Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. RiZ (R) 3/19

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2020, 11608

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:120520U[X.]IZ.[X.].3.19.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 3/19
Verkündet am:

12. Mai 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Prüfungsverfahren

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
2
-
Der [X.] -
[X.] des [X.]
-
hat auf die mündli-che Verhandlung vom 12.
Mai 2020 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], den [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Karczewski, die [X.]innen
am [X.] Dr. Men-ges, [X.] und den [X.] am [X.] [X.]

für [X.]echt erkannt:

Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 21.
Mai 2019 wird auf seine
Kosten zu-rückgewiesen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller ist [X.] am [X.].

Mit Vermerk vom 12.
Oktober 2011 teilte die Präsidentin des [X.] dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihm im [X.]ahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung sei-ner Amtsgeschäfte gemäß §
26 Abs.
2 D[X.]iG vorzuhalten und ihn zu ord-nungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermah-nen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 26.
Januar 2012 erließ sie den folgenden, dem Antragsteller zugestellten Bescheid:
1
2
3
-
3
-
"Vorhalt und Ermahnung nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG:

Sehr geehrter Herr S.

-K.

,

die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herr-schender und auch von [X.] geteilter Ansicht für [X.] die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem [X.] geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittli-chen Erledigungspensum vergleichbarer [X.]innen und [X.] zu bemessen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.09.1982 -
2
B
12/82
-
(NJW 1983, 62 -
juris [X.]n.
3 a.E.). Das [X.] unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessen-der Toleranzbereiche. Im Jahre 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren,
als dies der durchschnittlichen Leis-tung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am [X.] entspricht.

U-Verfahren

Erledigungen
Offene
Verfahren
Überjährige
Verfahren
2008
[X.][X.] S.

-
K.

43
76
23

[X.] gesamt
74,7
61,9
9,5
2009
[X.][X.] S.

-
K.

58
98
23

[X.] gesamt
71,2
66,0
15,7
2010
[X.][X.] S.

-
K.

48
127
60

[X.] gesamt
71,4
64,4
17,7
2011
[X.][X.] S.

-
K.

37
88
22

[X.] gesamt
74,6
61,6
14,3

Quelle:
Eingänge, Offene und überjährige Verfahren 2008 -
2010: Erledigungsstatis-tik des [X.]
Eingänge 2011 und Erledigungen 2008 2011: [X.] Zivil

-
4
-
Nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG halte ich Ihnen deshalb die ord-nungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Er-ledigung der Amtsgeschäfte.

Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten [X.] beantragte weitere Fristver-längerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung be-reits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen eine auf Ihr Ge-such verlängerte [X.] bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am [X.] als Berichterstatter in der [X.]egel statis-tisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem [X.] in der [X.] vom 16.12.2011 zu der Problematik [X.]ede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus [X.]echts-gründen die Teilnahme an der [X.] nicht ge-stattet hat.

Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbun-den. Nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsicht das [X.]echt, [X.]n die ordnungswidrige Art der Ausfüh-rung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und sie Sie zu ord-nungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der [X.] zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel un-terliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso bean-standet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeits-pensum eines [X.]s (vgl. [X.] [X.] des [X.], Urteil vom 22.09.1998 -
[X.]iZ
2/97
-,
D[X.]iZ
1999, 141 <144> m.w.[X.]; st[X.]spr.; vgl. auch Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG, 6.
Aufl. 2009, §
26 [X.]n.
24 a.E.)."

-
5
-

Den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid wies die Präsidentin des [X.]s mit Widerspruchsbescheid vom 20.
April 2012 zurück.

Seinen Antrag festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des [X.]s vom 26.
Januar 2012 und der Widerspruchsbe-scheid vom 20.
April 2012 unzulässig seien, hat das [X.] für [X.] zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat beim [X.]shof für [X.] bei dem [X.]
keinen Erfolg gehabt. Das Anhalten zu vermehrten Erledigungen sei mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Dem Antragsteller werde nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben. Auf ihn werde auch kein unzulässiger [X.] ausgeübt; ihm werde kein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen [X.]n in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse.

