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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 10. Juli 2008 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Dr. Fischer am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivil-kammer des [X.] vom 28. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als [X.] verworfen. Gründe: Die Eingabe vom 7. Januar 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom [X.] zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). In [X.] findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht 1 - 3 - sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat ([X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 62/03, [X.], 1072; [X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 7 Rn. 6; [X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 25). Daran fehlt es hier. [X.] Gehrlein
[X.] Fischer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 T 319/07 -
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 42/08 (REWIS RS 2008, 2873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2873
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