Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2017, Az. XII ZB 86/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12489

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120417BXIIZB86.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/16

vom

12. April
2017

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 61 Abs. 2; [X.] § 11 Abs. 2
a)
Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer

Curator de jure" an der [X.] ist mit einer Ausbildung an einer [X.] vergleichbar und rechtfertigt eine Erhö-hung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.].
b)
Zur nachträglichen Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger.
[X.], Beschluss vom 12. April 2017 -
XII [X.]/16 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
April 2017
durch die
Richter Dr.
Klinkhammer,
Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 26.
Januar
2016
wird auf Kos-ten des
weiteren Beteiligten zu
2 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 126

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde im Mai 2013 zur Be-rufsbetreuerin des sich in einem Heim aufhaltenden Betroffenen bestellt. Am 10.
Juli 2015 schloss
die Betreuerin erfolgreich eine Fortbildung zur "Zertifizier-ten Betreuerin

Curator de jure"
an der [X.]
ab.
Mit Schreiben vom 26.
August 2015 hat die Betreuerin die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 226,20

den Abrechnungszeitraum vom 16.
Mai
2015
bis zum 15.
August
2015
beantragt. Dabei hat sie ihrem [X.] für den
[X.]raum
bis zum 9.
Juli 2015
einen Stundensatz von 33,50

für die [X.] ab dem 10.
Juli 2015 im Hinblick auf die mittlerweile [X.] Fortbildung einen Stundensatz von 44

1
2
-
3
-

Die Rechtspflegerin beim
Amtsgericht hat dem Antrag, ausgehend von einem Stundensatz von 33,50

für den gesamten Abrechnungszeitraum,
in Höhe von 201

. Hiergegen
hat die Betreuerin Beschwerde einge-legt. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, nachträglich aber die Beschwerde zugelassen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung
vorgelegt. Das [X.] hat nach Einholung einer Stellung-nahme der [X.] für den
[X.]raum
vom 10.
Juli 2015 bis 15.
August
2015 einen Stundensatz von 44

Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Vergütung in Höhe von 226,20

e-lassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse,
mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen will.

II.
Die Rechtsbeschwerde
ist unbegründet.
1.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
die Betreuerin erfülle mit der am 10.
Juli 2015 erfolgreich abgeschlossenen Zu-satzausbildung an der [X.] zur
"Zertifizierten Betreuerin

Curator de jure"
die Voraussetzungen, die nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] für die Festsetzung des erhöhten Stundensatzes von 44

erforder-lich seien. Die Zusatzausbildung vermittele besondere Kenntnisse auf dem Ge-biet des Betreuungsrechts und den damit zusammenhängenden Gebieten, die über Grundkenntnisse deutlich hinausgingen. Zudem sei diese
Fortbildung der Ausbildung an einer [X.] vergleichbar. Der Zugang zu dieser Ausbil-dung verlange nach §
3 der hier maßgeblichen Prüfungsordnung neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Hochschul-
bzw. Fachhochschul-3
4
5
-
4
-

reife zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer sowie die Zulassung durch eine von der [X.] bestellte
Zulassungskommission. Die Ausbildung werde von einer staatlich anerkannten [X.] auf der Grundlage einer speziell aufgestellten Prüfungsordnung
durchgeführt. Die Fakultät Angewandte Natur-wissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen der [X.] sei wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifikats. Hierzu
würden Modulübersichten, Stundenpläne und Lehraufträge erstellt sowie die Erfüllung der Studien-
und Prüfungsleistungen überwacht.
Die Ausbildung ende mit einer schriftlichen Abschlussarbeit, die sich gemäß §
3 Abs.
3 der Prü-fungsordnung auf dem Niveau einer Masterarbeit bewege, und einer mündli-chen Abschlussprüfung. Nach bestandener Prüfung werde von der [X.] das Zertifikat [X.]"
verliehen, das einen Umfang von 90
ECTS (Studiencredits) ausweise. Zwar bleibe
der zeitli-che Aufwand mit 90
ECTS (2.700
Stunden) bei regulär vier Semestern hinter einem Bachelor-Studiengang zurück, der einen zeitlichen Aufwand von mindes-tens
180
ECTS bei regulär sechs Semestern
erfordere.
Da die vorliegende Zu-satzausbildung jedoch ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittele,
sei sie trotz des geringeren zeitlichen Umfangs einem regulären Ba-chelor-Studium in den von der Rechtsprechung anerkannten Studiengängen wie Rechtswissenschaften, Theologie oder Lehramt vergleichbar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die [X.] im vorlie-genden Fall gemäß Art.
63 Abs.
2 Satz
1
[X.] mit Genehmigung vom 17.
November 2014 bei der Betreuerin eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen habe, weil eine entsprechende Anrechnung auch bei einem Ba-chelor-Studium möglich gewesen wäre. Schließlich handele es sich bei der Technischen
[X.] [X.] auch um eine Einrichtung, die sowohl generell als auch bezogen auf die vorliegende Zusatzausbildung einer überwie-gend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene.
-
5
-

