Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:070917U[X.]IZ.[X.].2.15.0
BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
U[X.]TEIL
[X.]iZ ([X.]) 2/15
Verkündet am:
7. September 2017
Stoll,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja
D[X.]iG § 26 Abs. 2
a)
Der Vorhalt von [X.]ückständen oder Arbeitsresten und die hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
b)
Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener [X.]ückstände und der mit einem Vor-halt verbundene [X.] ist aber dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem [X.] damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt.
c)
Die tatsächlichen [X.] anderer [X.] können nicht mehr als einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lässt, wenn zudem festgestellt werden kann, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht werden.
[X.], Urteil vom 7. September 2017 -
[X.]iZ
([X.]) 2/15 -
[X.] für [X.] bei
dem [X.] Stuttgart DGH 2/13
[X.] für [X.] bei dem
LG [X.] [X.]DG
6/12
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-
2
-
Der [X.] -
[X.] des [X.]
-
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7.
September
2017
durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]
Mayen, den Vorsitzenden [X.] am [X.]
Prof. [X.], die [X.]in am [X.] [X.] sowie die [X.] am [X.] Prof. Dr. Koch und Gericke
für [X.]echt erkannt:
Auf die [X.]evision des Antragstellers wird
das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 17.
April 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]evisionsverfahrens, an den [X.] für [X.] zurückverwiesen.
Von [X.]echts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist [X.] am
[X.] K.
.
Mit Vermerk vom 12. Oktober 2011 teilte die Präsidentin des Oberlan-desgerichts dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihm
im [X.]ahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzö-gerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
1
2
-
3
-
Am 26. Januar 2012 erließ sie den folgenden, dem Antragsteller zuge-stellten Bescheid:
"Vorhalt und Ermahnung nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG:
Sehr geehrter Herr S.
,
die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herr-schender und auch von [X.] geteilter Ansicht für [X.] die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem [X.] ge-schuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer [X.]innen und [X.]ich-ter zu bemessen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.09.1982 -
2
B
12/82
-
NJW 1983, 62 -
juris [X.]n.
3 a.E.). Das [X.] unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheb-lich und jenseits aller großzügig zu bemessender
Toleranz-bereiche. Im Jahre 2011 erledigten Sie sogar weniger [X.] als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halb-tagsrichterin/eines Halbtagsrichters am [X.] entspricht.
U-Verfahren
Erledigungen
Offene Verfahren
Überjährige
Verfahren
2008
[X.][X.] S.
43
76
23
[X.] gesamt
74,7
61,9
9,5
2009
[X.][X.] S.
58
98
23
[X.] gesamt
71,2
66,0
15,7
2010
[X.][X.] S.
48
127
60
[X.] gesamt
71,4
64,4
17,7
2011
[X.][X.] S.
37
88
22
[X.] gesamt
74,6
61,6
14,3
Quelle:
Eingänge, Offene und überjährige Verfahren 2008 -
2010: Erledigungsstatistik des [X.]
3
-
4
-
Eingänge 2011 und
Erledigungen 2008
2011: Hades Zivil
Nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG halte ich Ihnen deshalb die ord-nungswidrige Art
der Ausführung
der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledi-gung der Amtsgeschäfte.
Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen [X.] beantragte weitere Fristverlänge-rung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maß-nahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen eine auf Ihr Gesuch verlän-gerte [X.] bis zum 20.01.2012 eingeräumt. In-nerhalb dieser Frist von einem
Vierteljahr
hatten Sie ausrei-chend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurch-schnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 aus-drücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am [X.] als Berichterstatter in der [X.]egel statistisch zu weniger Verfah-renserledigungen beigetragen zu haben,
als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen er-öffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik [X.]ede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmäch-tigten aus [X.]echtsgründen die Teilnahme an der [X.] nicht gestattet hat.
Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsicht das [X.]echt, [X.]n die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die [X.] Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterli-chen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines [X.]s (vgl. [X.], [X.]
des [X.], Urteil vom 22.09.1998 -
[X.]iZ
2/97
-
D[X.]iZ
1999, 141 <144> m.w.N.; st[X.]spr.; vgl. auch Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG, 6.
