Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. I ZB 12/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1719

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[X.] ZB 12/00vom6. Juli 2000in der [X.] die Löschung der Marke Nr. 2 904 754- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2000 durch [X.] und [X.], Prof.[X.], Pokrant und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 33. Senats ([X.]) des [X.] vom 4. [X.] wird auf Kosten des Markeninhabers als unzulässig verwor-fen.Die Anträge des Markeninhabers vom 12. April 2000 auf [X.] und auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand werden zurückgewiesen.Gründe:Das [X.] hat mit [X.]uß vom 31. August 1998 die Lö-schung der für den Markeninhaber eingetragenen Marke Nr. 2 904 754 [X.].Mit einem hiergegen gerichteten Rechtsmittel hat der [X.], den [X.] aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung für denFall einer unverschuldeten Überschreitung der Frist zur Einlegung der [X.] -rung gegen den [X.] zu gewähren und Verfahrenskostenhilfezu bewilligen.Das [X.] hat die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2[X.] wegen nicht fristgerechter Zahlung der [X.] als nichteingelegt angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag verworfen und den [X.] Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Markeninhabers ist alsunzulässig zu verwerfen (§ 86 Satz 2 [X.]). Sie ist nicht fristgemäß inner-halb eines Monats beim [X.] durch einen hier zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden (§ 85 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.]).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 88 Abs. 1 Satz 1[X.], § 233 ZPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechts-beschwerde scheidet aus, weil der Markeninhaber diese Frist nicht ohne seinVerschulden versäumt hat. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen dengesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe eingereicht (vgl. [X.], [X.]. v. 16.3.1983 - [X.]/82,NJW 1983, 2145).Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist ebenfalls ab-zulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg i.S. von § 82 Abs. 1 [X.], § 114 ZPO, weil die Rechtsbe-schwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist und der Antrag [X.] in den vorigen Stand abzulehnen [X.] - [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].Erdmann[X.]Bornkamm PokrantBüscher

Meta

I ZB 12/00

06.07.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. I ZB 12/00 (REWIS RS 2000, 1719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1719

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