Auf die [X.]evision des Antragstellers hat der Senat mit Urteil vom 7.
September 2017 ([X.]iZ([X.]) 2/15, NJW 2018, 158) die Entscheidung des [X.] aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den [X.]shof zurückverwiesen. Dass die-ser für die Bestimmung, ob dem Antragsteller ein Pensum abverlangt werde, das sich auch von anderen [X.]n nicht sachgerecht erledigen lasse, auf die durchschnittlichen [X.] anderer [X.] [X.] habe, sei für sich allein nicht rechtsfehlerhaft. Allerdings könnten diese Zahlen nur einen Anhalt für das Arbeitspensum geben, das sich sachgerecht erledigen lasse, wenn zudem festgestellt werden könne, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht würden. Zu Unrecht habe sich der [X.]shof vor allem gehindert gesehen zu überprüfen, ob die Angaben in dem angefochtenen Bescheid darüber, was von ande-ren [X.]n des [X.]s Karlsruhe erledigt werde, zuträfen, 4
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6
-
6
-
und sei den darauf bezogenen Einwendungen des Antragstellers zur Er-mittlung der [X.] nicht nachgegangen. Die hiergegen ge-richtete [X.]beschwerde des Antragstellers hat das [X.]ver-fassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der [X.]shof hat nach Einholung weiterer Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen Zahlen die Berufung des [X.] erneut zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ergänzend ausgeführt: Der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag, der einen bestimmten Inhalt des Bescheids als unzulässig festgestellt haben wolle, sei nicht zulässig. Der Hilfsantrag festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des [X.]s vom 26.
Januar 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. April 2012 unzulässig seien, sei zulässig, aber unbegründet.
Die für
den Vorhalt ermittelten [X.] seien zutreffend und jedenfalls nicht für den Antragsteller nachteilig er-mittelt worden und zeigten, dass ihm im Vorhalt kein Arbeitspensum [X.] werde, welches auch von anderen [X.]n vergleichbarer Posi-tion mit einem Arbeitsaufwand, der im Wesentlichen der Dienstzeit [X.], die den Angehörigen des Öffentlichen Dienstes abverlangt [X.], nicht mehr sachgerecht erbracht werden könne. Die in dem Vorhalt enthaltenen Vergleichszahlen beträfen [X.] vergleichbarer Position, nämlich nur beisitzende [X.] der Zivilsenate am [X.]. Von den Arbeitsanforderungen her entspreche deren Tätigkeit der des Antragstellers. Der Einwand des Antragstellers, die ermittelten [X.] seien nicht aussagekräftig, da in den Senaten un-terschiedliche Zählweisen angewendet worden seien, die auch zu [X.] führten, greife nach den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners zu den ermittelten Zahlen unter Be-rücksichtigung der nach der Geschäftsverteilung des [X.]s Karlsruhe vorgesehenen Gewichtung einzelner Berufungsverfahren nicht 7
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7
-
durch. Auch die so gewichteten Erledigungen des Antragstellers lägen mit ca.
1/3 bis 40
% unter dem Durchschnitt der Zivilrichter am Oberlan-desgericht insgesamt. Auch durch eine in den Senaten unterschiedlich gehandhabte Zuteilung, auf die der Antragsteller weiter abhebe,
sei eine wesentliche Beeinflussung der vorgehaltenen [X.] nicht ersichtlich. Innerhalb der Senate, denen der Antragsteller von 2008 bis 2011 angehört habe, sei aus den vorgelegten [X.] ersichtlich, dass die Zuteilung jeweils entsprechend der Arbeitskraft-anteile der [X.] erfolgt sei. Eine Benachteiligung oder Besserstellung des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Senatsmitgliedern sei nicht zu erkennen. Allerdings ergebe sich aus den vorliegenden Senats-beschlüssen, dass der Antragsteller mehrfach senatsintern um insgesamt 38 Verfahren in den Jahren 2008 bis 2010 entlastet worden sei. [X.] sei senatsintern keine höhere Belastung des Antragstellers mit [X.] vielen oder besonders umfangreichen bzw. höher bewerteten Verfahren ersichtlich; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Belas-tung des Antragstellers mit Eingängen und der Qualität bzw. dem Um-fang der Verfahren durchschnittlich gewesen sei.

Der in dem Vorhalt an den Antragsteller enthaltene Verweis auf die "großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche" sei gerade ein Hinweis dafür, dass ihm keine bestimmte, schon gar nicht eine genau im [X.] liegende Arbeitsleistung abverlangt werde. Der Vorhalt verlange vielmehr bei zutreffender Auslegung nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung.

Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liege auch nicht darin, dass dem Antragsteller im Vorhalt und der Ermahnung keine konkreten Hinweise zu einer Änderung seiner Arbeitsweise gegeben worden seien. Der Vorhalt sei so zu verstehen, dass der Antragsteller 8
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-
8
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selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehenswei-sen,
die ihn unnötig viel [X.] kosteten, ohne dass sich dies auf die [X.] der einzelnen Fälle oder allgemein die Qualität der [X.]echtsprechung auswirken könnte. Auch sei nicht ersichtlich, dass
insoweit auf den [X.] unzulässiger psychologischer Druck habe ausgeübt werden sollen. Ihm seien gerade keine konkreten Vorgaben gemacht worden, wie er seine Arbeitsweise ändern oder welches Pensum er zukünftig an Erledigungen erbringen solle.

Dagegen richtet sich die [X.]evision des Antragstellers.

Er beantragt,

1.
das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 21.
Mai 2019 und das Urteil des [X.]s für [X.] bei dem [X.] vom 4.
Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die fol-gende Maßnahme der Präsidentin des [X.]s Karlsruhe -
enthalten im Bescheid vom 26.
Januar 2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 20.
April 2012 -
unzulässig sei: Vorhalt und Ermahnung mit dem Inhalt, ihn zu einer Änderung seiner [X.]echtsanwendung, entgegen seiner richterlichen Über-zeugung, in seiner richterlichen Tätigkeit als [X.] am [X.] in einer Vielzahl von Fällen zu veran-lassen,

2.
hilfsweise festzustellen,
dass der Bescheid der Präsidentin des [X.]s vom 26.
Januar 2012 und der [X.] vom 20.
April 2012 unzulässig seien.

Der Antragsgegner beantragt,
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-
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-

die [X.]evision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]evision hat keinen Erfolg.

[X.] Der [X.] nach §
63 Nr.
4
Buchst.
f BW-L[X.]iStAG i.V.m. §
26 Abs.
3 D[X.]iG ist nur zulässig, soweit der Antragsteller [X.] begehrt festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des [X.]s vom 26.
Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.
April 2012 unzulässig seien. Entgegen der Auffassung der [X.]evi-sion ist der Hauptantrag, der weitergehende Formulierungen zu der [X.] bzw. dem Zweck des Bescheides enthält, unzulässig.
Nach §
84 Abs.
2 Satz
2
BW-L[X.]iStAG stellt das Gericht im Prüfungsver-fahren die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den [X.]
(vgl. Senatsurteil vom 7.
September 2017 -
[X.]iZ([X.])
2/15, NJW 2018, 158 [X.]n.
8).

I[X.] Der [X.]shof hat den [X.] nunmehr ohne [X.]echtsfehler für unbegründet erachtet.

1. Nach §
26 Abs.
1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer [X.] nur, soweit dadurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Der [X.]echtsweg zu den [X.]en findet statt, wenn ein [X.]
be-hauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Prüfungsbefugnis der [X.]e ist aus diesem Grund sowohl hinsichtlich des [X.] (auf Maßnah-13
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-
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-
men der Dienstaufsicht) als auch hinsichtlich des
Anfechtungsgrundes (auf Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit) beschränkt. Die weitergehende [X.]echtmäßigkeitskontrolle von Maßnahmen der Dienstaufsicht obliegt den Verwaltungsgerichten. Die beschränkte [X.]sbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Se-natsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
10 m.w.[X.]).

2. Das gilt auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich auf das Arbeitspensum eines [X.]s beziehen.

a) Auch die Arbeitsleistung des [X.]s in quantitativer Hinsicht unterliegt der Dienstaufsicht und ist ihr nicht von vornherein entzogen. Das folgt schon aus §
26 Abs.
2 D[X.]iG. Danach umfasst die [X.] ausdrücklich auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Aus-führung eines [X.] vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, un-verzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
11
f.).

Der angefochtene Bescheid enthält einen solchen Vorhalt. Dem Antragsteller wird nach der Auslegung des [X.] vorgehal-ten, dass seine [X.] deutlich hinter denjenigen anderer am [X.] tätiger [X.] zurückbleiben, und die Zahl seiner überjährigen Verfahren den Durchschnittswert der beim [X.] tätigen [X.] deutlich übersteigt. Dabei sei der in dem Vorhalt an den Antragsteller enthaltene Verweis auf die "großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche" ein Hinweis dafür, dass dem Antrag-steller keine bestimmte, schon gar nicht eine genau im Durchschnitt [X.] Arbeitsleistung abverlangt werde; bei zutreffender Auslegung ver-lange der Vorhalt nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem [X.] annähernde Arbeitsleistung. An diese Auslegung des Tatrichters ist das [X.] des [X.] als [X.]evisionsgericht grundsätzlich ge-17
18
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-
11
-
bunden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf [X.]echtsfehlern beruht (Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
13
m.w.[X.]).
Das ist ent-gegen der Auffassung der [X.]evision nicht der Fall.

