Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. VI ZB 61/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4933

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nrn. 3200, 3201 Nr. 1 Hat der [X.] bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, gehört die 1,6-Verfahrens-gebühr nach Nr. 3200 VV-RVG regelmäßig zu den zur zweckentspre[X.]nden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das [X.] noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht in der Sa[X.] ents[X.]i-det (im [X.] an [X.], Beschluss vom 1. April 2009 - [X.] 12/07 - NJW 2009, 2220 f.). [X.], Beschluss vom 13. Juli 2010 - [X.]/09 - OLG Mün[X.]n [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2010 durch den [X.] [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] Mün[X.]n vom 29. Juli 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.] vom 15. April 2009 dahin abgeändert, dass weitere vom Kläger an den Beklagten zu erstattende Kosten festgesetzt werden in Höhe von 312,97 • (dar-in enthalten 49,97 • Umsatzsteuer) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit 12. Februar 2009. Der Kläger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. [X.]: 312,97 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Endurteil des Land-gerichts Berufung eingelegt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des [X.] bereits nach Zugang der Berufung mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 die Vertretung des Beklagten auch im zweiten Rechtszug angezeigt und den Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt hatten, hat der Kläger sei-ne Berufung mit Schriftsatz vom 24. November 2008 begründet. Nach einer Ankündigung des [X.], es sei beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat der Kläger seine Berufung nicht zurückgenommen. Sie wurde schließlich mit Be-schluss des [X.] vom 27. Januar 2009 zurückgewiesen, ohne dass sich der Beklagte nochmals geäußert hatte. Die Kosten des Berufungsver-fahrens wurden dem Kläger auferlegt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat beantragt, die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten für die zweite Instanz mit einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG festzusetzen. Das [X.] hat jedoch nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV-RVG festgesetzt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das [X.] zu-rückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen [X.] verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter. 2 - 4 - I[X.] 3 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Beklagte könne vom Kläger für die Berufungsinstanz nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV-RVG erstattet verlangen, weil der Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Begründung der Berufung nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen sei. Es sei dabei ohne Bedeutung, dass eine Berufungsbegrün-dung später noch eingegangen sei. Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentspre[X.]nden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen seien, beurteile sich nämlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich hätte ansehen dürfen. Ein vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellter Zurückwei-sungsantrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht geeignet gewesen, das Ver-fahren zu fördern. Dies gelte unabhängig davon, ob die Berufung später noch begründet werde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-richt statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbe-sondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 567 Abs. 2, 575 ZPO). Sie hat auch in der Sa[X.] Erfolg. Die Ausführungen des Beschwer-degerichts halten einer rechtli[X.]n Nachprüfung nicht stand. 4 Auch wenn der [X.] bereits vor Zustellung der [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, können die [X.] entstehenden Anwaltsgebühren im Einzelfall zur zweckentspre[X.]nden Rechtsverteidigung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellen, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechtsmittel noch begründet worden ist und das Rechtsmittelgericht in der [X.] - 5 - [X.] entschieden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 1. April 2009 - [X.] 12/07 - NJW 2009, 2220 f.). 6 Zwar beurteilt sich die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentspre[X.]nden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren, grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirt-schaftlich vernünftige Partei eine die Kosten auslösende Maßnahme im Zeit-punkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. [X.] 166, 117, 124; [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - [X.]I ZB 53/05 - NJW 2006, 446, 447; vom 11. November 2003 - [X.] ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - [X.]II ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 443). Nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung kann dem [X.] aber ein berechtigtes Interesse nicht mehr abgespro[X.]n werden, mit anwaltli[X.]r Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entspre[X.]nden Antrag anzukündigen. In diesem Zeitpunkt, auf den der [X.]e Zurückweisungsantrag fortwirkt, wird eine Verteidigung somit notwendig und wäre mit Kosten in der geltend gemachten Höhe verbunden gewesen. [X.] wären bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos auch erstattungsfähig gewesen. Unter sol[X.]n Umständen kann es für die Frage der Erstattungsfähigkeit aber nicht auf die zeitli[X.] Reihenfolge der jeweiligen Anträge ankommen. Vielmehr wäre es eine unnötige [X.], von dem [X.] zu verlangen, dass er nach Eingang der [X.]begründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei [X.] einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbei-zuführen. Dieser Beurteilung steht die Ents[X.]idung des erkennenden Senats vom 3. Juli 2007 - [X.] ZB 21/06 - NJW 2007, 3723 nicht entgegen, da sie einen Fall betraf, in wel[X.]m der Auftrag wegen Rücknahme der Berufung vor [X.] - 6 - führung des Rechtsmittels vorzeitig beendet worden ist, so dass sich der [X.] gestellte Antrag nicht nachträglich als notwendig erweisen konnte. Galke [X.] Pauge
Richter am [X.] [X.] ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- schreiben. Galke v. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom [X.] - 10 O 5371/04 - OLG Mün[X.]n, Ents[X.]idung vom [X.] - 11 W 1791/09 -

Meta

VI ZB 61/09

13.07.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. VI ZB 61/09 (REWIS RS 2010, 4933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4933

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 61/09 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners bei verfrühtem Berufungszurückweisungantrag


V ZB 143/12 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor …


XII ZB 12/07 (Bundesgerichtshof)


V ZB 143/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 21/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren: Verfahrensgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten bei Zurückweisungsantrag vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZB 61/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.