Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2016, Az. 3 AZR 438/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 4001

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2015 - 6 [X.]/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2014 - ö.D. 1 Ca 1388 b/14 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, wie sich ein dem Kläger zustehender „Versorgungszuschuss“ berechnet.

2

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der [X.] (im [X.]). Diese war eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der im Juni 1947 geborene Kläger war dort vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1992 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund eines Antrags sicherte ihm die [X.] am 3. Juli 1985 eine Versorgung nach Maßgabe der Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 28. Dezember 1984 (im Folgenden DV Nr. 1) zu. Diese lautet auszugsweise:

        

„Vorbemerkung

Die [X.] räumt durch diese Dienstvereinbarung allen unbefristet angestellten sowie den im Vorruhestand befindlichen Betriebsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein. …

                 

    

                 

§ 1     

        

Gesamtversorgung

[X.] d.h. die Gesamtversorgung - der Betriebsangehörigen und ihrer Hinterbliebenen setzt sich im allgemeinen zusammen aus:

                 

a)    

Rente der gesetzlichen Sozialversicherung … und/oder entsprechende Leistungen anderer Einrichtungen,

                 

b)    

Rente aus der Gruppenversicherung bei der [X.] - und/oder Leistungen entsprechender anderer Einrichtungen,

                 

c)    

Versorgungszuschuß der [X.].

        

Rechtsanspruch

Auf den Versorgungszuschuß der [X.] wird durch diese Dienstvereinbarung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begründet.

                 

§ 2     

        

Zahlungszeitpunkt

Der Versorgungszuschuß wird nach insgesamt mindestens 10jähriger Betriebszugehörigkeit (ganz- oder halbtags) ab Eintritt des [X.] gezahlt. Der Versorgungsfall ist eingetreten, sobald die Sozialversicherung verpflichtet ist

                 

a)    

zur Zahlung eines Altersruhegeldes oder einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

                 

oder   

                 

b)    

beim Tode eines Versorgungsempfängers oder eines Betriebsangehörigen zur Zahlung einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente;

                          

das Gleiche gilt beim Tode eines ehemaligen Betriebsangehörigen, der aus den Diensten der [X.] in den Vorruhestand getreten ist.

                 

       

        
                 

§ 3     

        

Nachversicherung

Betriebsangehörige, die vor Eintritt des [X.] aus der Bank ausscheiden, werden bei der zuständigen Versorgungseinrichtung [X.], wenn dazu aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung eine Verpflichtung besteht. Der Umfang der Nachversicherung und der Versorgung bestimmt sich nach den [X.].

                 

§ 4     

        

Berechnungsgrundlage für Versorgung

Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des [X.] geltenden Grundsätze errechnet.

                 

Maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschusses sind

        

a)    

Dienstjahre

        

b)    

Gehalt

        

c)    

Renten gem. § 1 a und b

                 

Durch den Versorgungszuschuß der [X.] darf die Gesamtversorgung - einschließlich eines gem. § 7 nicht angerechneten [X.] - 75 v.H. des zuletzt bezogenen Gehalts (§ 5) nicht übersteigen.

                 

    

                 

§ 5     

        

Versorgungsfähiges Gehalt

Das zuletzt bezogene Gehalt, das der Berechnung des Versorgungszuschusses zugrundegelegt wird, besteht aus dem tariflichen Monatsgehalt und den sog. übertariflichen Zulagen. [X.] (z.B. Erschwernis-, EDV-Zulagen), [X.], Überstundenvergütungen und Sonderzahlungen jeder Art gelten nicht als übertarifliche Zulagen.

                 

    

                 

§ 6     

        

Vordienstzeiten

Bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre kann die Tätigkeit bei einem privaten Kreditinstitut der Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut gleichgestellt werden.

