Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2016, Az. I ZB 10/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6146

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:300816BIZB10.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
30. August 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
August 2016
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Büscher, die [X.] Prof.
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die [X.]in Dr.
[X.] und den [X.] [X.]

beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer
gegen den [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher, die Rich-ter am [X.] Prof. Dr. Koch und [X.],
die Rich-terin am [X.] Dr. [X.] und den [X.] am [X.] [X.] werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrügen, die Gegenvorstellung und die als Gegenvor-stellung zu wertende Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 8.
Oktober 2015 werden auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Das [X.] hat
mit Beschluss vom 29. Januar 2015 eine Beschwerde und weitere Anträge der Beschwerdeführer zurückgewiesen, die diese gegen einen Streitwertbeschluss des
[X.]s erhoben hatten. Gegen den Beschluss des [X.]s vom 29. Januar 2015 haben die hat die Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 als unzulässig verworfen, weil gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt-haft ist
([X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 -
I [X.], juris). Die [X.]in zu 2, die als
Rechtsanwältin
die Beschwerdeführer vertritt, hat mit [X.] vom 1. November 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 8.
Oktober 2015 Gegenvorstellung sowie Beschwerde und
mit [X.] vom 1
-
3
-
4. November 2015 Streitwertbeschwerde eingelegt sowie
eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben. Die Beschwerdeführer haben außerdem die an dem Beschluss vom 8. Oktober 2015 mitwirkenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die abgelehnten [X.] haben sich zu dem Ge-such geäußert; die dienstlichen Erklärungen sind den Beschwerdeführern mit-geteilt worden. Diese sind ferner über die Personen der [X.], die über ihr Gesuch befinden, unterrichtet worden.
I[X.] Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer ist unzulässig, weil die Beschwerdeinstanz durch den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2015 beendet ist.
Das Ablehnungsrecht der Beschwerdeführer ist durch die von ihnen erho-benen Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge, der Gegenvorstellung und der im vorliegenden Fall als Gegenvorstellung auszulegenden Streitwertbeschwerde nicht wieder aufgelebt, weil diese Rechtsbehelfe unzulässig sind und damit nicht zu einer erneuten Sachprüfung durch den Senat führen können.
1. Einen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten [X.] trifft erst mit der Stellung (Anbringung) des [X.] die Amtspflicht, Amtshandlungen, die nicht unaufschiebbar sind, zu unterlassen. Vor Stellung des [X.] vorgenommene Amtshandlungen eines später mit [X.] abgelehnten [X.]s bleiben wirksam ([X.], Urteil vom 8. Februar 2001
-
II ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503 mwN). Nach vollständigem Abschluss [X.] ist ein Ablehnungsgesuch
grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten [X.] ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im [X.] daran abgelehnten [X.] angehören, nicht mehr geändert werden ([X.], Beschluss vom 11. Juli 2007 -
IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 -
IX ZB 7/13, juris Rn. 3).
2. Aus diesen Gründen führt eine
von vornherein unzulässige Anhö-rungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Ent-2
3
4
-
4
-
scheidung untergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebt. Bei einem unzu-lässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt
in eine erneute Sachprüfung aus
([X.], Beschluss vom 29. Mai 2013 -
IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5).
Die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin zu 2 erhobe-ne Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. zur An-hörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren [X.], Beschluss vom 18.
Mai 2005 -
VIII
ZB
3/05, [X.], 2017; Beschluss vom 29.
Mai 2013
-
IX ZB 7/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Januar 2016 -
I ZB
95/15, juris Rn.
1). Die Anhörungsrüge gibt deshalb
keinen Anlass für eine Fortführung des mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 beendeten Beschwerdeverfahrens.
Das damit verbundene Ablehnungsgesuch erweist sich damit ebenfalls als unzuläs-sig.
3. Diese Grundsätze gelten entsprechend im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern erhobene Gegenvorstellung. Auch eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung lässt
das
durch eine verfahrensabschließende Ent-scheidung
bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht
wieder aufleben (vgl. [X.], Beschluss vom 6. August 1993 -
3 [X.], [X.], 600). Der [X.] auf Gegenvorstellung unterliegt als Prozesshandlung zudem dem
im Streit-fall nicht eingehaltenen
Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
4. Das durch die verfahrensabschließende Entscheidung des Senats vom 8. Oktober 2015 untergegangene Ablehnungsrecht lebt ferner
nicht durch die gegen die Festsetzung des [X.] durch den Senat erhobene Streitwertbeschwerde wieder auf. Diese Beschwerde ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2015 aus-zulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwert-beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2015 -
I [X.], [X.], 1237 Rn. 1).
Der 5
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Rechtsbehelf ist nach den unter [X.] ausgeführten Grundsätzen ebenfalls unzu-lässig.
II[X.] Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind die Anhörungsrügen, die Gegenvorstellung und die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwertbe-schwerde gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2015 als unzulässig zu verwer-fen.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
416 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
5 U 245/11 -

8

Meta

I ZB 10/15

30.08.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2016, Az. I ZB 10/15 (REWIS RS 2016, 6146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6146

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