Mit diesem Vorhalt wird dem
Antragsteller eine quantitativ unbe-friedigende Arbeitsleistung vorgehalten und nicht nur ein statistischer Zahlenvergleich gemacht. Der Bescheid weist der Statistik allerdings ei-nen besonderen Stellenwert zu. Er bezieht sich nicht nur für den ge-schuldeten
Einsatz auf ein durchschnittliches Erledigungspensum ver-gleichbarer [X.]innen und [X.], sondern listet daran anschließend [X.], offene Verfahren und überjährige Verfahren auf. Sei-nem Sinn nach geht er aber darüber hinaus. Er hält dem Antragsteller eine ungenügende Erledigung und damit eine ungenügende quantitative Arbeitsleistung vor. Im Bescheid kommt das trotz des Hinweises auf ein [X.] und der Aufnahme der Tabelle mit [X.] auch dadurch zum Ausdruck, dass von einem unbefriedigenden [X.] gesprochen wird und davon, dass der Antragsteller weniger erledigt habe, als dies der durchschnittlichen Leistung einer
Halbtags-richterin/eines
Halbtagsrichters
entsprochen habe
(vgl. Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
14).

Zusammen mit der Tabelle, in der die Zahl der offenen und der "überjährigen" Verfahren festgehalten ist, wird damit zum Ausdruck ge-bracht, dass der Antragsteller eine quantitativ unzureichende Arbeitsleis-tung erbringt, so dass im Verhältnis zu anderen [X.]innen und [X.]ich-tern deutlich mehr offene Verfahren und damit Arbeitsreste und [X.]ück-20
21
-
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-
stände entstanden sind
(Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
15).
Damit wird dem Antragsteller, wie der [X.]shof ausge-führt hat, nicht eine bestimmte oder gar eine genau im Durchschnitt [X.], sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung abverlangt.

b) Dieser Vorhalt beeinträchtigt den Antragsteller unter Zugrunde-legung der ergänzenden Feststellungen des [X.] nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.

aa) Wegen einer Beeinträchtigung der richterlichen [X.] ist allein die eigentliche [X.]echtsfindung der Dienstaufsicht vollständig entzogen. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchti-gung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der [X.] entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienst-aufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten und sind deshalb alle der [X.]echtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach-
und Verfahrensent-scheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien [X.]aum einzubeziehen. Der Versuch, den [X.] in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
17 m.w.[X.]).

Dagegen ist die richterliche Unabhängigkeit nicht schon allein dann beeinträchtigt, wenn der [X.] unmittelbar oder mittelbar mit dem Vorhalt zu einer Änderung seiner Arbeitsweise veranlasst wird. Das [X.] geht in §
26 Abs.
1 D[X.]iG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt 22
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-
den dienstaufsichtführenden Stellen in §
26 Abs.
2 D[X.]iG ausdrücklich die Befugnis, dem [X.]
die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzö-gerter Erledigung zu ermahnen. Nach der ständigen [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.] unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsge-mäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der [X.] oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der [X.]echt-sprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ord-nung gehörig anzusehen sind (Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
18 m.w.[X.]).

[X.]) Der Vorhalt von [X.]ückständen oder Arbeitsresten und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, stellen nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.] daher grundsätzlich noch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, den [X.] anzuhal-ten, sein Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben. Ebenso wenig bedeutet die Aufforderung, geringere [X.]ückstände auflaufen zu lassen, für sich allein den Versuch, den [X.] in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen. Damit wird der [X.] zwar aufgefordert, seine [X.] zu ändern, aber nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben (Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
19 m.w.[X.]).