                 

§ 7     

        

Rentenanrechnung

Renten, die ein Versorgungsberechtigter aufgrund nicht ausschließlich eigener Leistungen von der Sozialversicherung, der [X.] - oder von entsprechenden Anstalten oder Einrichtungen erhält, sind auf die Gesamtversorgung anzurechnen. Soweit Renten in Berufsjahren erdient wurden, die bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, werden diese nur zur Hälfte angerechnet.“

3

Bei seinem Ausscheiden versicherte die [X.] den Kläger bei der [X.] (im Folgenden [X.]) nach.

4

Der Kläger übersandte der Beklagten unter dem 12. Juli 2012 seinen vollständigen Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung Bund. Seit dem 1. August 2012 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. monatlich 1.172,35 [X.] brutto. Zusätzlich erhält er von der [X.] eine monatliche Rente iHv. 184,08 [X.] brutto.

5

Die Beklagte zahlt ihm einen Versorgungszuschuss iHv. 338,37 [X.] brutto. Unter Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungs- sowie Wehr- bzw. Zivildienstzeiten berechnete sie eine mögliche ruhegehaltsfähige Beschäftigungszeit des [X.] vom 1. August 1972 bis zum 30. Juni 2012. Dabei rechnete sie Tätigkeiten des [X.] bei privaten Arbeitgebern, die dieser vor seiner Tätigkeit bei ihr erbrachte, hälftig an. Als zuletzt bezogenes Gehalt legte sie das zum Zeitpunkt des Ausscheidens verdiente Entgelt iHv. 7.022,00 DM, also 3.590,29 [X.] zugrunde. Als Versorgungsgrad nahm sie [X.] an, was einen der weiteren Berechnung zugrunde gelegten Betrag von 2.686,97 [X.] ergab. Davon zog sie die aufgrund der konkreten Entgeltpunkte des [X.] hochgerechnete Sozialversicherungsrente ab. Für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden des [X.] bei der [X.] Ende September 1992 und der Vollendung des 65. Lebensjahrs legte sie dabei die durchschnittlich monatlich erreichten Entgeltpunkte während der Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung von Wehr- bzw. Zivildienstzeiten zugrunde. Das ergab einen Betrag von 1.351,33 [X.]. Davon zog sie die hälftige monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigungszeiten des [X.] bei den privaten Arbeitgebern ab, die sie hälftig bei der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungszeit berücksichtigt hatte. Das waren 14,05 [X.].

6

Der sich danach ergebende Betrag wurde weiter auf [X.] des zuletzt bezogenen Gehalts abzüglich der gesamten hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, also auf den sich aus 2.692,72 [X.] abzüglich 1.351,33 [X.] ergebenden Betrag. Diesen geminderten Betrag kürzte die Beklagte zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlich bei ihrer Rechtsvorgängerin verbrachten Beschäftigungszeit des [X.] zur möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs. Dabei legte sie 150 Monate tatsächlicher und 387 Monate möglicher Beschäftigungszeit zugrunde. Schließlich zog sie von dem sich so ergebenden Betrag die [X.]-Rente iHv. 184,08 [X.] ab.

7

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen diese Berechnungsweise gewandt. Er hat vorgebracht, die Beklagte sei nicht berechtigt, eine fiktiv errechnete, sondern lediglich die tatsächlich von ihm bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, wobei die bei anderen Arbeitgebern erworbenen Rentenansprüche zur Hälfte anzurechnen seien. Der Kläger errechnet auf dieser Basis einen monatlichen Versorgungszuschuss iHv. 487,70 [X.].

8

Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2014 eine weitere Betriebsrente iHv. 4.181,24 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. August 2014 zu zahlen.

