Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. XI ZB 21/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2536

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 21/13
vom
30.
September 2014
in dem Rechtsstreit

2

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am
30.
September 2014
durch den Richter Dr.
Joeres
als Vorsitzenden, [X.]
Ellenberger und Dr.
Matthias sowie
die
Richterinnen
Dr.
Menges
und Dr. Derstadt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 2.
Oktober 2013 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 2.161,99

Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob der
Beklagten
eine
1,6-fache
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren zu er-statten ist.
Die Klägerin
nahm die Beklagte in erster Instanz erfolglos
aus dem Ge-sichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Zusammenhang mit der Ablösung von Darlehen
in Anspruch.
Gegen das klageabweisende landgericht-liche Urteil legte sie am 13.
Juli 2012 Berufung ein. Daraufhin bestellte sich
am 20.
Juli 2012
der Prozessbevollmächtigte
der Beklagten für die zweite Instanz und beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin begründete ihre Berufung am 17.
September 2012. Auf Hinweis des Berufungsgerichts vom 19.
Oktober 2012 gemäß §
522 Abs.
2
Satz
2
ZPO
nahm die Klägerin ihre [X.] mit der Kostenfolge des §
516 Abs.
3 ZPO zurück.
1
2
3

Dem Antrag der Beklagten,
für das Berufungsverfahren
eine 1,6-fache
Verfahrensgebühr nach §§
2, 13
[X.] [X.]. Nr.
3200
VV [X.]
aus einem Streitwert bis 65.000

nebst
einer Pauschale gemäß Nr.
7002 VV [X.] und der Umsatzsteuer auf die Vergütung gemäß Nr.
7008 VV [X.]

gegen die Klägerin
festzusetzen, hat das [X.] entsprochen. Die dagegen gerichtete [X.] Beschwerde der Klägerin
hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

[X.]
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. [X.] (JurBüro
2014, 80
ff.; RPfleger
2014, 228
ff.) hat in seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Entsprechend seien die ihr dadurch entstandenen Kosten
in voller Höhe einer 1,6-fachen Verfahrensge-bühr
von der Klägerin zu ersetzen. Dass die Beklagte einen Sachantrag gestellt habe, bevor die Klägerin ihre
Berufung begründet habe, sei ohne Bedeutung, weil die Klägerin anschließend noch eine Begründung eingereicht habe. [X.] bedeutungslos sei der Umstand, dass das Berufungsverfahren nach Vorla-ge der Berufungsbegründung auf Hinweis des Berufungsgerichts nach §
522 Abs.
2 Satz
2 ZPO durch Rücknahme erledigt worden sei.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde vergeblich.
a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
575 ZPO). Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Die vom Beschwerdegericht verfügte formlose Mitteilung des angefochtenen Beschlusses konnte die [X.] des §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht in Lauf setzen. Der Zustellungsmangel ist nicht nach §
189 ZPO geheilt, weil eine Heilung nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass das Gericht mit Zu-3
4
5
6
7
4

stellungswillen gehandelt hat
([X.], Urteil vom 27.
Januar 2011 -
VII
ZR
186/09, [X.]Z
188, 128 Rn.
42). Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Beschwerdeschrift der Sache nach
abgegebene [X.] vermag den mangelnden Zustellungswillen des Gerichts nicht zu ersetzen ([X.], Beschluss vom 31.
Juli 2003 -
III
ZB
58/02, WM
2004, 598, 599). Im Übrigen wäre die Beschwerdefrist selbst
dann gewahrt, wenn sich die Klägerin an dieser Angabe festhalten lassen müsste (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juli 2008 -
VII
ZB
7/08, juris Rn.
7).
b)
Die Rechtsbeschwerde ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen für
die Vertretung der Beklagten im Berufungsverfahren die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 [X.] [X.]. Nr. 3200 VV [X.] als erstattungsfähig angesehen.
aa) Der
Beklagten
sind nach §§ 2, 13 [X.] [X.]. Nr. 3200 VV [X.] und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 [X.] Kosten in Höhe einer
1,6-fachen
Verfahrensge-bühr für ihren Prozessbevollmächtigten entstanden. Nach Nr.
3201 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 VV [X.] ermäßigt sich die Verfahrensgebühr zwar bei einer [X.] Beendigung des Auftrags, wozu auch die Beendigung durch Rücknahme der Berufung gehört, auf eine 1,1-fache Gebühr.
Hat der Rechtsanwalt aber

wie hier
-
bereits einen Schriftsatz eingereicht, der [X.]
enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2013

V
ZB
143/12, NJW-RR
2014, 185 Rn.
5
f. [X.]). Nr.
3201 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 VV [X.] ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der [X.] die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz des Rechtsmittel-gegners
keinen Sachvortrag zur Begründung seines Antrags enthält
([X.], [X.] vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZB
111/07, NJW-RR
2009, 859 Rn.
9).
bb) Diese Kosten sind der Beklagten nach §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO zu er-statten, weil sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.
Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten notwendig sind, bestimmt 8
9
10
5

sich grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung hat der
[X.] ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entspre-chenden Antrag anzukündigen. Stellt der [X.] vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung einen Zurückweisungsantrag und geht die Rechtsmittelbegründung anschließend ein, ist die Verteidigung bei wertender Betrachtung ebenfalls notwendig. Es liefe auf eine unnötige [X.] hinaus, vom [X.] zu fordern, nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2013 -
V
ZB
143/12, NJW-RR
2014, 185 Rn.
10). Für
die Frage der Erstattungsfähigkeit kommt es mithin
nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge an.
[X.]) Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Vorlage der [X.] nicht in der Sache entschieden hat, weil die Klägerin die [X.] auf Hinweis gemäß §
522 Abs.
2 Satz
2 ZPO zurückgenommen hat, [X.], wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt ist, an der Erstattungsfähigkeit der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nichts ([X.], [X.] vom
23.
Oktober 2013 -
V
ZB
143/12, NJW-RR
2014, 185 Rn.
11
ff.). Ist die Verteidigung des [X.]s in dem Zeitpunkt notwendig, in dem die Rechtsmittelbegründung eingereicht wird, kann es keinen Unterschied machen, auf welche Weise das Rechtsmittelverfahren später beendet wird. Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Beschluss des VI[X.]
Zivilsenats vom 10.
November 2009 (VIII
ZB
60/09, NJW-RR
2010, 1224
Rn.
10) betraf die [X.] gelagerte Frage, ob der Berufungsbeklagte
nach einem
ihm mitgeteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsbe-gründungsschrift
Anlass hatte, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen 11
6

Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

I[X.]
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Joeres
Ellenberger
Matthias

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2013 -
27 O 2189/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.10.2013 -
11 W 1802/13 -

12

Meta

XI ZB 21/13

30.09.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2014, Az. XI ZB 21/13 (REWIS RS 2014, 2536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2536

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