Es geht vielmehr um eine der Dienstaufsicht unterliegende Siche-rung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs der Amtsgeschäfte des 25
26
-
14
-
[X.]s. [X.]ückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Dabei darf auch Einfluss auf die Arbeitsweise eines [X.]s genommen werden und er angehalten werden, seine Ar-beitsweise so zu gestalten, dass keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse entstehen (Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
20 m.w.[X.]).

cc) Allerdings gibt es eine Grenze, von der an einem [X.] mit [X.]ücksicht auf seine von [X.] wegen geschützte Unabhängigkeit [X.]ückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze steht in Frage, wo eine Erledigung der Eingänge in [X.] nicht mehr möglich ist. Würde der [X.] gleichwohl wegen der entstehenden [X.]ückstände dienstaufsichtlichen Maßnahmen ausgesetzt, so würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Er-ledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde. Ein dahin wirken-der [X.] liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem [X.]echtsprechungsauftrag des [X.]ich-ters nicht zu vereinbaren. Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Un-abhängigkeit unzulässig (Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
21
m.w.[X.]).

Die hiernach von der Dienstaufsicht zu respektierende Grenze be-stimmt das [X.] des [X.] in ständiger [X.]echtsprechung ei-genständig mit Blick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit nicht

wie der Antragsteller für richtig hält -
nach den subjektiven Vor-stellungen des einzelnen [X.]s, sondern im Vergleich zu anderen [X.]n. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener [X.]ück-stände und der mit einem Vorhalt verbundene [X.] ist dann 27
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-
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eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn dem [X.]ich-ter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt (Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
22 m.w.[X.]).

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, welche [X.] dem [X.] in allgemein dienstrechtlicher Hinsicht zumut-bar ist. Von der Grenze, ab der der Vorhalt von [X.]ückständen und unzu-reichender Erledigung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, un-terscheidet das [X.] des [X.] die Frage, ob dem [X.] mehr abverlangt wird, als er dienstrechtlich schuldet, als Frage der [X.]ich-tigkeit des [X.]. Wird er an Maßstäben gemessen, die etwa im [X.] zum übrigen öffentlichen Dienst und der
dortigen Arbeitszeit über-zogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Un-abhängigkeit ist damit aber nicht, jedenfalls nicht notwendig, verbunden. Die Grenze der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, wel-cher allgemein, also auch von anderen [X.]n, nicht sachgerecht be-wältigt werden könnte
(Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
23 m.w.[X.]).

Diese Grundsätze gelten für Beurteilungen und für ausdrücklich als solche bezeichnete Maßnahmen der Dienstaufsicht gleichermaßen. Auch dienstliche Beurteilungen sind Maßnahmen der Dienstaufsicht. Das [X.] des [X.] hat deshalb auch bei Vorhalten einzelner ver-zögert erledigter Verfahren oder bestimmter Verfahrensweisen oder beim Vorhalt unzureichender Arbeitsleistung aufgrund der Erledigungs-
und [X.] die Grenze für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dort gezogen, wo der geforderte Arbeitsanfall auch von 29
30
-
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anderen [X.]n nicht sachgerecht bewältigt werden kann
(Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
24 m.w.[X.]).
-
17
-

Die in dem Vorhalt von [X.]ückständen und der Ermahnung zu un-verzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu [X.], bedeutet nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben. Vielmehr ist dabei auch zu berücksichtigen, dass [X.]ückstände gleichbedeutend mit Unzuträglichkei-ten in der Laufzeit der Prozesse sind. Dem entgegenzuwirken, ist aber eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Die richterliche Unabhän-gigkeit schützt das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, [X.] Entscheidung, nicht eine bestimmte Arbeitsweise des [X.]ich-ters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung im Dezernat des [X.]s führt. Das Interesse der Parteien an einer sachge-rechten Erledigung beinhaltet auch das Interesse an einer zügigen, un-verzögerten Entscheidung und an einer entsprechenden Arbeitsweise des [X.]s
(Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
25 m.w.[X.]).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der [X.]shof die Feststellung, dem Antragsteller werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, rechtsfehlerfrei getroffen. Er ist nunmehr auch im Einzelnen den Einwendungen des Antragstellers nach-gegangen, die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben darüber, was sich von anderen [X.]n des [X.]s sachge-recht bewältigen lässt, seien nicht zutreffend ermittelt und ihre Ermittlung leide unter methodischen Mängeln (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2017 aaO [X.]n. 32 ff.).

aa) Aufgrund eingehender Prüfung der vom Antragsgegner vorge-legten Statistiken hat er festgestellt, dass die Angaben in dem angefoch-tenen Bescheid darüber, was von anderen [X.]n am [X.] erledigt wird, stimmen. Er hat sich nach Einholung ergän-31
32
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18
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zender Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen, dem Vorhalt zugrunde gelegten [X.] die Überzeugung gebil-det, dass diese zutreffend und nicht für den Antragsteller nachteilig er-mittelt worden seien und zeigten, dass ihm kein Arbeitspensum abver-langt werde, welches auch von anderen [X.]n vergleichbarer Position nicht mehr sachgerecht erbracht werden könne. Dies ist aus [X.]echts-gründen nicht zu beanstanden.