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine monatliche Betriebsrente iHv. 487,70 [X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage - mit der der Kläger noch weitere Beträge geltend gemacht hat - insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] im noch rechtshängigen Umfang stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts der Klage iHv. 4.181,24 [X.] rückständiger [X.] und hinsichtlich der Feststellung einer Verpflichtung, einen um 149,33 [X.] erhöhten [X.] zu zahlen, stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren als des von der [X.] geleisteten [X.]es.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger den Differenzbetrag zwischen dem von der [X.] gezahlten und dem von ihm verlangten [X.] für den [X.]raum vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2014. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Auch der Klageantrag zu 2. ist zulässig.

a) Mit diesem Antrag erstrebt der Kläger die Feststellung, die Beklagte habe ihm über den geleisteten [X.] iHv. monatlich 338,37 [X.] hinaus monatlich weitere 149,33 [X.] zu zahlen. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht der [X.] und betrifft damit ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 ZPO.

b) Soweit sich der Feststellungsantrag auf die [X.] vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2014 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSv. § 256 Abs. 2 ZPO. Dafür ist ein besonderes Feststellungsinteresse nicht erforderlich (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 10). Für spätere [X.]räume hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte ihre Leistungspflicht bestreitet. Die Möglichkeit, Klage auf künftige Leistung nach § 258 ZPO zu erheben, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat für künftige [X.]räume vielmehr ein Wahlrecht zwischen Feststellungs- und Leistungsklage (vgl. etwa [X.] 10. November 2015 - 3 [X.] 813/14 - Rn. 13 mwN, [X.]E 153, 206).

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf die [X.] Nr. 1 stützen. Die Dienstvereinbarung enthält keine Regelung zur Berechnung des [X.]es eines - wie vorliegend - vorzeitig, also vor Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Ihre Regelungen betreffen nur die Ermittlung der Gesamtversorgung eines bis zum Eintritt des [X.] dem Betrieb angehörigen Arbeitnehmers. Dies ergibt ihre Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] 36/14 - Rn. 11).

a) Dafür spricht schon § 3 [X.] Nr. 1. Danach sind Betriebsangehörige, die vor Eintritt des [X.] ausscheiden, bei der zuständigen Versorgungseinrichtung nachzuversichern, soweit dies nach dem [X.] in der jeweiligen Fassung vorgesehen ist. Diese Regelung bezieht sich auf die bis zum 31. Dezember 1998 geltende Fassung des [X.]es (Gesetz vom 19. Dezember 1974, [X.]I S. 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997, [X.]I S. 2998; im Folgenden [X.] aF). Nach § 18 Abs. 1 [X.] aF galt für die dort aufgezählten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes [X.]. § 2 [X.] über die gesetzliche Unverfallbarkeit von [X.] nicht. Nach § 18 Abs. 6 [X.] aF war ein Teil der von § 18 Abs. 1 [X.] aF erfassten Arbeitnehmer im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei der [X.], bei der der Arbeitgeber Beteiligter war oder hätte sein können, nachzuversichern. Mit dieser Nachversicherung waren alle Rechte auf betriebliche Altersversorgung gegen den Arbeitgeber abgegolten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehen konnten. Indem § 3 [X.] Nr. 1 diese gesetzliche Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens in Bezug nimmt, wird deutlich, dass die [X.] Nr. 1 die Berechnung des [X.]es bei vorzeitigem Ausscheiden von Arbeitnehmern nicht selbst regelt. Die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen sollen sich vielmehr ausschließlich nach dem Gesetz richten.

b) Aus anderen Regelungen der [X.] Nr. 1 ergibt sich nichts Abweichendes. Alle übrigen Bestimmungen der Versorgungsordnung haben vielmehr auch dann einen Anwendungsbereich, wenn man den Fall des vorzeitigen Ausscheidens als von ihr nicht geregelt ansieht. Das gilt auch für § 2 Satz 1 [X.] Nr. 1. Danach sind Versorgungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer keine Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren erreicht. Die anspruchsausschließende Wartezeitregelung ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer die feste Altersgrenze nach einer Betriebszugehörigkeit von weniger als zehn Jahren erreicht.

c) Etwas Gegenteiliges folgt - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht daraus, dass mit der [X.] Nr. 1 eine Gesamtversorgung zugesagt ist. Damit wird nur festgelegt, wie sich das Versorgungsniveau bestimmen soll, wenn der Arbeitnehmer mit Eintritt des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Zudem ist es fernliegend, dass der ehemalige Arbeitgeber Chancen und Risiken der Entwicklung nach dem Ausscheiden aus dem mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnis tragen soll.

2. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch nicht aufgrund Gesetzes zu.

a) Der Anspruch auf [X.] richtet sich nach § 30d Abs. 3 [X.].

aa) § 30d Abs. 3 [X.] ist auf Arbeitnehmer iSv. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 [X.] aF anwendbar, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 [X.] aF entstanden ist. Für diese Arbeitnehmer musste eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden, da das [X.] mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89 - [X.]., [X.] 98, 365; vgl. [X.]. 14/4363 S. 8) frühere Regelungen des [X.]es [X.]. deshalb für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hatte, weil Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 2 [X.] ausgenommen waren und sie deshalb schlechter behandelt wurden als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, auf die diese Bestimmung Anwendung findet ([X.] 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - [X.]., zu [X.] der Gründe, aaO). Die Neureglung erfolgte durch das „Erste Gesetz zur Änderung des [X.] der betrieblichen Altersversorgung“ vom 21. Dezember 2000 ([X.]I S. 1914).

bb) Der Kläger unterfiel - jedenfalls - § 18 Abs. 1 Nr. 6 [X.] aF. Diese Bestimmung betrifft [X.]. Personen, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach einer [X.]ordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft auf [X.] oder [X.] haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist. Bei der [X.] handelte es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach der [X.] Nr. 1 hat der Kläger einen Anspruch auf [X.] und damit auf [X.] bzw. [X.]. Nach § 2 Satz 2 Buchst. b [X.] Nr. 1 ist ihm auch eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt.

cc) Da das Arbeitsverhältnis des [X.] mit dem 30. September 1992 und damit vor dem 31. Dezember 1998 endete, war der Kläger nach § 18 Abs. 6 [X.] aF, der [X.]. für Personen iSv. § 18 Abs. 1 Nr. 6 [X.] aF galt, nachzuversichern. Dementsprechend hat die [X.] den Kläger nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der [X.] nachversichert.

dd) Dahingestellt bleiben kann, ob § 30d Abs. 3 [X.] nur anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Darauf könnte die in § 30d Abs. 3 [X.] enthaltene Bezugnahme auf § 2 [X.] hindeuten. Sollte für die Anwendung von § 30d Abs. 3 [X.] eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft zum [X.]punkt des Ausscheidens erforderlich sein, wäre diese Voraussetzung erfüllt. Der Kläger ist nach § 30f Abs. 1 [X.] mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden. Seine Versorgungszusage wurde vor dem 1. Jan[X.]r 2001 erteilt. Das Arbeitsverhältnis bestand mehr als zwölf Jahre und die Versorgungszusage - ausgehend von Dezember 1984 als spätester in Betracht kommender [X.]punkt - mindestens drei Jahre. Zum [X.]punkt des Ausscheidens mit dem 30. September 1992 hatte der im Juni 1947 geborene Kläger auch sein 35. Lebensjahr vollendet.

b) Nach § 30d Abs. 3 [X.] richtet sich die Höhe der den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern zustehenden Versorgungsleistung zunächst nach den Berechnungsregeln des § 2 [X.], sie werden jedoch modifiziert.

Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] bleibt bei einem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft der ohne Ausscheiden vor der festen Altersgrenze erreichbare Leistungsanspruch in der Höhe erhalten, die dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Maßgeblich sind nach § 2 Abs. 5 [X.] die Versorgungsregelung und die Bemessungsfaktoren zum [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Allerdings trifft § 30d Abs. 3 Satz 2 [X.] hinsichtlich des maßgeblichen [X.]punkts eine Sonderregelung. Zwar ist nach dieser Bestimmung iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b [X.] - ebenso wie im Grundsatz auch nach § 2 [X.] - hinsichtlich des bei der Berechnung der Anwartschaft zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts darauf abzustellen, was nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbestimmung maßgeblich wäre, wenn zum [X.]punkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre. Im Übrigen kommt es für die Bemessungsfaktoren jedoch auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 an. Der Gesetzgeber hat insoweit aus Vereinfachungsgründen (vgl. für die inhaltsgleiche Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. 14/4363 S. 12) nicht auf das nach § 2 [X.] maßgebliche Datum des jeweiligen Ausscheidens abgestellt, sondern einen gesetzlichen Stichtag geschaffen.

