Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 3 AZR 169/10

3. Senat | REWIS RS 2013, 9066

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Gegenstand

Versorgungsanwartschaft - Ablösung - Unverfallbarkeit


Leitsatz

Wird bei der Ablösung von Versorgungsregelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in bereits erworbene Anwartschaften eingegriffen, ist dies nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Der Senat hat diese Grundsätze durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert. Dieses Schema findet auch dann Anwendung, wenn die nach der abzulösenden Versorgungsregelung erworbenen Anwartschaften im Ablösungszeitpunkt noch nicht gesetzlich unverfallbar sind.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2009 - 14/3 Sa 1401/08 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der am 9. Juni 1952 geborene Kläger war vom 1. August 1967 bis zum 30. Juni 1970 als Auszubildender für den Lehrberuf des Bankkaufmanns bei der Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.], Niederlassung der [X.] - Girozentrale -, tätig. Ab dem 1. Juli 1970 wurde er in ein Angestelltenverhältnis bei der Rechtsvorgängerin der [X.] übernommen. Mit Wirkung zum 1. Juni 1969 meldete die Rechtsvorgängerin der [X.] den Kläger bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] (im Folgenden: [X.]) an.

3

In der „Betriebsordnung“ der [X.] - Girozentrale - [X.]) vom 1. September 1969 (im Folgenden: Betriebsordnung 1969) heißt es unter [X.] 1 d:

        

„Die zusätzliche Altersversorgung richtet sich nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.] - Girozentrale - in ihrer jeweiligen Fassung.“

4

Zum [X.]punkt der Einstellung des [X.] galt bei der Rechtsvorgängerin der [X.] die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.] - Girozentrale -“ vom 30. Dezember 1957 (im Folgenden: [X.] 1957). Diese lautet auszugsweise:

        

„Der Vorstand und der Betriebsrat der [X.] - Girozentrale - haben in Ausführung des Vorbehaltes in Ziffer [X.] 1 d der Betriebsordnung der Anstalt die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

        

§ 1     

        

Umfang und Anteil an den Versorgungsleistungen

        

(1) Die [X.] - Girozentrale - übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren.

        

(2) Die Versorgung umfaßt die Leistungen aus:

        

a)    

der [X.] Rentenversicherung

        

b)    

der Zusatzversicherung bei der [X.], einer Zusatzversorgungskasse oder einer ähnlichen Einrichtung und

        

c)    

die Rentenleistungen nach dieser Vereinbarung.

        

(3) Die Anstalt leistet zu dieser Versorgung außer ihrem gesetzlichen Anteil zur [X.] Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der folgenden Bestimmungen.

        

…       

        

§ 2     

        

Voraussetzung für die Gewährung von

        

Versorgungsleistungen

        

(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren. …

        

…       

                 
                 
        

§ 3     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

(1) Die sicherzustellenden Versorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Dienstalter und dem zuletzt bezogenen tariflichen Jahreseinkommen einschließlich der Zulagen, jedoch ohne die [X.] und die Zulagen laut § 13 Ziffer 3 des [X.]. …

        

(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % des nach Abs. 1 maßgeblichen Jahreseinkommens festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom [X.]punkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs

                 

in den darauf folgenden 15 Jahren

auf je 2 %

                 

und in den restlichen Dienstjahren

auf je 1 %

        

bis auf höchstens 75 % des Jahreseinkommens nach Abs. 1.

        

…       

        

(4) Die Anstalt gewährt eine Rente in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der [X.] Rentenversicherung und der Zusatzversorgung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt.

        

…“    

5

In der „Ergänzung der Betriebsordnung der [X.] - Girozentrale -“ von August 1970 heißt es:

        

„Die Betriebsordnung der [X.] - Girozentrale - nach dem Stand vom 1. September 1969 ist wie folgt zu berichtigen bzw. zu ergänzen:

        

1.    

Auf Seite 1 der Betriebsordnung muß es zum Schluß jetzt lauten:

                 

(Stand vom 1. Juni 1970).

        

2.    