Die in dem Vorhalt enthaltenen Vergleichszahlen betreffen nach den Feststellungen des [X.] [X.] vergleichbarer Positi-on, nämlich nur beisitzende [X.] der Zivilsenate am [X.] (einschließlich der Senate in [X.]), deren Tätigkeit von den Arbeitsanforderungen her der des Antragstellers entspricht. [X.] ist der [X.]shof den Einwendungen des Antragstellers ge-gen die Ermittlung der Zahlen nachgegangen und hat

auch

bezogen auf die Senate, denen der Antragsteller im fraglichen [X.]raum zugewie-sen war, weiterhin die [X.] und die damit verbundene [X.] sowie die Art der zu bearbeitenden Verfahren sowie deren Ge-wichtung nach der im Geschäftsverteilungsplan des [X.]s Karlsruhe enthaltenen Turnusregelung berücksichtigt. Auch
daraus
hat
der [X.]shof, wie er
ergänzend ausgeführt hat, eine
quantitativ unterdurchschnittliche Arbeitsleistung des -
senatsintern sogar mehrfach entlasteten
-
Antragstellers
entnommen.

[X.]) Gegen die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen erhebt die [X.]evision keine [X.]ügen. Sie zieht ausdrücklich nicht in Zweifel, dass die bei dem Vergleich berücksichtigten [X.] die ihnen zugewie-senen Verfahren sachgerecht erledigt haben. Der Antragsteller hat be-reits im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass er seit Jahren ca. ein Drittel weniger Erledigungen als der Durchschnitt seiner Kollegen 34
35
-
19
-
am [X.] hatte. Zudem hat der [X.]shof nicht nur auf die tatsächlichen Erledigungen anderer [X.] abgestellt, sondern auch berücksichtigt, dass verschiedene [X.] unterschiedliche Arbeitsweisen haben und besondere persönliche Umstände, wie etwa Erkrankungen, oder Besonderheiten in sachlicher Hinsicht wie Massen-
oder Umfangsverfahren die [X.] beeinflussen können.
Wenn er vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Antragsteller mit dem Vorhalt kein Pensum abverlangt worden ist, wel-ches sich auch von anderen [X.]n sachgerecht nicht erledigen lässt, ist dies aus [X.]echtsgründen nicht zu beanstanden.

cc) Die [X.]ügen der [X.]evision, die sämtliche Ausführungen des [X.] zur Ermittlung von Zahlen am [X.] und zur Sachgerechtigkeit der Arbeit der Kollegen und Kolle-ginnen des Antragstellers am [X.] für rechtlich unerheblich hält, greifen nicht durch.

(1) Auf die [X.]ichtigkeit der Ermittlung der dem Bescheid zugrunde liegenden Zahlen kommt es, anders als die [X.]evision meint, an, weil der Antragsteller -
wie ausgeführt
-
Einwendungen gegen die Angaben in dem angefochtenen Bescheid zur Ermittlung des [X.], das von an-deren [X.]n des [X.]s bewältigt wird, erhoben hatte, und bei -
unterstellt
-
falsch ermittelten Zahlen nicht auszuschließen war, dass ihm mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt worden war, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n sachgerecht nicht mehr bewältigen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
34
ff.). Auf der Grundlage der ergänzend getroffenen Feststellungen des [X.] ist das nicht der Fall.

