Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. I ZB 7/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10271

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:300517BIZB7.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
30. Mai 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Mai 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21.
März
2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG wird zu-rückgewiesen.

Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2001

IX
ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 12. März 2015 -
I ZB
117/14, juris; Beschluss vom 15.
April 2015

I
ZB
16/15, juris; Beschluss vom 30.
August 2016 -
I
ZB
10/15, juris Rn.
5; Beschluss vom 9.
Februar 2017

I
ZB
117/16, juris Rn. 1).
1
-
3
-
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21
GKG ist [X.], weil keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
43 M 4447/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2017 -
16 T 14/17 -

2

Meta

I ZB 7/17

30.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. I ZB 7/17 (REWIS RS 2017, 10271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10271

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 73/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.