Abschnitt [X.] Ziffer 1 Buchstabe d wird um den folgenden Satz ergänzt:

                 

‚Die Betriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht für die bei der [X.] versicherten Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die [X.] eingetreten sind.’

        

…“    

        

6

Mit Hausmitteilung - 16/76 - vom 9. März 1976 informierte die Rechtsvorgängerin der [X.] die Betriebsangehörigen, so auch den Kläger, darüber, dass die [X.] 1957 neu gefasst wurde. Die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.] - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976“ (im Folgenden: [X.] 1976) lautet auszugsweise:

        

„Der Vorstand und der Gesamtpersonalrat der [X.] - Girozentrale - haben die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

        

§ 1     

        

Umfang und Anteil an den Gesamtversorgungsleistungen

        

(1) [X.] übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu gewähren.

        

(2) Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus:

        

a)    

den Leistungen der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung

        

b)    

den Leistungen der Zusatzversicherung der [X.] oder einer ähnlichen Einrichtung und

        

c)    

den Versorgungsleistungen der Bank nach dieser Vereinbarung.

        

(3) [X.] leistet außer ihrem gesetzlichen Anteil zur [X.] Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß Absatz (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der Bestimmungen der Absätze (4) und (5).

        

(4) [X.] übernimmt für Betriebsangehörige, die länger als 20 Jahre bei der Bank oder einer Rechtsvorgängerin angestellt sind, die Beiträge zur Zusatzversicherung vom [X.] an in voller Höhe. …

        

…       

                 
        

§ 2     

        

Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen

        

(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. …

        

…       

        

§ 3     

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

(1) Die Gesamtversorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Abs. (2)) und den ruhegehaltfähigen Bezügen. …

        

(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % der nach Absatz (1) maßgeblichen Bezüge festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom [X.]punkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs

                 

in den darauffolgenden 15 Jahren auf je 2 % und

                 

in den restlichen Dienstjahren auf je 1 %

        

bis auf höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz (1).

        

(3) [X.] gewährt Versorgungsleistungen in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung und der Zusatzversicherung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt. …

        

…       

        

§ 11   

        

Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die [X.] nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem [X.]punkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).

        

(2) Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die über die in dieser Vereinbarung geregelten hinausgehen, bleiben unberührt.

        

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] eingetreten sind, keine Anwendung.

        

(4) Die Vereinbarung in der vorstehenden Fassung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 an in [X.].

        

…“    

7

In einem von der [X.] vorgelegten Auszug aus einer Synopse heißt es ua.:

        

alt   

neu     

        

Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.], - Girozentrale -

Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.] - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 26. August 1975

        

Der Vorstand und der Betriebsrat der [X.] - Girozentrale - haben in Ausführung des Vorbehaltes in Ziffer [X.] 1 d der Betriebsordnung der Anstalt die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

Der Vorstand und der Gesamtpersonalrat der [X.] - Girozentrale - haben die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

…       

        

…       

        
        

§ 12   

§ 11   

        

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

…       

...     

                 

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] eingetreten sind, keine Anwendung.

                 

(4) Die Vereinbarung in der vorstehenden Fassung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 an in [X.].

                          
        

§ 13   

        
        

Die vorstehenden Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung finden auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] eingetreten sind, keine Anwendung.

e n t f ä l l t ,  d a  b e r e i t s  g e r e g e l t  i n  § 11  A b s a t z  ( 3 )

                 

(eingefügt durch Vereinbarung vom [X.])

        
                 

…       

        

[X.]/M., den 30.12.1957

[X.]/M., den 26. August 1975“

8

Die [X.] 1957 in der Fassung der [X.] 1976 wurde durch die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der [X.] - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976, zuletzt geändert mit Nachtrag vom 5. Oktober 1987“ (im Folgenden: [X.] 1987) erneut geändert. Die [X.] 1987 enthält in § 11 die folgende Regelung:

        

„Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die [X.] nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem [X.]punkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).

        

…       

        

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] eingetreten sind, keine Anwendung.

        

Für die bei der [X.] versicherten Mitarbeiter übernimmt die Bank die Umlagen vom 1. Januar 1986 an in voller Höhe.