(2) Entgegen der Auffassung der [X.]evision begegnet der in der ständigen [X.]echtsprechung des erkennenden Senats verwendete Begriff 36
37
38
-
20
-
der Sachgerechtigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er dient dazu, die Grenze zu bestimmen, von der an einem [X.] mit [X.]ücksicht auf die durch Art.
97 Abs.
1 GG geschützte Unabhängigkeit [X.]ückstände von der Dienstaufsicht nicht zur
Last gelegt werden dürfen. Diese von [X.] wegen zu beachtende Grenze steht in Frage, wo eine Erle-digung der Eingänge in sachgerechter Weise ohne Zuhilfenahme pflicht-widriger
Praktiken nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7.
September 2017 aaO [X.]n.
21
unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 16.
September 1987 -
[X.]iZ([X.])
4/87, NJW 1988, 419 [juris [X.]n.
18
f.]). [X.] wird ein [X.] keinem die richterliche Unabhängigkeit ver-letzenden [X.] ausgesetzt, wenn eine vergleichbare Belas-tung von anderen [X.]n ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werden kann (Senatsurteil vom 16.
September 1987 aaO). Die Sachgerechtigkeit ist, anders als der Antragsteller meint, nicht das Ge-genteil der dem [X.] vorgegebenen Gesetzesbindung, sondern impli-ziert, dass der [X.] die ihm übertragenen Aufgaben im [X.]ahmen der jeweils maßgeblichen Verfahrensordnung sowie unter Beachtung des einschlägigen materiellen [X.]echts wahrnimmt und sich seine Überzeu-gung bilden kann, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

Dass die Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers am [X.]
sachgerecht arbeiten, hebt die [X.]evision selbst hervor.
Damit zieht sie die Überzeugung des [X.], dass andere [X.] vergleichbarer Position das von ihnen tatsächlich erledig-te, in dem Vorhalt angegebene Pensum bewältigt haben, ohne auf pflichtwidrige Praktiken zurückzugreifen, nicht in Zweifel.

(3) Die von der [X.]evision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auch die von der [X.]evision erhobenen [X.] greifen nicht durch. Dies gilt zunächst, soweit 39
40
-
21
-
sie geltend macht, das Berufungsgericht habe wesentliches tatsächliches Vorbringen des Antragstellers nicht erwähnt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dabei verpflichtet Art.
103 Abs.
1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrück-lich zu bescheiden (Senatsurteile vom 27.
Februar 2019 -
[X.]iZ([X.])
2/18, NVwZ-[X.][X.] 2019, 525 [X.]n.
44; vom 7.
September 2017 -
[X.]iZ([X.])
3/15, juris [X.]n.
30; jeweils m.w.[X.]).
Kein Gehörsverstoß liegt auch vor, soweit der [X.]shof die
für den Fall, dass seinen Anträgen nicht stattgege-ben wird, gestellten
Beweisanträge des Antragstellers abgelehnt hat. [X.] das Gericht einen Beweis nicht, ist Art.
103 Abs.
1 GG zwar auch verletzt, wenn die [X.]echtsanwendung offenkundig unrichtig ist. Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet die Fachgerichte nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]verfassungsgerichts aber nur dazu, erhebliche Beweisanträ-ge zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 27.
Februar 2019 aaO und vom 7.
September 2017 aaO; jeweils m.w.[X.]). Erhebliche Beweisanträge des Antragstellers hat der [X.]shof nicht übergangen. Von einer weitergehenden Begründung wird gem. §
144 Abs.
7 Satz
1 VwGO abge-sehen.

d) Für ein willkürliches Verhalten der Präsidentin des Oberlandes-gerichts besteht, anders als die [X.]evision meint
und unter anderem mit schriftsätzlichen Äußerungen des Antragsgegners im Berufungsverfahren zu belegen versucht,
kein Anhaltspunkt. Dabei kommt es nicht auf
die vom Antragsteller behauptete Absicht der Präsidentin
an, ihn zu einer Änderung seiner [X.]echtsanwendung zu veranlassen
und einzuschüch-tern,
sondern auf den objektiven Eindruck des in [X.]ede stehenden
Vor-halts
(vgl. Senatsurteil vom 7.
September 2017
[X.]iZ([X.]) 3/15, juris [X.]n.
23). Dieser lässt
nicht auf eine derartige unzulässige Einflussnahme 41
-
22
-
schließen, zumal dem Antragsteller, wie der [X.]shof rechtsfeh-lerfrei hervorgehoben hat,
weder konkrete Vorgaben zu seiner [X.] gemacht noch ein bestimmtes Pensum abverlangt worden ist.

II[X.] [X.] folgt aus §
80 Abs.
1 D[X.]iG, §
154 Abs.
2 VwGO.

[X.]
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Menges

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2012 -
[X.]DG 6/12 -

[X.] Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2019 -
DGH 1/18 -

42

Meta

RiZ (R) 3/19

12.05.2020

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. RiZ (R) 3/19 (REWIS RS 2020, 11608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11608

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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