Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2004, Az. XII ZB 21/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2577

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[X.][X.]/03
vom 30. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtbeschwerdeverfahren beträgt 578,24 •.

Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat der Klage, soweit sie auf Zahlung restlicher Miete gerichtet war, in Höhe von 578,24 • stattgegeben und sie im übrigen als unbe-gründet abgewiesen. Die von der Beklagten gegen die unstreitige Mietforderung zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat es für unbegründet gehalten. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da die Beschwer lediglich 578,24 • betrage. Bei der hier allein gegebenen Primäraufrechnung sei die Beklagte durch das der Klage stattgebende Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung sie verurteilt worden sei. Gegen diesen Beschluß des [X.]s richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde allein aufgeworfene Frage, in welchem Umfang ein Beklagter beschwert ist, wenn er gegen die unstreitige Klageforde-rung primär aufgerechnet hat und der Klage stattgegeben wurde, ist in ständi-ger Rechtsprechung des [X.] geklärt. Danach ist der Beklagte in den Fällen, in denen er gegen eine unbestrittene Gegenforderung aufrechnet, nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist ([X.], 301; Senatsbeschluß vom 1. Februar 1995 - [X.] ZR 218/94 - NJW-RR 1995, 508, [X.] Beschlüsse vom 17. Mai 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 4 Abs. 1 - [X.] 1 -; vom 24. Oktober 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 314; vom 14. Juli 1999 - [X.] - NJW-RR 1999, 1736; zustimmend: [X.]. § 511 a Rdn. 28, [X.] ZPO § 511 a Rdn. 17, [X.] ZPO 24. Aufl. vor § 511 Rdn. 26; zur unterschiedlichen Rechtslage bei der [X.]: [X.] Beschlüsse vom 6. November 1991 - [X.] - NJW 1992, 912; vom 12. Juli 2000 - [X.] - EWiR 2000, 1043). Die Rechtsbe-schwerde verkennt dies nicht, ist jedoch der Ansicht, die Frage sei deshalb klä-rungsbedürftig, weil sich der [X.] in seinen Entscheidungen nicht mit den Argumenten der in der Literatur vertretenen Gegenmeinung auseinan-dergesetzt habe. Allein dadurch, daß im Schrifttum [X.] zu einer ständigen Rechtsprechung des [X.] bestehen, wird eine Frage nicht zu - 4 - einer klärungsbedürftigen im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der [X.] hat sich im übrigen schon in seiner Entscheidung vom 24. November 1971 ([X.] aaO, 302) mit dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Gegenargument, das Urteil entscheide sowohl über die Klage als auch über die zur Aufrechnung gestellte Forderung mit Rechtskraftwirkung (Musielak/[X.] ZPO 3. Aufl. § 511 Rdn. 35), auseinandergesetzt. Er ist jedoch zu dem [X.] gelangt, daß die Beschwer des Rechtsmittelklägers nicht formal, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei. An dieser Rechtsauf-fassung hat der [X.] in der Folgezeit festgehalten. Hahne Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Meta

XII ZB 21/03

30.06.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2004, Az. XII ZB 21/03 (REWIS RS 2004, 2577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2577

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