Aufl. 2009, §
26 [X.]n.
24 a.E.)."
-
5
-
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die Präsidentin des [X.]s mit Widerspruchsbescheid vom 20.
April
2012 zurückwies.
Der Antragsteller hat beim [X.] für [X.] beantragt [X.], dass der Bescheid der Präsidentin des [X.]s vom 26. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig sind. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat der [X.] für [X.] bei dem [X.] zu-rückgewiesen. Das Anhalten zu vermehrten Erledigungen sei mit der richterli-chen Unabhängigkeit vereinbar. Dem [X.] werde nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben, und auf ihn auch kein unzulässiger [X.] ausgeübt. Dagegen richtet sich die [X.]evision des [X.].
Entscheidungsgründe:
Die [X.]evision hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Dienst-gerichtshofs und zur Zurückverweisung.
[X.] Der [X.] ist zulässig. Der Antragsteller hat einen Prüfungs-antrag nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-L[X.]iStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 D[X.]iG gestellt.
Soweit der konkret gestellte Antrag nicht nur dahin geht, die [X.] oder einzelner Formulierungen festzustellen, sondern wei-tergehende Formulierungen zur Tatsachengrundlage bzw. dem Zweck des [X.] enthält,
ist er zwar unzulässig. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BW-L[X.]iStAG stellt das Gericht im Prüfungsverfahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. Die zu weitreichenden Formulierungen führen 4
5
6
7
8
-
6
-
aber nicht zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, und das [X.]echtsschutzziel, auf das es allein ankommt, lässt sich den Anträgen entnehmen, abgesehen da-von, dass mit dem zweiten Hilfsantrag auch ein
Antrag ohne über die gesetzli-chen Vorgaben hinausgehende Formulierung gestellt ist.
I[X.] Die Zurückweisung der Berufung durch den [X.] hält re-visionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte der [X.] den [X.] nicht für unbegründet erachten dürfen.
1. Nach § 26 Abs. 1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsicht
nur, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der [X.]echtsweg zu den [X.]en
findet statt, wenn
ein [X.] behauptet,
dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die [X.] der
[X.]e
ist aus diesem Grund sowohl hinsichtlich des [X.]
(auf Maßnahmen der Dienstaufsicht)
als auch hin-sichtlich des [X.] (auf Beeinträchtigungen der richterlichen Un-abhängigkeit)
beschränkt. Die weitergehende [X.]echtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen der Dienstaufsicht obliegt den Verwaltungsgerichten. Die be-schränkte [X.] unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.], [X.], 764
[X.]n.
93).
2. Das gilt auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich auf das
Ar-beitspensum eines [X.]s beziehen.
a) Auch die Arbeitsleistung des [X.]s in quantitativer Hinsicht
unter-liegt der Dienstaufsicht
und ist ihr nicht von vornherein entzogen. Das folgt schon aus § 26 Abs. 2 D[X.]iG. Danach umfasst die Dienstaufsicht ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte
zu ermahnen.
9
10
11
12
-
7
-
Der angefochtene
Bescheid enthält einen solchen Vorhalt. Dem [X.] wird nach der Auslegung des [X.] vorgehalten, dass seine [X.] deutlich hinter denjenigen anderer am [X.] K.
tätiger [X.] zurückbleiben, und die Zahl seiner überjährigen [X.] den Durchschnittswert der beim [X.] K.
tätigen [X.] deutlich übersteigt. An diese Auslegung des Tatrichters ist das [X.] als [X.]evisionsgericht grundsätzlich gebunden. Die tatrichter-liche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfah-rungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf [X.]echtsfehlern beruht (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
[X.]iZ
([X.]) 4/13, juris [X.]n.
18; Urteil vom 4.
März
2015 -
[X.]iZ
([X.])
4/14,
NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n.
25).
Mit diesem Vorhalt
wird dem Antragsteller eine quantitativ unbefriedi-gende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer [X.] gemacht. Der Bescheid weist der Statistik allerdings einen besonderen Stellenwert zu.
