Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2017, Az. XII ZB 86/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12464

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Gegenstand

Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer – Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf; nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger


Leitsatz

1. Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.

2. Zur nachträglichen Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 26. Januar 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 126 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde im Mai 2013 zur Berufsbetreuerin des sich in einem Heim aufhaltenden Betroffenen bestellt. Am 10. Juli 2015 schloss die Betreuerin erfolgreich eine Fortbildung zur "Zertifizierten Betreuerin - Curator de jure" an der [X.] ab.

2

Mit Schreiben vom 26. August 2015 hat die Betreuerin die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 226,20 € für den Abrechnungszeitraum vom 16. Mai 2015 bis zum 15. August 2015 beantragt. Dabei hat sie ihrem Antrag für den [X.]raum bis zum 9. Juli 2015 einen Stundensatz von 33,50 € und für die [X.] ab dem 10. Juli 2015 im Hinblick auf die mittlerweile abgeschlossene Fortbildung einen Stundensatz von 44 € zugrunde gelegt.

3

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat dem Antrag, ausgehend von einem Stundensatz von 33,50 € für den gesamten Abrechnungszeitraum, in Höhe von 201 € stattgegeben. Hiergegen hat die Betreuerin Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, nachträglich aber die Beschwerde zugelassen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Das [X.] hat nach Einholung einer Stellungnahme der [X.] für den [X.]raum vom 10. Juli 2015 bis 15. August 2015 einen Stundensatz von 44 € angenommen und unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Vergütung in Höhe von 226,20 € gegen die Staatskasse festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen will.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin erfülle mit der am 10. Juli 2015 erfolgreich abgeschlossenen Zusatzausbildung an der [X.] zur "Zertifizierten Betreuerin - Curator de jure" die Voraussetzungen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] für die Festsetzung des erhöhten Stundensatzes von 44 € erforderlich seien. Die Zusatzausbildung vermittele besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Betreuungsrechts und den damit zusammenhängenden Gebieten, die über Grundkenntnisse deutlich hinausgingen. Zudem sei diese Fortbildung der Ausbildung an einer [X.] vergleichbar. Der Zugang zu dieser Ausbildung verlange nach § 3 der hier maßgeblichen Prüfungsordnung neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Hochschul- bzw. Fachhochschulreife zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer sowie die Zulassung durch eine von der [X.] bestellte [X.]. Die Ausbildung werde von einer staatlich anerkannten [X.] auf der Grundlage einer speziell aufgestellten Prüfungsordnung durchgeführt. Die Fakultät Angewandte Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen der [X.] sei wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifikats. Hierzu würden Modulübersichten, Stundenpläne und Lehraufträge erstellt sowie die Erfüllung der Studien- und Prüfungsleistungen überwacht. Die Ausbildung ende mit einer schriftlichen Abschlussarbeit, die sich gemäß § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung auf dem Niveau einer Masterarbeit bewege, und einer mündlichen Abschlussprüfung. Nach bestandener Prüfung werde von der [X.] das Zertifikat [X.]" verliehen, das einen Umfang von 90 [X.] (Studiencredits) ausweise. Zwar bleibe der zeitliche Aufwand mit 90 [X.] (2.700 Stunden) bei regulär vier Semestern hinter einem Bachelor-Studiengang zurück, der einen zeitlichen Aufwand von mindestens 180 [X.] bei regulär sechs Semestern erfordere. Da die vorliegende Zusatzausbildung jedoch ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittele, sei sie trotz des geringeren zeitlichen Umfangs einem regulären Bachelor-Studium in den von der Rechtsprechung anerkannten Studiengängen wie Rechtswissenschaften, Theologie oder Lehramt vergleichbar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die [X.] im vorliegenden Fall gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit Genehmigung vom 17. November 2014 bei der Betreuerin eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen habe, weil eine entsprechende Anrechnung auch bei einem Bachelor-Studium möglich gewesen wäre. Schließlich handele es sich bei der [X.] auch um eine Einrichtung, die sowohl generell als auch bezogen auf die vorliegende Zusatzausbildung einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene.

6

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

a) Die Erstbeschwerde war trotz Nichterreichens des nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen [X.] zulässig, weil die Rechtspflegerin die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nachträglich zugelassen hat. Zwar ist über die Zulassung der Beschwerde grundsätzlich im [X.] zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - [X.] 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 4 mwN). Eine Nachholung der Zulassung ist daher grundsätzlich unzulässig und deshalb unwirksam (vgl. [X.]/[X.] FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 36 mwN). Etwas Anderes gilt indes, wenn - wie im vorliegenden Fall - der [X.] vom Rechtspfleger erlassen worden ist. Dann ist die wegen Nichterreichens des [X.] unzulässige Beschwerde zunächst als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln. Dieser konnte die Rechtspflegerin dadurch (teilweise) abhelfen, dass sie im [X.] die Beschwerde zugelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt hat (OLG Stuttgart [X.] 2010, 111, 112; OLG Frankfurt ZKJ 2010, 456; [X.]/[X.] FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 34; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1. Dezember 2016] § 61 Rn. 41; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 304 zu §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 69 e Satz 1 FGG).