        

…“    

9

Über diese Neufassung der [X.] 1957 in der Fassung der [X.] 1976 durch die [X.] 1987 wurde die Belegschaft, so auch der Kläger, mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der [X.] vom 3. Februar 1988 (Hausmitteilung Nr. 6/88) in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„Nach dem in § 11 Abs. (3) eingefügten Unterabsatz werden die Umlagen zur [X.] für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 01.01.1986 an in voller Höhe von der Bank getragen, sofern sie nach dem 31.12.1966 in die Dienste der Bank getreten sind. Auf diese Mitarbeiter findet weder die alte noch die neue Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Es dürfte sich zur Verbesserung der späteren Altersversorgung (Eigenvorsorge) empfehlen, eine Lebensversicherung abzuschließen und die ersparten ‚Arbeitnehmeranteile’ zur Prämienzahlung zu verwenden.“

Die Beklagte gewährt zwölf Mitarbeitern, die nach dem 31. Dezember 1966 als Pflichtversicherte in die [X.] eingetreten sind, Leistungen nach der [X.] 1957. Diese Mitarbeiter wurden vor dem 1. Januar 1967 bei der Rechtsvorgängerin der [X.] eingestellt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei Eintritt des Versorgungsfalls gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1957 zu haben. Die [X.] 1957 sei nicht durch eine Betriebsvereinbarung aus dem [X.] abgelöst worden. Eine Betriebsvereinbarung vom 27. Februar 1970 gebe es nicht. Die [X.] 1957 sei weder durch die [X.] 1976 noch durch die [X.] 1987 wirksam abgelöst worden. Die in § 11 Abs. 3 [X.] 1976 und [X.] 1987 getroffene Regelung bewirke einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Anwartschaften. Die alleinige Versorgung über die [X.] führe auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungen der [X.] nicht annähernd zu einer Rente, die der in der [X.] 1957 vorgesehenen Gesamtversorgung entspreche. Im Übrigen enthielten § 11 Abs. 1 [X.] 1976 und [X.] 1987 [X.], wonach diejenigen Mitarbeiter, die Rechte aus der [X.] 1957 erworben hätten, diese Rechte auch behielten. Zu diesen Mitarbeitern gehöre auch er. Zudem habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den zwölf Mitarbeitern, die ebenso wie er erst nach dem 31. Dezember 1966 zur [X.] angemeldet wurden und dennoch Versorgungsleistungen nach der [X.] 1957 erhielten. Auch ihm gegenüber sei ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, eine Versorgung nach der [X.] 1957 zu erhalten. Er habe vor seiner Einstellung vom damaligen Personalleiter der Rechtsvorgängerin der [X.] die ausdrückliche Bestätigung erhalten, Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung zu haben.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Alters oder voller Erwerbsminderung eine Versorgung in Höhe der Differenz zwischen den dann von ihm bezogenen Leistungen der [X.] und der Zusatzversorgungskasse einerseits und 75 % des ihm vor dem Ausscheiden zuletzt zustehenden [X.] andererseits zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1957 beanspruchen, da er erst nach dem 31. Dezember 1966 eingestellt worden und als Pflichtversicherter in die [X.] eingetreten sei. Die [X.] 1957 sei bereits durch die Betriebsvereinbarung vom 27. Februar 1970 um den aus der Synopse ersichtlichen § 13 ergänzt worden. Entsprechende Regelungen befänden sich in § 11 Abs. 3 der [X.] 1976 und der [X.] 1987. Hierdurch sei der Kläger wirksam aus dem Anwendungsbereich der [X.] 1957 ausgeschlossen worden. Die Neuregelungen führten nicht zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in Anwartschaften des [X.]. Im [X.] habe der Kläger noch keine Anwartschaften auf Versorgung nach der [X.] 1957 gehabt. Im Übrigen sei seinerzeit bei der [X.] ein beamtenähnliches Gesamtversorgungssystem nach dem Bruttogehaltsprinzip eingeführt worden, das der beamtenähnlichen Gesamtversorgungsregelung der Bank im Hinblick auf die Versorgungszusage (maximal 75 %) mit entsprechenden Steigerungswerten gleichwertig sei. Dieses neue - ebenfalls beamtenähnliche - [X.]-Gesamtversorgungssystem habe sich nicht mehr in die beamtenähnliche dreigliedrige Gesamtversorgungsregelung der [X.] 1957 integrieren lassen. Die Herausnahme der [X.]-Versicherten aus der [X.] 1957 sei daher sachlich begründet gewesen. Die rückwirkende Stichtagsregelung (31. Dezember 1966) sei durch die vorangegangene Rückwirkung der neuen [X.]-Satzung und die spätere Veröffentlichung im [X.] (25. März 1968) bedingt. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. In der Personalabteilung in [X.] sei die Versorgungsregelung in der Vergangenheit stets dahin ausgelegt und gehandhabt worden, dass diejenigen Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 1966 eingestellt wurden, einen Versorgungsanspruch nach der [X.] 1957 hatten. Auf den [X.]punkt der Anmeldung zur [X.] sei nicht abgestellt worden. Diese Praxis sei im Jahr 2005 festgestellt und einer rechtlichen Überprüfung unterzogen worden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei diese bislang rechtsirrtümlich geübte Praxis für alle Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 eingestellt wurden, beibehalten worden, da die tatsächliche Handhabung stets kommuniziert worden sei und Mitarbeitern, die vor dem 1. Januar 1967 eingestellt, aber erst nach dem 31. Dezember 1966 zur [X.] angemeldet wurden, Rentenberechnungen und auch [X.] auf der Basis der [X.] 1957 erteilt worden seien. Der Kläger sei mit diesen Mitarbeitern schon deshalb nicht vergleichbar, weil er erst nach dem 31. Dezember 1966 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der [X.] getreten sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie nach einer Beweiserhebung durch Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des [X.] kann die Klage nicht abgewiesen werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, vermag der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht zu entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.].