Er bezieht sich nicht nur für den geschuldeten Einsatz auf ein durchschnittliches Erledigungspensum vergleichbarer [X.]innen und [X.], sondern listet daran anschließend [X.], offene Verfahren und überjährige Verfahren auf. Seinem Sinn nach geht er aber darüber hinaus.
Er hält dem Antragsteller eine ungenügende Erledigung und damit eine ungenü-gende quantitative Arbeitsleistung vor. Im Bescheid
kommt das trotz des [X.] auf ein Durchschnittspensum und der Aufnahme der Tabelle mit Erledi-gungszahlen auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem
unbefriedigenden Arbeitspensum gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger er-ledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung eines Halbtagsrichters/
einer Halbtagsrichterin entsprochen
habe.
13
14
-
8
-
Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjäh-rigen"
Verfahren festgehalten ist, wird damit
zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleistung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen [X.]innen und [X.]n deutlich mehr offene Verfah-ren und damit Arbeitsreste und [X.]ückstände entstanden sind.
b) Der Vorhalt und das Anhalten zu einer unverzögerten Erledigung be-einträchtigt den Antragsteller grundsätzlich nicht
in seiner richterlichen Unab-hängigkeit.
aa) Wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist [X.] die eigentliche [X.]echtsfindung der Dienstaufsicht vollständig entzogen. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Un-abhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indi-rekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] entscheiden oder verfahren soll; in-soweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten ([X.], [X.], 764 [X.]n. 76; [X.], Urteil vom 31.
Januar
1984
-
[X.]iZ
([X.])
3/83, [X.]Z 90, 41, 43
f.). Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung ge-boten und sind deshalb alle der [X.]echtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach-
und Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien [X.]aum einzubeziehen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1985
[X.]iZ
([X.])
7/84, [X.]Z 93, 238, 243
mwN). Der Versuch, den [X.] in seine Entscheidungsfreiheit beein-trächtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Oktober
1977 -
[X.]iZ ([X.]) 1/77, [X.]Z 69, 309, 313).
Dagegen ist die richterliche Unabhängigkeit nicht schon allein dann
be-einträchtigt, wenn der
[X.] unmittelbar oder mittelbar mit dem Vorhalt zu ei-ner
Änderung seiner Arbeitsweise veranlasst wird. Das Gesetz
geht
in §
26 Abs.
1
D[X.]iG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in
Teilberei-15
16
17
18
-
9
-
chen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtführenden Stellen in § 26 Abs. 2 D[X.]iG ausdrücklich die Befugnis, dem [X.] die ord-nungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Nach der stän-digen [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.] unterliegt daher die rich-terliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der [X.]echt-sprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. [X.]spr., vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1985
[X.]iZ
([X.])
7/84, [X.]Z 93, 238, 244
mwN).
[X.]) Der
Vorhalt
von
[X.]ückständen oder Arbeitsresten
und die (auch) hie-rauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]s des
[X.] daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar ([X.], Urteil vom 16.
September 1987
[X.]iZ
([X.])
5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3.
November 2004
[X.]iZ
([X.])
5/03, juris [X.]n. 34; Urteil vom 8. November 2006
[X.]iZ
([X.])
2/05,
NJW-[X.][X.] 2007, 281 [X.]n. 21; Urteil vom 3.
Dezember 2009
[X.]iZ
([X.])
1/09, juris [X.]n. 35). Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den [X.] anzu-halten, sein Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben. Ebenso wenig
be-deutet die Aufforderung, geringere [X.]ückstände auflaufen zu lassen,
für sich allein den Versuch, den [X.] in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen-der Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen. Damit wird der [X.] zwar aufgefordert, seine Arbeitsweise zu ändern, aber nicht, in ei-nem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten [X.]ich-tung auszuüben.
19
-
10
-
Es geht vielmehr um eine der Dienstaufsicht unterliegende
Sicherung ei-nes ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des [X.]s. [X.]ückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse.
Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der [X.] ([X.], Urteil vom 16. September 1987
[X.]iZ ([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420).
Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines [X.]s genommen werden und er angehalten werden, seine Arbeitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (vgl. [X.], Ur-teil vom 16. September 1987
[X.]iZ ([X.]) 5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 8.
November 2006
[X.]iZ ([X.]) 2/05, NJW-[X.][X.] 2007, 281 [X.]n. 19).
cc) Allerdings gibt
es eine Grenze, von der an einem [X.] mit [X.]ück-sicht auf seine von [X.] wegen geschützte Unabhängigkeit [X.]ückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung
der Eingänge
in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist. Würde der [X.] gleichwohl wegen der entstehenden [X.]ückstände dienstaufsichtlichen Maßnahmen ausgesetzt, so würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Erledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde. Ein dahin wirkender [X.] liefe auf die Aufforderung zu einer sach-widrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem [X.]echtsprechungsauftrag des [X.]s nicht zu vereinbaren. Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig ([X.], Urteil vom 16. September 1987
[X.]iZ ([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420).
Die hiernach von der Dienstaufsicht zu respektierende Grenze bestimmt das [X.] des [X.] in ständiger [X.]echtsprechung
eigenständig mit Blick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit
nicht -
wie der [X.] für richtig hält
-
nach den subjektiven Vorstellungen des einzelnen [X.]s, sondern im
Vergleich zu anderen [X.]n. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener [X.]ückstände und der mit einem Vorhalt verbundene Erledi-20
21
22
-
11
-
gungsdruck ist dann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem [X.] damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich [X.], also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt ([X.], Urteil vom 16. September 1987
[X.]iZ
([X.])
5/87, NJW 1988, 421, 422; Urteil vom 3.
November
2004
[X.]iZ
([X.])
5/03, juris [X.]n. 34; Urteil vom 5.
Oktober 2005
[X.]iZ
([X.])
5/04, [X.], 692 [X.]n.
21; Urteil vom 3. Dezember 2009 -
[X.]iZ ([X.]) 1/09, juris [X.]n. 35).
In diesem Zusammenhang
kommt es nicht darauf an, welche Arbeitsleis-tung dem [X.] in allgemein dienstrechtlicher Hinsicht zumutbar ist. Von der Grenze, ab der
der Vorhalt von [X.]ückständen und unzureichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, unterscheidet das [X.] des [X.] die Frage, ob dem [X.] mehr abverlangt wird, als er dienstrecht-lich schuldet, als Frage der [X.]ichtigkeit des [X.] ([X.], Urteil vom 16.
September 1987
[X.]iZ ([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420). Wird er an [X.] gemessen, die etwa im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine
dienstaufsichtsrechtliche Maßnah-me möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 1987 -
[X.]iZ ([X.]) 4/87, NJW 1988,
419, 420) und darf aus diesem Grund nicht getroffen werden (vgl. [X.], NJW 2012, 2334 [X.]n. 17 f.). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist damit aber nicht, [X.] nicht notwendig, verbunden. Die Grenze der Beeinträchtigung der richterli-chen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen [X.]n, nicht [X.] bewältigt werden könnte ([X.],
Urteil vom 16.
September
1987
[X.]iZ
([X.])
4/87, NJW 1988, 419, 420).
Diese Grundsätze gelten für Beurteilungen
und
für ausdrücklich als sol-che bezeichnete
Maßnahmen
der Dienstaufsicht gleichermaßen. Auch dienstli-che Beurteilungen sind Maßnahmen der Dienstaufsicht ([X.], Urteil vom 16.
März 2005 -
[X.]iZ ([X.]) 2/04, [X.]Z 162, 333, 338). Das [X.] des 23
24
-
12
-
[X.] hat deshalb auch bei Vorhalten
einzelner verzögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen
([X.], Urteil vom 5.
Oktober 2005
[X.]iZ
([X.])
5/04, NJW
2006, 692
[X.]n.
21.; Urteil vom 3.
Dezember 2009
[X.]iZ
([X.])