8

b) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] beträgt der Stundensatz eines [X.] 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer [X.] oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

9

Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene [X.]aufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - [X.] 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - [X.] 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - [X.] 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN).

c) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.], wonach die von der Betreuerin abgeschlossene Fortbildung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] genügt, stand.

aa) Nach den vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch die konkret auf das Berufsbild des [X.] ausgerichtete Fortbildung an der [X.] zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" ausschließlich besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermittelt, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - [X.] 465/15 - juris Rn. 3 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

bb) Dass das Beschwerdegericht aufgrund der eingeholten Stellungnahme der [X.] und der Auswertung der von der [X.] vorgelegten umfangreichen Materialien zu den Inhalten und der Ausgestaltung der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure"zu der Auffassung gelangt ist, diese sei einer Hochschulausbildung vergleichbar, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat ausreichende Feststellungen zu den für diese Beurteilung maßgeblichen Kriterien getroffen und diese rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats gewürdigt. [X.] Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.

(1) Die Weiterbildungsmaßnahme wird von der [X.] als einer staatlich anerkannten [X.] durchgeführt. Ihr liegt die von der [X.] gemäß Art. 13, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 [X.] erlassene "Prüfungsordnung für das Weiterbildungsangebot Zertifizierte Berufsbetreuer/in/Curator de jure an der [X.]" vom 20. Oktober 2014 (nachfolgend: Prüfungsordnung) zugrunde, in der die Ausbildungsinhalte und die Prüfungsanforderungen festgelegt sind. Der Studienplan wurde von der Fakultät für Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen erstellt, die auch die wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifikats ist. Der Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme ist durch die in § 3 der Prüfungsordnung geregelten Voraussetzungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie von mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Betreuer beschränkt. Außerdem setzt der Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme eine positive Zulassungsentscheidung (vgl. § 3 Satz 3 der Prüfungsordnung) durch eine vom Fakultätsrat bestellte [X.] (vgl. § 4 der Prüfungsordnung) voraus. Schließlich weist die Fortbildung auch einen formalen Abschluss auf. Gemäß § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung ist die Zertifikatsausbildung dann erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen, die Abschlussarbeit, die sich auf dem wissenschaftlichen Niveau einer Masterarbeit bewegt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung), und ein halbstündiges Abschlusskolloquium mit einer Note von mindestens "ausreichend" bewertet wurden.

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung auch nicht entgegen, dass der zeitliche Umfang der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 [X.] (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern hinter dem eines [X.] zurückbleibt, der sich in der Regel auf mindestens 180 [X.] bei sechs Studiensemestern erstreckt. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit die Vergleichbarkeit von Ausbildungsgängen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss auch mit der Begründung abgelehnt, dass der mit der jeweiligen Ausbildung verbundene [X.]aufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreiche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - [X.] 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18 zur Fortbildung zum "Sparkassenbetriebswirt" und vom 18. Januar 2012 - [X.] 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17 zur Fortbildung zur "staatlich anerkannten Sozialwirtin"). Diesen Entscheidungen lagen allerdings jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen der mit den Ausbildungen verbundene [X.]aufwand erheblich von dem eines (Fach-)Hochschulstudiums abwich. Zudem fehlten den Ausbildungen auch andere für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnende Merkmale. Die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" reicht zwar mit einer Ausbildungszeit von vier Semestern und einem Arbeitsaufwand von 2.700 Stunden ebenfalls nicht vollständig an den zeitlichen Umfang eines (Fach-)Hochschulstudiums heran. Dass das Beschwerdegericht diese Abweichung für nicht so gewichtig hält, weil der Ausbildungsgang andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind, erfüllt, hält sich jedoch im Rahmen zulässiger tatrichterliche Würdigung.

cc) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im vorliegenden Fall die tatsächliche Ausbildungsdauer der Betreuerin verkürzt hat, weil die [X.] eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen hat. Die [X.] hat hierbei als verantwortlicher Träger der Fortbildungsmaßnahme von der in Art. 63 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Reduzierung der konkret zu erbringenden Studienleistungen bis zur Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen vorzunehmen. Diese Bestimmung ist auf alle Studiengänge an [X.] [X.]n anwendbar, sofern der Studierende über entsprechende Kompetenzen verfügt, und kann daher die abstrakt vorzunehmende Bewertung, ob die Fortbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist, nicht in Frage stellen.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

[X.]     

      

Günter     

      

Nedden-Boeger

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 86/16

12.04.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Deggendorf, 26. Januar 2016, Az: 12 T 160/15

§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG, § 61 Abs 2 FamFG, § 11 Abs 2 RPflG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2017, Az. XII ZB 86/16 (REWIS RS 2017, 12464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12464


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 86/16

Bundesgerichtshof, XII ZB 86/16, 12.04.2017.


Az. 12 T 160/15

LG Deggendorf, 12 T 160/15, 26.01.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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