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt der [X.] „Alter“ und „Invalidität“ eine Versorgung nach der [X.] 1957 zu zahlen.

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale [X.]nserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgeblich sind die für [X.]nserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte [X.] zu ermitteln. Im Zweifel sind [X.] dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.] 2010, 610).

2. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt der [X.] „Alter“ und „Invalidität“ eine Betriebsrente nach der [X.] 1957 zu zahlen.

Zwar hat der Kläger zuletzt ausdrücklich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Alters oder voller Erwerbsminderung eine Versorgung in Höhe der Differenz zwischen den dann von ihm bezogenen Leistungen der [X.] und der Zusatzversorgungskasse einerseits und 75 % des ihm vor dem Ausscheiden zuletzt zustehenden [X.] andererseits zu zahlen. Ein Festhalten an diesem Wortlaut des Antrags würde jedoch nicht der wohlverstandenen Interessenlage des [X.] entsprechen. Der Klageantrag unterstellt, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] entweder bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer gesetzlichen Rente und der Zusatzversorgung (vgl. § 1 Abs. 2 [X.] 1957) oder bis zum Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 [X.] 1957) fortbesteht. Sollte der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausscheiden, müsste er sich nach § 2 [X.] eine Quotelung der fiktiven Vollrente entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des [X.] gefallen lassen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] ausscheidet, wäre der Klageantrag demnach entweder wegen fehlenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig, zumindest wäre er jedoch - derzeit - unbegründet. Dem Kläger kommt es jedoch erkennbar auf die Feststellung an, dass er von der [X.] bei Eintritt der genannten [X.] Leistungen nach der [X.] 1957 verlangen kann. In diesem Sinne ist der Antrag zu verstehen.

II. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zulässig.

1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.], 2630). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Versorgung nach bestimmten Regeln, nämlich den Regelungen der [X.] 1957, schuldet.

2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des [X.] Versorgungsleistungen nach der [X.] 1957 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.] 2012, 2630).

Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht - entgegen der Auffassung der [X.] - dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der [X.] maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die [X.] (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 138, 332).

B. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begründet ist. Zwar ist die Annahme des [X.], der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Kläger durch eine nachfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarung wirksam von Leistungen nach der [X.] 1957 ausgeschlossen wurde. Hierzu wird das [X.] weitere Feststellungen zu treffen haben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Kläger einen Anspruch auf Versorgung nach der [X.] 1957 nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen kann. Der Kläger kann von der [X.] nicht Gleichbehandlung mit denjenigen Beschäftigten verlangen, die zwar - ebenso wie er - erst nach dem 31. Dezember 1966 zur [X.] angemeldet wurden, jedoch - anders als er - vor dem 1. Januar 1967 eingestellt wurden. Die Differenzierung der [X.] nach dem Datum des Eintritts bei ihrer Rechtsvorgängerin ist sachlich gerechtfertigt.

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung ([X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 23; 16. Februar 2010 - 3 [X.]/09 - Rn. 56 mwN, [X.]E 133, 158).

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln. Er greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - [X.]. Deshalb ist ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ zu verneinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund gewährten Vergünstigungen weiter gewährt. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen. Dabei muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleichbehandeln ([X.] 23. Januar 2008 - 1 [X.] - Rn. 43, [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 40 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 24; 26. April 2005 - 1 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN, [X.]E 114, 286).

b) [X.]rden für mehrere [X.]n unterschiedliche Leistungen erbracht, verlangt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere Gruppe behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können ([X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 26). Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der [X.] muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. [X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 27; 13. April 2011 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 137, 339).

c) Sind die Gründe für die unterschiedliche Behandlung den Arbeitnehmern nicht ohne [X.]iteres erkennbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese offenzulegen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass beurteilt werden kann, ob die Ungleichbehandlung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient der materiellen Gerechtigkeit. Seine Verletzung hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber die Gründe der von ihm vorgenommenen Differenzierung dem Arbeitnehmer - vorprozessual - mitgeteilt hat, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist ([X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN).

d) Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne [X.]iteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck sachlich nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten [X.] behandelt zu werden ([X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 29; 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 45, [X.]E 125, 133).

2. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Beschäftigten, die zwar - ebenso wie er - erst nach dem 31. Dezember 1966 zur [X.] angemeldet wurden, die jedoch - anders als er - vor dem 1. Januar 1967 eingestellt wurden. Die Differenzierung nach dem Beginn der Betriebszugehörigkeit dient einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen. Mit dem Anknüpfen an den Eintritt in das Unternehmen bis zum 31. Dezember 1966 hat die Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes ihre von § 11 Abs. 3 [X.] 1976 und [X.] 1987 abweichende, zunächst rechtsirrtümlich geübte Praxis fortgesetzt, denjenigen Mitarbeitern, die zwar erst nach dem 31. Dezember 1966 zur [X.] angemeldet wurden, jedoch vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getreten waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Regelungen der [X.] 1957 zu gewähren. Darin liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung.

a) Das [X.] ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin eine Praxis dahin bestand, den Arbeitnehmern, die zwar erst nach dem 31. Dezember 1966 zur [X.] angemeldet wurden, die jedoch vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getreten waren, eine Altersversorgung nach den Regelungen der [X.] 1957 zu gewähren. Diese Würdigung des [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Beweiswürdigung kann durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. [X.] ist nur, ob es den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob diese Würdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen [X.] erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist ([X.] 21. Juni 2012 - 2 [X.] - Rn. 28, [X.] 2013, 199; 27. Juli 2011 - 7 [X.] - Rn. 51, [X.] § 21 Nr. 9 = EzA TzBfG § 17 Nr. 14; 18. Januar 2007 - 2 [X.] - Rn. 28, [X.] 2008, 34).