1/09,
juris
[X.]n.
35) oder beim
Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs-
und Arbeitsrestezahlen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 2004
[X.]iZ
([X.])
5/03, juris [X.]n. 34) die Grenze für die Beeinträchti-gung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeits-anfall auch von anderen [X.]n nicht sachgerecht bewältigt werden kann.
In dem so vorgenommenen Vergleich
liegt auch nicht deshalb eine Be-einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, weil dem [X.] entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt zum Vorwurf ge-macht und damit keine Verletzung von Dienstpflichten vorgeworfen würde
(so [X.],
NJW 2012, 3287, 3290). Dass dem [X.] mit einem Vergleich mit der Erledigung anderer [X.] in der Sache mittelbar nur entweder strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt "vorgeworfen"
werden würden, verkennt schon im Ausgangspunkt, dass auch andere Ursachen hinter einer weit unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung liegen
können. Die in
dem Vorhalt von [X.]ückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben. Vielmehr ist dabei auch zu berücksichtigen, dass [X.]ückstände gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse
sind. Dem [X.], ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen ([X.], Urteil vom 16.
September 1987
[X.]iZ ([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420).
Die richterliche Un-abhängigkeit schützt das Interesse
der Parteien an einer sachgerechten, unbe-einflussten
Entscheidung, nicht eine bestimmte Arbeitsweise des [X.]s, so-weit diese zu Unzuträglichkeiten
der Verfahrensabwicklung
im Dezernat des [X.]s führt. Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung 25
-
13
-
beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des [X.]s.
Wenn die Leistung aus Gründen der "strukturellen Langsamkeit"
in dem Sinn, dass die Menschen unterschiedlich leistungsfähig sind und deshalb nicht jeder die Durchschnittsleistung erbringen kann, nicht erbracht werden kann, und dies vorgehalten wird, beeinträchtigt der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit nicht. Für die Frage, ob die Maßnahmen der Dienstaufsicht
als Beeinträchti-gung der richterlichen Unabhängigkeit zu werten sind, kommt es nicht auf die individuelle Belastbarkeit des [X.]s an, sondern
-
wie oben ausgeführt
-
da-rauf, ob ihm ein Arbeitspensum abverlangt wurde, das sich allgemein nicht mehr sachgerecht hätte erledigen lassen ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2009
[X.]iZ
([X.])
1/09, juris [X.]n. 40). Ob dem [X.] mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, ist eine Frage der [X.]ichtigkeit des [X.] ([X.], Urteil vom 16. September 1987
[X.]iZ ([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420), die aufgrund der Beschränkung des Anfechtungsgrunds im Prüfungsverfahren auf die Beein-trächtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht von den [X.]en, sondern den Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist.
Der Vorhalt unterdurchschnittlicher Erledigungen ist auch nicht [X.] ein Mittel, unzulässige Einzelweisungen zur "strafferen"
[X.] Ergebnis Einfluss auf die [X.]echtsprechung des [X.]s zu nehmen, weil dem betroffenen [X.] nur die Möglichkeiten bleiben, schlicht mehr zu arbei-ten, um im Ergebnis durchschnittlich produktiv zu sein, und seine wöchentliche Arbeitszeit unzulässig zu steigern, oder unsorgfältig zu arbeiten (so [X.] NJW 2012, 3287, 3291). Der Vergleich mit den [X.] anderer zeigt, dass eine vergleichbare tatsächliche Belastung von anderen [X.]n [X.] Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1987
[X.]iZ ([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 421).