Darüber hinaus sind die aufgrund der Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 [X.] aF gewährten Leistungen nicht bereits bei der Berechnung der Ansprüche nach § 2 [X.] iVm. den in § 30d Abs. 3 [X.] vorgenommenen Modifizierungen zu berücksichtigen. Sie werden vielmehr erst auf den nach diesen Vorschriften erworbenen und zeitratierlich berechneten Anspruch angerechnet. Das folgt aus § 30d Abs. 3 Satz 3 [X.] (vgl. ausführlich zum Ganzen [X.] 31. Mai 2011 - 3 [X.] 406/09 - Rn. 25 ff.).

c) Danach ergeben sich für die Berechnung des [X.]es des [X.] folgende Rechenschritte:

aa) Zunächst ist der ohne ein Ausscheiden vor der festen Altersgrenze erreichbare Leistungsanspruch des [X.], seine fiktive Vollrente, zu errechnen.

(1) Bei der Errechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ist nicht die bei Eintritt des [X.] tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung maßgeblich, sondern eine fiktive. Bei [X.] ist dies nur sachgerecht möglich, wenn auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den [X.]punkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. [X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] 131/15 - Rn. 35; 11. November 2014 - 3 [X.] 849/11 - Rn. 43 mwN). Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum [X.]punkt des [X.] kommt es dabei nicht an. Es gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Deshalb ist festzustellen, wie sich die Bemessungsfaktoren zum maßgeblichen [X.]punkt darstellen. Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Wenn die Faktoren dagegen ohne Weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht ([X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] 127/07 - zu II 1 der Gründe). Während nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Berechnung der fiktiven Vollrente auf den [X.]punkt des Ausscheidens abzustellen und von einer unveränderten Geltung dieser Rechtsgrundlagen auszugehen ist (vgl. [X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] 127/07 - zu II 1 der Gründe), kommt es in den Fällen des § 30d Abs. 3 [X.] nach dessen Satz 2 insoweit auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 an.

(2) Danach ist zunächst die fiktive Höhe der Gesamtversorgung des [X.] nach § 4 [X.] Nr. 1 zu ermitteln, die er hätte erreichen können, wenn er bis zur festen Altersgrenze bei der [X.] weiter gearbeitet hätte. Diese hängt zunächst von seinem versorgungsfähigen Gehalt ab. Insoweit ist das zum [X.]punkt seines Ausscheidens maßgebliche Gehalt anzusetzen. Sie hängt weiter davon ab, wie viele Dienstjahre der Kläger hätte erreichen können und welcher Prozentsatz des Gehalts ihm deshalb als Versorgungsgrad zustünde. Dabei kommt es auf die für Beamte des [X.] geltenden Bestimmungen an. Insoweit greift der Stichtag 31. Dezember 2000. Maßgeblich ist die Anzahl der Dienstjahre, die der Kläger erreicht hätte, wäre er bis zu der für Beamte des [X.] geltenden Altersgrenze im Betrieb der [X.] verblieben. Die Parteien gehen insoweit übereinstimmend davon aus, dass der Kläger danach einen Versorgungsgrad von [X.] erreicht hätte.

(3) Nach § 7 [X.] Nr. 1 ist die für den Fall des Ausscheidens mit der festen Altersgrenze für den Kläger erreichbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die erreichte Gesamtversorgung anzurechnen.