Zudem ist der Tatrichter bei einem auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei in der Beurteilung, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Er stellt die den Indizien zukommenden [X.] und somit die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fest. Dabei unterliegt er - abgesehen von den allgemeinen Beweisverwertungsverboten - keinen rechtlichen Einschränkungen für die Berücksichtigung von Tatsachen, die eine häufigere Wahrscheinlichkeit für die eigentlich zu beweisende Haupttatsache aufweisen und damit eine Indizwirkung entfalten können ([X.] 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 - zu II 1 b cc (3) (3.1) der Gründe, NJW 2004, 3423).

bb) Danach hält die Würdigung des Berufungsgerichts, bei der [X.] habe eine Praxis dahin bestanden, auch denjenigen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1957 zu gewähren, die zwar erst nach dem 31. Dezember 1966 zur [X.] angemeldet wurden, die jedoch vor dem 1. Januar 1967 von ihrer Rechtsvorgängerin eingestellt wurden, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze begründet, dass nach seiner Überzeugung bei der [X.] diese Praxis bestand.

(1) Das [X.] hat seine Entscheidung auf die Aussagen der [X.] und [X.] gestützt. Diese hatten bekundet, die Beklagte habe bei der Abgrenzung des Personenkreises, der im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung nach „altem Recht“ behandelt wurde, darauf abgestellt, ob die Mitarbeiter vor oder ab dem 1. Januar 1967 in das Unternehmen ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten waren. Zudem hat es die Aussage des [X.] berücksichtigt, auf der Grundlage der von der [X.] gehandhabten Praxis seien entsprechende Rückstellungen gebildet worden, um die Ansprüche dieser Mitarbeiter abzusichern, und eine Rückerstattung der Eigenanteile an den an die [X.] geleisteten Beiträgen an die Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der [X.] getreten waren, sei nicht erfolgt.

(2) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] konnte das [X.] seine Würdigung, bei der [X.] habe eine entsprechende Praxis bestanden, auf die Aussage des [X.] stützen, obgleich die Beklagte sich diese Aussage nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hatte. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, zumindest hilfsweise zu eigen macht (vgl. [X.] 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2001, 2177; 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - zu II 3 b der Gründe, NJW 1991, 1541).

Die Aussage des [X.] wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil dieser Zeuge erst seit dem [X.] bei der [X.] tätig ist. Die Aussage des [X.] konnte vom [X.] - ohne Verstoß gegen Denkgesetze - so verstanden werden, dass dieser als Leiter der Abteilung Vergütung und Versorgung mit der betrieblichen Praxis der [X.] vertraut war, wonach es für die Abgrenzung des Personenkreises, der im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung nach „altem Recht“ behandelt wurde, darauf ankam, ob der Mitarbeiter vor dem 1. Januar 1967 in das Unternehmen der [X.] eingetreten war.

Das [X.] hat zudem die Bildung von Rückstellungen und die unterbliebene Rückerstattung der Eigenanteile an den an die [X.] abgeführten Beiträgen an die Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der [X.] getreten waren, rechtsfehlerfrei als Indiztatsache verwertet und daraus geschlossen, dass den vor dem 1. Januar 1967 von der Rechtsvorgängerin der [X.] eingestellten Mitarbeitern Versorgung nach der [X.] 1957 gewährt wurde.

b) Die Entscheidung der [X.], die von den Vorgaben der [X.] 1976 und [X.] 1987 abweichende Praxis fortzusetzen und den zwölf Mitarbeitern, die zwar - ebenso wie der Kläger - erst nach dem 31. Dezember 1966 in die [X.] eingetreten, jedoch vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getreten waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1957 zu gewähren, ist sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin hatten gegenüber diesen Mitarbeitern einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach diese bei Eintritt des [X.] eine Versorgung nach der [X.] 1957 erhalten würden. Die Entscheidung der [X.], dieses Vertrauen nicht zu enttäuschen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Rechtsvorgängerin der [X.] hatte in ihrem an die Belegschaft gerichteten Schreiben vom 3. Februar 1988 (Hausmitteilung Nr. 6/88) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem durch die [X.] 1987 in § 11 Abs. 3 [X.] 1957 in der Fassung der [X.] 1976 eingeführten Unterabs. 2 die Umlagen zur [X.] für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 1. Januar 1986 an in voller Höhe von der Bank getragen werden, sofern die Mitarbeiter nach dem 31. Dezember 1966 in die Dienste der Bank getreten waren. Auf diese Mitarbeiter finde weder die alte noch die neue Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Es empfehle sich zur Verbesserung der späteren Altersversorgung (Eigenvorsorge), eine Lebensversicherung abzuschließen und die ersparten „Arbeitnehmeranteile“ zur Prämienzahlung zu verwenden. Aus diesem Hinweis konnten die Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der [X.] getreten waren, schließen, dass die in § 11 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.] 1987 getroffene Regelung dahin zu verstehen war, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts in die [X.], sondern auf den des Beginns der Beschäftigung ankommen sollte und sie deshalb - obgleich sie erst nach dem 31. Dezember 1966 in die [X.] eingetreten waren - nicht zu dem nach § 11 Abs. 3 [X.] 1987 von einer Versorgung nach der [X.] 1957 ausgeschlossenen Personenkreis zählten. Bereits hierdurch hatte die Rechtsvorgängerin der [X.] diesen Mitarbeitern gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass sich ihre Altersversorgung nach der [X.] 1957 richten werde.