26
27
-
14
-
c)
Die Feststellung des [X.], dem Antragsteller werde
auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist
aber in ei-nem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen.
aa) Der [X.] hat diese Feststellung
nicht nur auf die deutlich höheren durchschnittlichen [X.] und die deutlich niedrigere durchschnittliche Zahl der offenen bzw. überjährigen Verfahren der
anderen [X.] am [X.] gestützt, sondern auch auf die anderer [X.] im selben Senat und auf die eigenen Angaben des Antragstellers in seiner Überlastungsanzeige vom 31. Oktober 2011
an die [X.]. Damit liegt es auch eher fern, dass das von anderen [X.]n zu Leistende
hier deshalb niedriger anzusetzen ist, weil in den Senaten, denen der Antragsteller angehört, besondere Zuständigkeiten bestehen, die eine geringere [X.]. Solche Spezialzuständigkeiten sind aber auch nicht behauptet. [X.] verweist der Antragsteller selbst darauf, dass er weniger als andere [X.]ich-ter
erledigt, ohne dass er diesen ein pflichtwidriges Verhalten unterstellt.
Dem Antragsteller wurde dabei nach den Feststellungen des Dienstge-richtshofs keineswegs
-
was auch nicht zulässig wäre
-
nur eine
Abweichung von
Durchschnittswerten
vorgehalten, sondern dass er deutlich weniger Verfah-ren als andere [X.] erledigt, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren
hat, also seine Arbeitsleistung,
gemessen am [X.], das andere
[X.] erledigen, erheblich geringer ist.
Dass der [X.] für die Bestimmung, ob dem Antragsteller ein Pensum abverlangt wird, das sich auch von anderen [X.]n nicht sachgerecht erledigen lässt, auf die durchschnittlichen [X.] anderer [X.] abgestellt hat, ist für sich allein nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass diese Zahlen nur angeben können, was ande-re [X.] tatsächlich erledigen.
Eine Zahl über die durchschnittliche Erledigung 28
29
30
31
-
15
-
bildet schon nicht ab, ob die Erledigungszahl
mit dem dienstrechtlich geschul-deten Mindesteinsatz oder mit einem überobligationsmäßigen Einsatz erreicht wird. Erst recht lässt sich daraus
allein nicht entnehmen,
ob die erledigten [X.] sachgerecht erledigt worden sind. Die tatsächlichen [X.] können daher nur einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich [X.] erledigen lässt, wenn zudem festgestellt werden kann, dass diese
Erledi-gungen sachgerecht erreicht werden. Schon wegen der unterschiedlichen Zu-schnitte von Dezernaten und der unterschiedlichen Arbeitsweisen in verschie-denen Spruchkörpern eines Gerichts wird sich daraus kein Punktwert, sondern allenfalls eine ungefähre Größe bestimmen lassen.
[X.])
Zu Unrecht hat sich der [X.] vor allem
gehindert gese-hen zu
überprüfen, ob die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von anderen [X.]n des [X.]s K.
erledigt wird, zu-treffen.
Nach der [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.]
ist im richter-dienstgerichtlichen Verfahren
zwar
der Frage nicht nachzugehen, ob der ange-fochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der rich-terlichen Unabhängigkeit, etwa
wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist ([X.], Urteil vom 16. September 1987 -
[X.]iZ
([X.])
5/87, NJW 1988, 421, 422;
Urteil vom 31.
Januar 1984 -
[X.]iZ
([X.])
3/83, [X.]Z 90, 41, 48 ff.; ebenso
[X.]E 67, 222, 223 ff.). Hierüber ist vielmehr gegebenenfalls vom Verwal-tungsgericht zu befinden. Dazu gehört auch die Frage, zu welcher Arbeitsleis-tung der Antragsteller dienstrechtlich verpflichtet ist ([X.], Urteil vom 16.
September
1987 -
[X.]iZ ([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420), und ob es zutrifft, dass seine Arbeitsleistung unterdurchschnittlich und damit quantitativ unbefrie-digend ist (st. [X.]spr., vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 2005 -
[X.]iZ ([X.]) 5/04, NJW
2006, 692 [X.]n. 26; Urteil vom 3.
November
2004 -
[X.]iZ
([X.])
5/03, juris [X.]n.
36; Urteil vom 14.
April
1997 -
[X.]iZ
([X.])
1/96, D[X.]iZ
1997, 467, 468; Urteil vom 16.
September
1987 -
[X.]iZ
([X.]) 5/87, NJW
1988, 421, 422; Urteil vom 32
33
-
16
-
31.
