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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZB 83/09vom 25. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. Sep-tember 2009 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 14. August 2009 wird dahingehend abgeändert, dass die vom Kläger an den Beklagten nach dem Beschluss des [X.] vom 30. Juni 2009 - 3 U 2209/09 - zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.467,03 • nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verzinslich seit dem 8. Juli 2009 festgesetzt wer-den. Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 451,01 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Kläger legte am 10. März 2009 gegen das ihm am 10. Februar 2009 zugestellte Endurteil des [X.] vom 29. Januar 2009 [X.] ein mit dem Hinweis, dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben sollten. Der Beklagte meldete sich im [X.]sverfahren mit Schriftsatz vom 18. März 2009 und kündigte den Antrag an, die Berufung des [X.] kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Berufung wurde am 8. April 2009 begründet. Das [X.] wies darauf hin, dass be-absichtigt sei, die Berufung des [X.] gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzu-weisen. Nach Stellungnahme des [X.] wurden die Berufung wie angekün-digt durch Beschluss zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des [X.]sverfahrens auferlegt. 1 Der Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Kosten für die Berufung die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr für seine Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.212,80 • beantragt. Die Rechtspflege-rin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich eine 1,1-fache Verfahrensge-bühr in Höhe von 833,80 • berücksichtigt. Hiergegen hat sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde gewandt, die vom Beschwerdegericht zurückgewie-sen worden ist. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Festsetzungsantrag weiter. 3 - 4 - I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den gestellten [X.] auf Zurückweisung der Berufung angefallene 1,6fache-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG sei nur in Höhe einer 1,1fachen-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Anmerkung Satz 1 Nr. 1 VV-RVG erstattungsfähig. 5 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand. 6 Nach der Rechtsprechung des [X.], der sich der Senat anschließt, kommt es für die Erstattungsfähigkeit der 1,6fachen-Verfahrensge-bühr nach Nr. 3200 VV-RVG nicht darauf an, ob der obsiegende Berufungs-gegner noch eine Rechtsmittelerwiderung abgegeben hat, wenn - wie hier - nach Stellung des [X.] das Rechtsmittel durch den [X.]sführer begründet wird und anschließend das Berufungsgericht nach § 522 ZPO die Berufung zurückweist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.], NJW 2010, 3170 Rn. 8 f; vgl. auch Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 1470 Rn. 5 ff und vom 1. April 2009 - [X.] 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; siehe ferner [X.], Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - [X.], NJW 2009, 3102 Rn. 10 f und vom 2. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 859 Rn. 8 ff). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der 1,6fachen-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG ist nicht, dass sich der Prozessbevollmächtigte inhaltlich mit der Berufungsbegründung auseinander-setzt. Die Verfahrensbeendigung nach Stellung des [X.] 7 - 5 - stellt auch keine vorzeitige Erledigung im Sinne der Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV-RVG dar. Die volle Gebühr wird vielmehr bereits durch die Stellung der [X.] ausgelöst. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des [X.] noch keine Rechtsmittelbegründung vorlag, ist jedenfalls unbeachtlich, wenn diese später eingereicht wird; denn für die Frage der Erstattungsfähigkeit ist die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge ohne Belang (vgl. [X.] vom 13. Juli 2010 aaO Rn. 12 und vom 1. April 2009 aaO Rn. 7). Nach Ein-reichung der Rechtsmittelbegründung kann dem [X.] ein be-rechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden, mit anwaltlicher Hilfe eine Zu-rückweisung des Rechtsmittels zu erreichen und einen entsprechenden Antrag anzukündigen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Vorgehensweise nach § 522 ZPO in Betracht kommt oder nicht (Beschluss vom 24. Juni 2010 aaO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.08.2009 - 22 O 12655/08 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2009 - 11 W 2245/09 -
Meta
25.11.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. III ZB 83/09 (REWIS RS 2010, 1016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1016
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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