Darüber hinaus hatte die Beklagte nach den Feststellungen des [X.] für sieben der zwölf Mitarbeiter Betriebsrentenberechnungen auf der Grundlage der [X.] 1957 vorgenommen und mit einzelnen dieser vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getretenen Mitarbeitern Altersteilzeitarbeitsverträge auf der Basis eines Versorgungsanspruchs nach der [X.] 1957 abgeschlossen. Auch dadurch hat die Beklagte das Vertrauen darauf begründet, dass Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1967 begonnen hat, eine Versorgung nach der [X.] 1957 erhalten.

Diese Umstände rechtfertigten den Entschluss der [X.], den zwölf vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getretenen Mitarbeitern weiterhin Versorgung nach der [X.] 1957 zu gewähren.

c) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist die Wahl des Stichtags „Eintritt vor dem 1. Januar 1967“ nicht zu beanstanden. Die [X.] hat diesen Stichtag nicht willkürlich gewählt. Der Stichtag ergab sich vielmehr aus den in § 11 Abs. 3 [X.] 1976 und [X.] 1987 getroffenen Regelungen, die von der [X.] rechtsirrtümlich dahin verstanden und praktiziert wurden, dass es nicht auf den Eintritt in die [X.] bis zum 31. Dezember 1966 ankam, sondern dass der Eintritt bei ihrer Rechtsvorgängerin bis zum 31. Dezember 1966 maßgeblich sein sollte.

d) Danach kann der Kläger Gleichbehandlung mit den zwölf vor dem 1. Januar 1967 eingestellten Arbeitnehmern nicht verlangen. Er ist erst nach dem 31. Dezember 1966 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der [X.] getreten. Zudem haben weder die Rechtsvorgängerin der [X.] noch die Beklagte selbst ihm gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass er im Versorgungsfall Leistungen nach der [X.] 1957 erhalten werde.

Das [X.] hat die beim Einstellungsgespräch abgegebene Erklärung des [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.], der Kläger habe Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung, dahin ausgelegt, dass damit lediglich auf die bestehende betriebliche Altersversorgung hingewiesen wurde, die sich zum damaligen Zeitpunkt nach den Bestimmungen der [X.] 1957 richtete. Diese Auslegung des [X.] hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen. Aufgrund dieser rein informatorischen Mitteilung konnte er nicht darauf vertrauen, dass sich an den [X.] bis zu seinem Jahrzehnte später liegenden Ruhestand nichts ändern würde. Zudem konnte der Kläger der Hausmitteilung Nr. 6/88 der Rechtsvorgängerin der [X.] vom 3. Februar 1988 mit der Information zu § 11 Abs. 3 [X.] 1987 entnehmen, dass es für Ansprüche aus der [X.] 1957 auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Unternehmen bis zum Stichtag 31. Dezember 1966 ankommen sollte. Anders als gegenüber den zwölf Mitarbeitern, mit denen der Kläger Gleichbehandlung verlangt, hat die Rechtsvorgängerin der [X.] dem Kläger gegenüber durch diese Information gerade keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, er werde im Versorgungsfall Leistungen nach der [X.] 1957 erhalten; der Kläger musste diese Information vielmehr so verstehen, dass er wegen seines Einstellungsdatums nach dem 31. Dezember 1966 Leistungen nach der [X.] 1957 nicht würde beanspruchen können.