Januar
1984 -
[X.]iZ ([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 48 ff.; ebenso [X.]E 67, 222, 223 ff.).
Die Zuständigkeit der [X.]e ist dagegen betroffen, wenn zu [X.] ist, ob der Vorhalt die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob dem [X.] mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich [X.], also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt, ist daher von den [X.]en zu ermitteln und festzustellen
(vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2006 -
[X.]iZ ([X.]) 2/05, NJW-[X.][X.] 2007, 281 [X.]n. 28; Urteil vom 3. Dezember 2009 -
[X.]iZ ([X.]) 1/09, juris [X.]n. 35 ff.). Soweit zur Ermitt-lung dieses Pensums, das sich von anderen [X.]n nicht sachgerecht erledi-gen lässt, unter anderem
-
wie hier
-
[X.] der
tatsächlichen [X.], zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren
an-derer [X.] herangezogen werden
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 3.
Dezember
2009 -
[X.]iZ ([X.]) 1/09, juris [X.]n. 38), ist die [X.] der [X.]e eröffnet. Der [X.] hätte daher den Einwendungen des Antragstellers, diese Zahlen seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermitt-lung leide unter methodischen Mängeln, etwa weil es unterschiedliche Zählwei-sen bei den verschiedenen Senaten gebe, nachgehen müssen.
Dass sich dieser [X.]echtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt hat, kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist die tatsächliche durchschnittliche Erledigungsquote und die Zahl der nicht erledigten bzw. über-jährigen Verfahren anderer [X.] des
[X.]s K.
nur ein
Gesichtspunkt, den der [X.] zur Bestimmung dessen, was andere [X.] sachgerecht erledigen, herangezogen hat.
Es kann aber nicht ausge-schlossen werden, dass eine andere Ermittlung der [X.] darauf Auswirkungen hat, selbst
wenn die angegebenen [X.] eine er-heblich höhere Arbeitsleistung anderer [X.] als des Antragstellers auswei-sen.
34
35
-
17
-
3. Im weiteren Verfahren
wird ggf.
zu berücksichtigen sein, dass
den in die Berechnung eingeflossenen Zahlen zu Erledigungen und [X.]ückständen glei-che
Eingangszahlen zugrunde liegen,
dass
bei der Ermittlung auf
[X.] ver-gleichbarer Position abzustellen ist
(vgl. [X.], NJW 2012, 2334 [X.]n. 17)
und dass [X.] für das, was sich von anderen [X.]n sachgerecht
erledigen lässt, entgegen dem Eindruck, den der angefochtene Bescheid er-weckt, nur ein Anhaltspunkt sein können. Zur Feststellung, was sich von ande-ren [X.]n vergleichbarer Position sachgerecht erledigen lässt, kann der [X.] darüber hinaus ggf. auch auf eigene Erfahrung zurückgreifen ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 -
[X.]iZ ([X.]) 1/09, juris [X.]n. 38).
Mayen
Drescher
Menges
Koch
Gericke
Vorinstanzen:
[X.] für [X.] bei dem LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2012 -
[X.]DG 6/12 -
[X.] für [X.] bei dem [X.] Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 -
DGH 2/13 -
36
Meta
07.09.2017
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. RiZ (R) 2/15 (REWIS RS 2017, 5662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5662
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
RiZ (R) 2/15 (Bundesgerichtshof)
Ermahnung eines Richters bei Minderleistung im Rahmen einer Dienstaufsicht
RiZ (R) 3/19 (Bundesgerichtshof)
Richterliche Unabhängigkeit: Dienstaufsichtlicher Vorhalt von Rückständen und Ermahnung zur unverzögerten Erledigung
RiZ (R) 3/19 (Bundesgerichtshof)
2 BvR 1473/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl eines Vorhalts ordnungswidriger Ausführung richterlicher Amtsgeschäfte und einer Ermahnung zu deren …
RiZ (R) 1/15 (Bundesgerichtshof)
Ermahnung eines Richters bei Minderleistung im Rahmen einer Dienstaufsicht