Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. I ZB 103/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14622

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218B[X.]103.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 103/17
vom
1. Februar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Februar 2018
durch [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Gründe:
Die als Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO zu wertende Eingabe der Klägerin vom 18.
Januar 2018
ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2001

IX
ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss

1
-
3
-

vom 12.
März 2015

I
ZB 117/14, juris; Beschluss vom 15.
April 2015

I
ZB 16/15, juris; Beschluss vom 30.
August 2016

I
ZB 10/15, juris Rn.
5; Beschluss vom 9.
Februar 2017

I
ZB 117/16, juris Rn.
1).

Koch
Löffler
[X.]

[X.]
Schmaltz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2017 -
19 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 06.03.2017 -
332 [X.] -

Meta

I ZB 103/17

01.02.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. I ZB 103/17 (REWIS RS 2018, 14622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14622

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