2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Erstbeschwerde war trotz Nichterreichens des nach §
61 Abs.
1 FamFG erforderlichen [X.] zulässig, weil die Rechtspflegerin die Beschwerde gemäß §
61 Abs.
2 FamFG nachträglich zugelassen hat. Zwar ist über die
Zulassung
der
Beschwerde grundsätzlich im [X.] zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (Senatsbeschluss vom 28.
März 2012

XII
ZB
323/11

FamRZ 2012, 961 Rn.
4 mwN). Eine Nachholung der Zulas-sung ist daher grundsätzlich unzulässig und deshalb unwirksam (vgl. [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
61 Rn.
36
mwN). Etwas Anderes gilt indes, wenn

wie im vorliegenden Fall

der [X.] vom Rechtspfleger erlassen worden ist. Dann ist die wegen Nichterreichens des [X.] unzulässige Beschwerde zunächst als
Rechtspflegererinnerung nach §
11 Abs.
2 [X.] zu behandeln.
Dieser konnte
die
Rechtspflegerin
dadurch ([X.]) abhelfen, dass sie
im [X.] die Beschwerde zugelassen
und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwer-de vorgelegt
hat ([X.] 2010, 111, 112; OLG Frankfurt ZKJ 2010, 456; [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
61 Rn.
34; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1.
Dezember 2016] §
61 Rn.
41; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 304 zu §§
56
g Abs.
5 Satz
1, 69
e Satz
1 FGG).
b) Nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] beträgt der Stundensatz eines Be-rufsbetreuers 44

der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer [X.] oder eine vergleichbare ab-geschlossene Ausbildung erworben sind.

6
7
8
-
6
-

Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine
Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene [X.]aufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen
werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul-
oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruf-lichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsol-venten vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 4.
April 2012

XII
ZB
447/11

NJW-RR 2012, 774 Rn.
16
und vom 18.
Januar 2012

XII
ZB
409/10

FamRZ 2012, 629 Rn.
11
f.).
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be-rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 7.
Dezember 2016

XII
ZB
346/15

FamRZ 2017, 479
Rn.
12
mwN).
c) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung
des Be-schwerdegerichts, wonach die von
der Betreuerin abgeschlossene Fortbildung den Anforderungen des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] genügt, stand.
9
10
11
-
7
-

aa) Nach den vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen werden durch die
konkret
auf das
Berufsbild des
Berufsbetreuers ausgerichtete Fortbildung an der [X.] zum
"Zertifizierten Betreuer

Curator de jure"
ausschließlich
besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse iSv §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] vermittelt, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und [X.] zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2017

XII
ZB
465/15

juris Rn.
3 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
bb) Dass das Beschwerdegericht aufgrund der eingeholten Stellungnah-me der Technischen Universität [X.] und der Auswertung der von der [X.] vorgelegten umfangreichen Materialien zu den Inhalten und der Ausgestaltung der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer

Curator de jure"
zu der Auffassung gelangt ist, diese
sei einer Hochschulausbildung vergleich-bar, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Beschwerde-gericht hat ausreichende Feststellungen zu den für diese Beurteilung maßgebli-chen Kriterien getroffen und diese rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Recht-sprechung des Senats gewürdigt. [X.] Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.
(1) Die Weiterbildungsmaßnahme wird von der [X.]
als
einer staatlich anerkannten [X.] durchgeführt. Ihr
liegt die
von der [X.] gemäß Art.
13, 58 Abs.
1, 61 Abs.
2 [X.] erlas-sene "Prüfungsordnung für das Weiterbildungsangebot Zertifizierte Berufsbe-treuer/in/Curator de jure an der [X.]"
vom 20.
Oktober 2014 (nachfolgend: Prüfungsordnung) zugrunde, in der die [X.] und die Prüfungsanforderungen festgelegt sind. Der Studienplan wurde von der Fakultät für Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen 12
13
14
-
8
-