II. Die Versorgung des [X.] könnte sich jedoch möglicherweise deshalb nach der [X.] 1957 richten, weil der Kläger durch eine der [X.] 1957 nachfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht wirksam von der Anwendung der [X.] 1957 ausgenommen wurde. Ob dies der Fall ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Annahme des [X.], die Ablösung der [X.] 1957 durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aus dem [X.] oder durch die [X.] 1976 sei gegenüber dem Kläger ohne [X.]iteres möglich gewesen, da der Kläger zu den jeweiligen Ablösungszeitpunkten noch keine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1957 erworben habe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sollte der Kläger zum Ablösungszeitpunkt bereits Anwartschaften nach der [X.] 1957 erworben haben, wäre die Ablösung nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit möglich. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaften kommt es nicht an.

a) Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]E 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - aaO; 18. September 2001 - 3 [X.] 2 c aa der Gründe, [X.]E 99, 75).

Die bei Einschnitten in [X.] zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das [X.] für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.] 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa [X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 30, [X.] [X.] § 9 Nr. 22 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.] 2012, 2630).

Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die nach der [X.] oder Dienstvereinbarung erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Senats der erdiente Besitzstand nur „nach den Grundsätzen des § 2 [X.]“ zu ermitteln ([X.] 24. Januar 2006 - 3 [X.] - Rn. 49, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 46) bzw. der erdiente Teilbetrag „entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.]“ zu berechnen. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

b) Das dreistufige Prüfungsschema ist auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der [X.] 1957 durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aus dem [X.] oder durch die [X.] 1976 maßgeblich.

Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in [X.] zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht jedoch einer Überprüfung der in Betracht kommenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas nicht entgegen. Die [X.] haben sich durch die Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 17. April 1985 nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in [X.] in den Jahren 1970 und 1976 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema anzuwenden (vgl. [X.] 10. September 2002 - 3 [X.] - zu II 3 der Gründe mwN, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 34; 17. November 1992 - 3 [X.] - zu II 3 der Gründe mwN, [X.]E 71, 372).

c) Danach dürfte die Ablösung der [X.] 1957 zwar ohne [X.]iteres möglich gewesen sein, wenn sie durch eine im [X.] geschaffene Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgt sein sollte. Im [X.] hatte der Kläger noch keine Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1957 erworben.

Nach § 2 Abs. 1 [X.] 1957 entsteht der Anspruch auf Versorgung erst nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von zehn Jahren. Dabei ist die Vollendung des 20. Lebensjahres eine leistungsausschließende Wartezeit (vgl. [X.] 24. Februar 2004 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 109, 354; 7. Juli 1977 - 3 [X.] - zu 1 b der Gründe, [X.]E 29, 234) für die Aufnahme in das Versorgungswerk. Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung konnten danach erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres entstehen. Der am 9. Juni 1952 geborene Kläger hat das 20. Lebensjahr erst am 9. Juni 1972 und damit nach dem [X.] vollendet.

Sollte die Ablösung erst durch die [X.] 1976 erfolgt sein, hätte der Kläger hingegen Anwartschaften aus der [X.] 1957 erworben. In diese konnte durch die [X.] 1976 nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und des zur Konkretisierung dieser Grundsätze entwickelten [X.] eingegriffen werden. Das hat das [X.] verkannt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Das [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Ablösung der [X.] 1957 im [X.] oder [X.] vorgenommen wurde, in welche Besitzstände des [X.] eingegriffen wurde und ob die Rechtsvorgängerin der [X.] hierfür die nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Eingriffsgründe hatte. Das [X.] wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und eine entsprechende Würdigung vorzunehmen haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    G. Kanzleiter    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 169/10

15.01.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kassel, 9. Juli 2008, Az: 9 Ca 435/07, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 3 AZR 169/10 (REWIS RS 2013, 9066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9066

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