, insbesondere ob die [X.] im Verhältnis zu den an anderen Amtsgerichten in B.

zu bearbeiten-den allgemeinen Zivilprozeßsachen angemessen bewertet werden, son-dern auch von weiteren Umständen, die der Antragsteller zu seiner Ar-beits- und Belastungssituation vorgetragen hat. Hierüber ist nach [X.] ständiger [X.]echtsprechung des Senats ([X.], Urteile vom 31. Januar 1984 - [X.]([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 48 ff., vom 16. September 1987 - [X.]([X.]) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, D[X.] 1997, 467, 468; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständig-keitsverteilung geben zu einer Änderung der [X.]echtsprechung keine Ver-anlassung. § 26 Abs. 3 und § 78 Nr. 4 Buchst. [X.] bringen eindeutig zum Ausdruck, daß die [X.]dienstgerichte ausschließlich über den Klagegrund einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen Unab-hängigkeit zu befinden haben.

[X.]) Ein unzulässiger Erledigungsdruck geht auch nicht von dem weiteren Inhalt der angefochtenen Bescheide oder den Umständen ihres Erlasses aus.

Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg gegen die Formulierung in dem Bescheid vom 8. August 2001, er habe immer wieder Arbeitsreste melden müssen. Seine Auffassung, er müsse gar nichts melden, ist [X.]. Der Antragsgegner war, wie dargelegt, gemäß § 26 D[X.]iG grundsätzlich befugt, den Antragsteller um Stellungnahme zu der Bildung von Arbeitsresten zu bitten. Der Antragsteller macht keine Umstände [X.] 13 - tend, die die [X.] vor dem 8. August 2001 als Beein-trächtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit erscheinen lassen könn-ten, etwa weil ihm dadurch ein Pensum abverlangt worden wäre, das sich allgemein sachgerecht nicht bewältigen ließ.

Auch die in dem Bescheid vom 8. August 2001 geäußerte Bitte um Stellungnahme zur Dauer der Bearbeitung eines bestimmten, bereits ab-geschlossenen [X.]-Verfahrens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist es unzulässig, einen [X.] um eine dienstliche Äußerung zu einer von ihm getroffenen, zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit gehö-renden Entscheidung zu ersuchen ([X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.]([X.]) 7/86, [X.]Z 100, 271, 276) und dadurch einem nachträglichen [X.]echtfertigungsdruck auszusetzen ([X.], [X.]. § 1 [X.]dn. 62). Darum geht es hier aber nicht. Die Dienstaufsicht umfaßt gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG u.a. die Befugnis, zu unverzögerter Erledigung der [X.] zu ermahnen. Diese Befugnis kann nur sachgerecht ausgeübt werden, wenn die Geschäftsabläufe unter dem Gesichtspunkt einer un-verzögerten Erledigung beobachtet und ggf. auch durch die Einholung einer dienstlichen Äußerung des zuständigen [X.]s aufgeklärt werden dürfen. Allein darauf zielt der Bescheid vom 8. August 2001, der die [X.] in einem bereits abgeschlossenen [X.]-Verfahren als erklärungsbedürftig bezeichnet und den [X.] hierzu um eine Stellung-nahme bittet.

Anders als der Antragsteller meint, ist die Berichtsaufforderung auch nicht deshalb unzulässig, weil dem Antragsgegner die maßgebli-chen Umstände bereits bekannt waren. Die Äußerungen, die der [X.] - tragsteller in der Vergangenheit bereits abgegeben hatte, betrafen nicht den im Bescheid vom 8. August 2001 angesprochenen Sachstand.

Der Bescheid vom 7. November 2001 enthält entgegen der [X.] des Antragsgegners keine unzulässige Drohung. Die Mitteilung, daß disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Antragsteller bisher nicht eingeleitet seien, ist ersichtlich nur eine inhaltlich zutreffende Ant-wort auf seine im Schreiben vom 18. September 2001 gestellte Frage, ob [X.] Vorermittlungen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien.

[X.] ist schließlich auch die Auffassung des [X.], der Antragsgegner habe den unzulässigen Druck in den angefoch-tenen Bescheiden kontinuierlich gesteigert. Der Bescheid vom 10. Oktober 2001 enthält lediglich eine kurze Mitteilung zu den statisti-schen Unterlagen, die der Antragsteller mit Schreiben vom 18. September 2001 erbeten hatte. Der Bescheid vom 7. November 2001 wiederholt nur, wenn auch aufgrund der seit der ersten Berichtsanforde-rung vom 8. August 2001 verstrichenen [X.] nachdrücklich, die Bitte um Abgabe der noch ausstehenden Stellungnahme. Der Bescheid vom 13. Mai 2002, auf den sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang beruft, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

II[X.]

[X.] beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO. - 15 -

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die [X.]evisionsinstanz auf 4.000 • festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

[X.] [X.]

[X.]

Joeres

[X.]

Meta

RiZ (R) 5/03

03.11.2004

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. RiZ (R) 5/03 (REWIS RS 2004, 925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 925

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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