erstellt, die auch die wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifi-kats
ist. Der Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme
ist durch die in §
3 der Prü-fungsordnung
geregelten Voraussetzungen
einer abgeschlossenen Berufsaus-bildung oder der Hoch-
bzw. Fachhochschulreife sowie von mindestens zwei Jahren
Berufserfahrung als Betreuer beschränkt. Außerdem setzt der Zugang zu der
Fortbildungsmaßnahme eine
positive
Zulassungsentscheidung (vgl. §
3 Satz
3 der Prüfungsordnung) durch eine
vom Fakultätsrat bestellte
Zulassungs-kommission
(vgl. §
4 der Prüfungsordnung) voraus. Schließlich weist die Fort-bildung auch einen formalen Abschluss auf. Gemäß §
5 Abs.
1 der Prüfungs-ordnung ist die Zertifikatsausbildung dann erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen, die Abschlussarbeit, die sich auf dem wissenschaftlichen Ni-veau einer Masterarbeit bewegt (vgl. §
5 Abs.
3 Satz
1 der Prüfungsordnung),
und ein halbstündiges Abschlusskolloquium mit einer Note von mindestens "ausreichend"
bewertet wurden.
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Vergleich-barkeit mit einer Hochschulausbildung auch nicht entgegen, dass der zeitliche Umfang der Ausbildung
zum "Zertifizierten
Betreuer

Curator de jure"
mit 90
ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von
vier Semestern hin-ter
dem eines Bachelor-Studiengangs zurückbleibt,
der
sich in der Regel auf mindestens 180
ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt.
Zwar hat der Senat
in der Vergangenheit die Vergleichbarkeit von Ausbildungsgängen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss auch mit der Begründung abgelehnt, dass der mit der jeweiligen Ausbildung verbundene [X.]aufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreiche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.
April 2012

XII
ZB
447/11

NJW-RR
2012, 774 Rn.
18 zur Fortbildung zum "[X.]"
und vom 18.
Januar 2012

XII
ZB
409/10

FamRZ 2012, 629 Rn.
17 zur Fortbildung zur "staatlich anerkannten Sozialwirtin").
Diesen Ent-scheidungen lagen allerdings jeweils Sachverhalte
zugrunde, in denen der mit
15
-
9
-

den
Ausbildungen verbundene [X.]aufwand erheblich
von
dem
eines (Fach-)Hochschulstudiums abwich. Zudem fehlten den Ausbildungen auch andere für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnende
Merkmale. Die
Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer

Curator de jure"
reicht zwar
mit einer
Ausbildungszeit von vier Semestern und einem Arbeitsaufwand von 2.700
Stunden
ebenfalls nicht vollständig an den zeitlichen Umfang
eines (Fach-)Hochschulstudiums heran. Dass das Beschwerdegericht diese [X.] für nicht so gewichtig
hält, weil der Ausbildungsgang andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem
Hochschulstudium
kennzeichnend
sind, erfüllt, hält sich jedoch im Rahmen zulässiger tatrichterliche Würdigung.
cc) Etwas Anderes
ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im vorliegen-den Fall die tatsächliche Ausbildungsdauer der Betreuerin verkürzt hat, weil die [X.] eine Anrechnung von Vorkenntnissen vor-genommen hat. Die [X.] hat hierbei
als verantwortlicher Träger der Fortbildungsmaßnahme
von der
in
Art.
63 Abs.
2
Satz 2 [X.] vorgesehe-nen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Reduzierung der konkret zu erbrin-genden Studienleistungen bis zur Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen vorzunehmen. Diese Bestimmung ist auf alle Studiengänge an [X.] [X.]n anwendbar, sofern der Studierende über entsprechende Kompe-tenzen verfügt, und kann daher die abstrakt vorzunehmende Bewertung, ob
die
Fortbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer mit
einer Hochschulausbildung vergleichbar ist, nicht in Frage stellen.
16
-
10
-

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 31.08.2015 -
XVII 147/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.01.2016 -
12 [X.]/15 -

17

Meta

XII ZB 86/16

12.04.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2017, Az. XII ZB 86/16 (REWIS RS 2017, 12489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12489

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 86/16

12 T 160/15

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