Die anrechenbare Sozialversicherungsrente ist durch eine Hochrechnung zu ermitteln. Für die [X.] bis zum vorzeitigen Ausscheiden sind die tatsächlich erreichten Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Soweit der Kläger vor seinem Eintritt bei der [X.] Entgeltpunkte für [X.]en erworben hat, die nicht zu den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gehören, sind diese nach § 7 Satz 2 [X.] Nr. 1 hälftig zu berücksichtigen. Für die [X.] nach dem Ausscheiden ist auf der Grundlage seines letzten Einkommens bei der [X.] festzustellen, welche weiteren Entgeltpunkte der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erworben hätte (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] 849/11 - Rn. 44 mwN). Der Ansatz eines Durchschnittswerts kommt nur in Betracht, wenn das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem Ausscheiden für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers nicht typisch ist ([X.] 21. März 2006 - 3 [X.] 374/05 - Rn. 37, [X.]E 117, 268). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Bei der Berechnung, welche Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund dieses Gehalts hätte erreicht werden können, ist die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum maßgeblichen [X.]punkt - hier also am 31. Dezember 2000 - für die Rentenberechnung galt (vgl. für § 2 [X.] [X.] 21. März 2006 - 3 [X.] 374/05 - Rn. 32 ff., [X.]E 117, 268). Es kommt daher darauf an, welche Rentenansprüche der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung - unter Zugrundelegung der am 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage einschließlich der zu diesem [X.]punkt geltenden Rechengrößen - erworben hätte, wenn er in einem nach seinem Ausscheiden bis zur festen Altersgrenze weiterbestehenden Arbeitsverhältnis von der [X.] sein letztes Bruttomonatsgehalt vor dem Ausscheiden weiter bezogen hätte. Eine Anwendung des Näherungsverfahrens scheidet aus, da der Kläger bereits am 12. Juli 2012 und damit über zwei Wochen vor Rentenbeginn durch Vorlage des vollständigen Rentenbescheids seine Entgeltpunkte mitgeteilt hat (vgl. [X.] 21. März 2006 - 3 [X.] 374/05 - Rn. 31, aaO).

(4) Schließlich ist die Gesamtversorgungsobergrenze in § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] Nr. 1 zu berücksichtigen. Danach darf der [X.] nicht dazu führen, dass der Betriebsrentner einschließlich eines gemäß § 7 [X.] Nr. 1 nicht anrechenbaren Rententeils [X.] des zuletzt bezogenen Gehalts erhält. Es ist also festzustellen, ob der nach den genannten Rechenschritten ermittelte [X.] und die hochgerechnete Sozialversicherungsrente zuzüglich solcher Rententeile, die vor Eintritt bei der [X.] erworben, aber nach § 7 Satz 2 [X.] Nr. 1 nicht voll anrechenbar sind, [X.] des zum [X.]punkt des Ausscheidens erreichte Gehalt des [X.] überschreiten. Ist dies der Fall, verringert sich die fiktive Vollrente des [X.] entsprechend.

bb) Diese fiktive Vollrente ist zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlichen zur bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Auf die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten kommt es insoweit nicht an (vgl. [X.] 7. September 2004 - 3 [X.] 517/03 - Rn. 25). Danach ist von 150 Monaten tatsächlicher und 387 Monaten möglicher Betriebszugehörigkeit des [X.] auszugehen.

cc) Von dem so errechneten [X.] ist zuletzt die von der [X.] monatlich aufgrund der Nachversicherung des [X.] durch die [X.] gezahlte Rente abzuziehen. Das sind 184,08 [X.].

d) Es ergibt sich weder aus dem Vortrag des [X.] noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der so errechnete [X.] den von der [X.] tatsächlich gezahlten [X.] übersteigt.

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Busch    

        

    A. Will    

                 

Meta

3 AZR 438/15

13.10.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 11. Dezember 2014, Az: ö.D. 1 Ca 1388 b/14, Urteil

§ 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 30d Abs 3 BetrAVG, § 18 BetrAVG vom 16.12.1997

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2016, Az. 3 AZR 438/15 (REWIS RS 2016, 4001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4001

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