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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517BIZB7.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
30. Mai 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Mai 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21.
März
2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2001
IX
ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 12. März 2015 -
I ZB
117/14, juris; Beschluss vom 15.
April 2015
I
ZB
16/15, juris; Beschluss vom 30.
August 2016 -
I
ZB
10/15, juris Rn.
5; Beschluss vom 9.
Februar 2017
I
ZB
117/16, juris Rn. 1).
1
-
3
-
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21
GKG ist [X.], weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
43 M 4447/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2017 -
16 T 14/17 -
2
Meta
30.05.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. I ZB 7/17 (REWIS RS 2017, 10271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10271
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